Normen
AuslBG §28 Abs1;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 idF 1983/176;
VwGG §41 Abs1;
AuslBG §28 Abs1;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 idF 1983/176;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Arbeitsamt Linz erstattete am 27. November 1987 (nach Ermittlungen durch die Bundespolizeidirektion Linz) gegen die "Firma A" wegen Verdachtes der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Anzeige, weil die genannte "Firma" von April bis Oktober 1987 19 polnische Staatsangehörige als Bauarbeiter auf ihrer Baustelle in Linz, beschäftigt habe, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Über Aufforderung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) die an das "vertretungsbefugte" Organ der A-GmbH namens Z gerichtet war, teilte die Baugesellschaft A-GmbH in Wien mit Schreiben vom 9. März 1988 mit, daß der Beschwerdeführer Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1950 sei. Dieses Schreiben war von einem Mitarbeiter der Rechtsabteilung der genannten Gesellschaft gezeichnet.
Mit Schreiben vom 14. März 1988 legte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) - im folgenden als Behörde erster Instanz bezeichnet - dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950) der Firma "Baugesellschaft A-GmbH Linz", zugelassen, daß im Betrieb dieser Gesellschaft in Linz 19 (namentlich aufgezählte) ausländische (polnische) Personen, und zwar als Bauarbeiter, beschäftigt worden seien, ohne daß für die genannte Gesellschaft als Arbeitgeber Beschäftigungsbewilligungen (nach § 3 AuslBG) erteilt oder für die ausländischen Personen Befreiungsscheine (nach § 15 leg. cit.) ausgestellt worden seien und forderte ihn zur Rechtfertigung auf.
In seiner Stellungnahme vom 12. September 1988 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei zutreffend, daß er für die Belange der Zweigniederlassung T und Linz der Baugesellschaft A-GmbH verantwortlich sei, doch befinde sich sein Tätigkeitsschwerpunkt am Standort der Zweigniederlassung T. Für den Bereich Linz würden seine Agenden durch Mitarbeiter wahrgenommen, denen - je nach ihrem Tätigkeitsbereich - für bestimmte Aufgaben im einzelnen Falle die Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter übertragen werde. Dies sei nicht nur rechtlich möglich, sondern sogar ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 9 Abs. 2 VStG 1950). Abgesehen von dieser Möglichkeit habe er aber den für sämtliche kommerzielle Belange zuständigen Baukaufmann der Zweigniederlassung Linz der Baugesellschaft A-GmbH, Herrn B, beauftragt, den Vertragsabschluß mit dem später beauftragten Exportunternehmen für Bauwesen C in Warschau zu verhandeln. Er beantrage daher die Einvernahme des Herrn B, weil der von ihm genannte Zeuge ganz wesentliche Angaben über den Vertragsabschluß mit der genannten Firma machen könne.
Der als Zeuge einvernommene B gab laut Niederschrift vom 29. November 1988 an, er sei - wenn auch innerbetrieblich teilweise haftbar - in "strafrechtlicher Verantwortung" nicht als Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 VStG bestellt. Ferner erteilte er bestimmte Auskünfte über das Zustandekommen des zwischen der Firma Bau-Aktiengesellschaft A" und der Firma C abgeschlossenen Werkvertrages. Insbesondere hob er hervor, daß er maßgeblich am Zustandekommen dieses Werkvertrages beteiligt gewesen sei und der Beschwerdeführer als Zweigniederlassungsleiter in Linz in diese Verhandlungen nicht involviert gewesen sei bzw. ihm diesbezüglich (wie auch in anderen Fällen) völlige Handlungsfreiheit eingeräumt habe. Seiner Auffassung nach gehe aus dem Werkvertrag hervor, und dies sei von beiden Vertragspartnern so beabsichtigt gewesen, daß die Firma C als Subunternehmer der Baugesellschaft A-GmbH als uneingeschränkter Arbeitgeber auftreten sollte.
In seiner Vernehmung als Beschuldigter (Niederschrift vom 15. Februar 1989) verwies der Beschwerdeführer auf seine Rechtfertigung vom 12. September 1988 und darauf hin, daß auch durch die zeugenschaftliche Aussage des B seine Rechtfertigung bestätigt bzw. untermauert werde.
