VwGH 89/09/0155

VwGH89/09/015525.4.1990

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 3. Oktober 1989, Zl. Vd-16.358/1b, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §44a;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §44a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die bestätigte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Abspruch über die Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und über den Anspruch auf Aufwandersatz wird einer gesonderten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 17. November 1988 u.a. schuldig erkannt, er hätte den amerikanischen Staatsangehörigen A von ca. Ende Juni 1988 bis 9. August 1988 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in P ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Dadurch hätte er die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 15 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, weshalb wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzarreststrafe 50 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Der Landeshauptmann von Tirol als Strafbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Annahme, er hätte den genannten Ausländer "beschäftigt" unter Anbot eines Zeugenbeweises bestritt, insofern Folge, als er die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (Ersatzarreststrafe fünf Tage) herabsetzte. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, im Beschwerdefalle erscheine der Sachverhalt erwiesen. Jedenfalls habe der obgenannte Ausländer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 9. August 1988 ausgesagt, er sei im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers gegen freie Unterkunft und Verpflegung mit Stallarbeiten beschäftigt gewesen. Aus dieser Niederschrift gehe auch hervor, daß dem kaum deutsch sprechenden Amerikaner der Inhalt dieser Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung mündlich in die englische Sprache übersetzt worden sei. Was nun den Einwand des Beschwerdeführers betreffe, es sei davon auszugehen, daß möglicherweise wegen des Fehlens eines Dolmetschers bei der Vernehmung Mißverständnisse aufgetreten seien, die der vernehmende Beamte mit seinem "schulenglisch" überhaupt nicht begriffen habe, müsse darauf hingewiesen werden, daß der betreffende Beamte als Handelsschulabsolvent sicherlich über die nötigen Englischkenntnisse verfüge, selbst einen Amerikaner zu verstehen bzw. sich ihm verständlich zu machen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht damit rechtfertigen, der genannte Ausländer habe lediglich aus eigenem Interesse in der Landwirtschaft von sich aus gelegentlich für kurze Zeit im Stall mitgeholfen, woraus ersichtlich sei, daß hier weder ein Arbeitsverhältnis noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen sei. Auch sei dem genannten Ausländer entgegen seiner Aussage weder eine Entlohnung noch eine Zusage für freie Unterkunft und Verpflegung für seine sporadische Mithilfe im Stall angeboten worden. Allein dadurch, daß der Beschwerdeführer Arbeitsleistungen von einem Ausländer, für den er keine Beschäftigungsbewilligung besessen habe und der auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sei, in seinem Betrieb geduldet habe, habe er gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob der genannte Ausländer mit dem Beschwerdeführer ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis eingegangen und für seine Arbeitsleistung entlohnt worden sei oder nicht bzw. freie Unterkunft oder Verpflegung erhalten habe. Aus diesem Grund habe auch die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht einmal zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen sei. Sie selbst gebe an, daß der Sachverhalt erwiesen erscheine. Nachdem hier die Möglichkeitsform verwendet werde, müsse man annehmen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich nicht sicher gewesen sei. Wenn aber in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht sicher sei, ob man von einem bestimmten Sachverhalt überhaupt ausgehen könne oder nicht, so müsse wohl das Verfahren im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers eingestellt werden. Wenn die belangte Behörde ausführe, daß es allein schon genüge, daß der Beschwerdeführer Arbeitsleistungen von einem Ausländer geduldet habe, um gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG zu verstoßen, so sei diese Auslegung durch das Gesetz nicht gedeckt und rechtswidrig.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon aus folgenden Überlegungen als gerechtfertigt:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ohne Ergänzungen oder Richtigstellungen bestätigt. Darin werden als verletzte Rechtsvorschriften die "§§ 3, 4, 15 (1) Ausländerbeschäftigungsgesetz" und als angewendete Strafvorschrift "§ 28 Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz" genannt.

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt, stellt eine Gebotsnorm dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der ENTSPRECHENDEN Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 AuslBG idF der am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. Nr. 231/1988. In dieser Fassung enthält aber der § 28 Abs. 1 AuslBG durch seine Gliederung in drei Ziffern und sieben litterae insgesamt sieben verschiedene Straftatbestände mit jeweils unterschiedlich normierten Strafsätzen.

Die DULDUNG einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG; vielmehr muß eine Beschäftigung iSd oben wiedergegebenen § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegen. Dies hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren (Berufungsschriftsatz) unter Anbot eines Zeugen bestritten. Solcherart konnte aber die belangte Behörde diesen Beweisantrag - unter Hinweis auf die oben in Hinsicht auf die Duldung einer Arbeitsleistung umschriebene irrige Rechtsanschauung nicht als unbeachtlich ablehnen.

Dazu kommt noch, daß nach der zwingenden Bestimmung des § 44a lit. c) VStG der Spruch eines Erkenntnisses, der allein der Rechtskraft fähig ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten hat.

Gerade im Strafverfahren hat der Beschuldigte (Bestrafte) ein Recht darauf, zu erfahren, gegen welche Strafvorschriften er verstoßen haben soll, denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen.

Ein Schuldspruch in einem Straferkenntnis, der auf die Gliederung der in Betracht kommenden Strafbestimmungen in Ziffern und litterae nicht Bedacht nimmt und damit nicht erkennen läßt, welche der in Betracht kommenden Strafnormen zur Anwendung gelangt ist, steht mit der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 44a lit. c) VStG nicht im Einklang (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1982, Zl. 82/11/0095, und vom 3. April 1986, Zl. 86/08/0041). Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz aber fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtig zu stellen.

Allein schon aus dem zuerst erwähnten Grunde war der angefochtene Bescheid im ausgesprochenen Umfange gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

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