Mit Straferkenntnis vom 9. März 1989 legte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 idgF) der Firma "Baugesellschaft A-GmbH" in Linz zugelassen und zu verantworten, daß im Betrieb der genannten Gesellschaft in Linz 19 namentlich genannte ausländische (polnische) Arbeiter (bis 15. Oktober 1987) beschäftigt worden sein, ohne daß für die Genannten eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt. Die Behörde erster Instanz begründete - und nur diese Frage ist aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung - die Heranziehung des Beschwerdeführers als Verantwortlicher im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG 1950 damit, daß ihr dies von der Firma A auf Grund einer behördlichen Anfrage schriftlich mitgeteilt worden sei. Da die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten (nach § 9 Abs. 2 VStG 1950) auf eine andere Person rechtlich nicht möglich sei, könne sich die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beauftragung für den Bereich Linz nur auf das Innenverhältnis des Betriebes beziehen und nach außenhin (der Behörde gegenüber) nicht wirksam werden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. September 1988 selbst ausgeführt, daß er unter anderem für die Belange der Zweigniederlassung Linz der genannten Gesellschaft verantwortlich sei.
In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, im durchgeführten Verfahren sei wiederholt auf seine Zuständigkeit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verwiesen worden, ohne daß die Behörde von sich aus den gesetzlich geforderten Nachweis der Verantwortungsübertragung von ihm abverlangt habe. Im übrigen bestritt er auch die Auffassung der Behörde, wonach "ein Verantwortlicher im Sinn des § 9 VStG" seine Verantwortung nicht delegieren könne.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1989 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung dahin Folge, daß das angefochtene Straferkenntnis der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer bestreite seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Ausländerbeschäftigung. Tatsächlich könnte ihm die unerlaubte Ausländerbeschäftigung nicht zur Last gelegt werden, wenn für die Ausländerbeschäftigung eine andere Person als verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt worden sei. Diese Frage sei nicht völlig geklärt. Es stehe nicht fest, ob einer von den vom Beschwerdeführer namentlich nicht genannten Mitarbeitern nicht doch zu seinem für die Beschäftigung der genannten Polen verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und der Bestellung zugestimmt habe und ob der Zustimmungsnachweis schon vor der Begehung der Tat vorhanden gewesen sei.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte daraufhin die Behörde erster Instanz das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Baugesellschaft A-GmbH in Wien, Herrn Z, um Bekanntgabe, wann und in welcher Form (mündlich oder schriftlich) die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten der Firma A GmbH erfolgt sei und ob sich diese auch auf die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Betrieb in Linz, beziehe.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1989 legte hierauf das vertretungsbefugte Organ einen Auszug aus dem mit dem Beschwerdeführer im Jänner 1985 geschlossenen Dienstvertrag in Kopie vor. Aus dem Punkt I der mit "Dienstvertrag" vorgelegten Unterlage geht hervor, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1985 Gesamtprokurist der Firma Bau-Aktiengesellschaft A und Leiter der Niederlassungen T und Linz ist. Gemäß Punkt VI. ist dieser Vertrag mit 1. Jänner 1985 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Dauer.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1989 teilte der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde mit, daß es sich bei der vorgelegten Urkunde um ein von ihm als authentisch anerkanntes Fragment aus einem ihm von seiner Dienstgeberin seinerzeit zur Kenntnis gebrachten Dienstvertragsvorschlag handle.
Mit Straferkenntnis vom 31. Juli 1989 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter (gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950) der Firma Baugesellschaft A-GmbH in Linz, zugelassen und zu verantworten, daß im Betrieb der genannten Gesellschaft in Linz 19 (namentlich genannte) ausländische (polnische) Arbeiter bis 15. Oktober 1987 beschäftigt worden seien, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, begangen; gemäß § 28 Abs. 1 lit. a leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 mit S 1.000,-- festgesetzt. Zu der aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgeblichen Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers führte die Behörde erster Instanz neuerlich aus, die Firma A habe mit Schreiben vom 9. März 1988 über behördliche Anfrage unter anderem bekanntgegeben, daß der Beschwerdeführer verantwortlich im Sinn des § 9 VStG sei. In seiner Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, daß es zutreffend sei, daß er für die Belange der Zweigniederlassung T und Linz der genannten Gesellschaft verantwortlich sei. Über neuerliche Aufforderung vom 1. Juni 1989 habe das (zur Vertretung nach außen berufene) Organ der genannten Gesellschaft einen Auszug aus dem mit dem Beschwerdeführer im Jänner 1985 geschlossenen Dienstvertrag in Kopie übermittelt, aus dem ersichtlich sei, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1985 Gesamtprokurist der Firma A und Leiter der Niederlassungen T und Linz sei. Aus dieser Sachlage ergebe sich, daß der Beschwerdeführer für den Anlaßfall strafrechtlich (nach § 9 Abs. 2 VStG 1950) verantwortlich sei und ein allenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem AuslBG anderer verantwortlicher Beauftragter nicht bestellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Übertragung bestimmter Aufgaben an B könnte sich daher lediglich auf das Innenverhältnis des Betriebes beziehen; sie könnte aber den Beschwerdeführer von der gesetzlichen Verantwortlichkeit für den Anlaßfall nicht entbinden. Im übrigen habe B zeugenschaftlich zu Protokoll gegeben, nicht als Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt worden zu sein; eine solche Bestellung wäre allenfalls nur durch das nach außen vertretungsbefugte Organ rechtswirksam geworden. Bei der gegebenen Rechtslage sei die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für diesen Fall gegeben.
In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er als Prokurist weder dem Kreis der satzungsgemäß vertretungsbefugten Organe angehöre noch seiner Bestellung zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nachweislich zugestimmt habe (der vorgelegte Dienstvertrag sei aus mehreren Gründen von ihm bis heute nicht gegengefertigt worden); überdies sei ihm auch kein "klar" abgegrenzter, sondern bestenfalls örtlich abgegrenzter Bereich zugewiesen worden. Er vertrete daher die Auffassung, daß er nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinn des § 9 (Abs. 2) VStG 1950 rechtsgültig bestellt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. September 1989 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Firma A habe mit Schreiben vom 9. März 1988 der Behörde erster Instanz bekanntgegeben, der Beschwerdeführer sei für die Zweigniederlassung Linz Verantwortlicher im Sinn des § 9 VStG; er habe in seiner Stellungnahme vom 12. September 1988 ausdrücklich anerkannt habe, für die Belange der Zweigniederlassungen T und Linz der Baugesellschaft A-GmbH verantwortlich zu sein. Dieses Vorbringen begründe die Auffassung, daß der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Die vorbehaltlose Erklärung des Beschwerdeführers, für die Belange der Zweigniederlassung T und Linz verantwortlich zu sein, lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Beschwerdeführer seiner Bestellung nachweislich zugestimmt habe. Daran vermöge auch die neue Behauptung des Beschwerdeführers, daß er den Dienstvertrag bis heute nicht gegengefertigt habe, nichts zu ändern. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG eine andere Person als der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam bestellt worden sei, lägen nicht vor. Es sei daher die Verantwortung für die Einhaltung des AuslBG dem Beschwerdeführer oblegen; seine Ausführungen seien nicht geeignet, das zutreffend begründete Straferkenntnis zu entkräften. Die durch die erste Novelle zum AuslBG verschärften Strafbestimmungen seien zu Recht nicht angewandt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, aus § 9 VStG 1950 sei abzuleiten, daß ein verantwortlicher Beauftragter nur eine solche Person sein könne, der für den der Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sei und die darüber hinaus ausdrücklich der Bestellung als Verantwortlicher zugestimmt habe. Richtig sei, daß der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1985 zum Gesamtprokurist der Baugesellschaft A-GmbH (damals noch Bau-Aktiengesellschaft A) bestellt und auch als Leiter der Niederlassungen in T und Linz eingesetzt worden sei. Mit seiner Bestellung zum Prokurist und der Übertragung der Leitung der Zweigniederlassungen T und Linz sei dem Beschwerdeführer jedoch kein sachlich abgegrenzter Bereich des Unternehmens zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein örtlich abgegrenzter Bereich zugewiesen worden. Auf gar keinen Fall sei dem Beschwerdeführer durch seine Bestellung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit überbunden worden; er habe auch nachweislich einer solchen nicht zugestimmt. Aus dem Schreiben der Baugesellschaft A-GmbH Wien vom 9. März 1988 könne entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden: Zum einen sei dieses Schreiben weder von der Geschäftsführung geschrieben noch unterfertigt, sondern lediglich von der Rechtsabteilung verfaßt und vom zuständigen Sachbearbeiter unterfertigt worden. Zum andern wäre dieses Schreiben jedoch keinesfalls ein Nachweis im Sinn des § 9 VStG, für die Überbindung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Beschwerdeführer. Darüber hinaus fehle auch die nach dem Gesetz erforderliche ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. September 1988, in welcher er mitgeteilt habe, daß er für die Belange der Zweigniederlassungen T und Linz verantwortlich sei, sei keinesfalls als eine im Gesetz geforderte Übernahme bzw. als Anerkenntnis der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit anzusehen. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegende Ansicht, die Baugesellschaft A-GmbH (und nicht die polnische Vertragsfirma C) sei Arbeitgeber der eingesetzten polnischen Arbeitskräfte gewesen.
Auf die vom Beschwerdeführer zuletzt aufgeworfene Frage war im Hinblick auf das nach § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 553, angegebenen Fundstellen) fallen nämlich auch Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren untätig geblieben ist, unter das Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit zur Frage, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, nichts vorgebracht und ist auch den von den Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. In einem allenfalls fortgesetzten Verfahren wird jedoch auf die Prüfung dieser Frage einzugehen sein.
Der Beschwerde kommt jedoch im übrigen im Ergebnis Berechtigung zu.
§ 9 VStG 1950 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 176/1983, lautet:
"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) ....
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
....."
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ergibt, ist die Bestimmung des § 9 VStG 1950 subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz enthält keine derartige Bestimmung; auch kommt eine Verantwortlichkeit des gewerberechtlich bestellten Geschäftsführers (§§ 39 Abs. 1 und 370 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973) für die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht in Frage (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1988, Zl. 87/09/0293).
Im Beschwerdefall ist daher das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG 1950 für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Soweit die belangte Behörde die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG 1950 beurteilte, ist folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates je vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073 = Slg. N.F. Nr. 12.375/A und Zl. 86/18/0077) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die belangte Behörde hätte daher den Beschwerdeführer nur dann als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten zur Bestrafung heranziehen können, wenn bei ihr spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw.) (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1989, Zl. 89/09/0011).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Schreiben der Baugesellschaft A-GmbH in Wien vom 9. März 1988 schon deshalb kein tauglicher Nachweis für die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten, geht doch aus ihm weder hervor, daß der Beschwerdeführer dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt hat, noch ob er (bejahendenfalls) bereits zum Tatzeitpunkt (spätestens Ende Oktober 1987) verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG gewesen ist oder nicht. Die eingeholte Auskunft stellt auch keinen aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis dar. Dem wird auch nicht durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. September 1988 abgeholfen, in der er es als zutreffend bezeichnet hat, daß er für die Belange der Zweigniederlassungen T und Linz der Baugesellschaft A-GmbH "verantwortlich" sei. Keineswegs ergibt sich aus dieser Erklärung zwingend, daß damit der Beschwerdeführer seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950 (und zwar auch für den Zeitpunkt der Tat) außer Streit gestellt hat. Nach seinem objektiven Erklärungswert in Verbindung mit den übrigen Ausführungen in seiner Stellungnahme kann dieser Aussage auch der Sinn entnommen werden, daß damit lediglich die betriebsinterne Verantwortlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht wurde. Auch kann aus der ab 1. Jänner 1985 wirksamen Bestellung des Beschwerdeführers zum Gesamtprokuristen der (nunmehrigen) Baufirma A-GmbH und zum Leiter der Niederlassungen T und Linz nicht abgeleitet werden, daß ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer auch als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt wurde und er dieser Bestellung zugestimmt hat.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
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