Normen
ASVG §357 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z2;
AVG §6;
BSVG §182;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z2;
AVG §6;
BSVG §182;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. November 1988 beim Landeshauptmann von Oberösterreich, dieser möge die Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei für die dem Beschwerdeführer aus dem Arbeitsunfall vom 30. Juni 1943 zustehenden Leistungsansprüche feststellen. Mit Bescheid vom 30. November 1988 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die Verwaltungsbehörden beider Rechtsstufen vertraten die Auffassung, daß dem Landeshauptmann gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG zwar eine Kompetenz zur Feststellung der Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung, nicht jedoch in der Unfallversicherung zukomme.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne einen Antrag auf Kostenzuspruch zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 413 ASVG lautet in dem hier maßgeblichen Zusammenhang:
"§ 413.(1) der Landeshauptmann entscheidet
- 1. .....
- 2. Unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob sich aus der genannten Gesetzesbestimmung auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über die Leistungszuständigkeit in der Unfallversicherung ableiten läßt, bereits mehrmals beschäftigt, so etwa im Erkenntnis vom 16. Februar 1972, VwSlg. 8169/A (in diesem Erkenntnis allerdings nur am Rande) und (ausführlich) im Erkenntnis vom 5. Juni 1981, Zl. 08/2868/79, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung verwiesen wird.
In diesem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß nach der genannten Gesetzesstelle in der Unfallversicherung keine (ergänze: gesonderte) Feststellung der Leistungszuständigkeit durch den Landeshauptmann vorgesehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Die Frage der Zuständigkeit ist daher - abgesehen von den hier nicht streitgegenständlichen Fällen des negativen oder positiven Kompetenzkonfliktes - von der in der Hauptsache jeweils zuständigen Behörde (Versicherungsträger) im Sinne des - gemäß § 182 BSVG in Verbindung mit § 357 Abs. 1 ASVG auch im Verfahren vor den Versicherungsträgern anzuwendenden - § 6 AVG 1950 wahrzunehmen.
In seinem (den Gegenstand des Verfahrens bildenden) Antrag an die mitbeteiligte Partei vom 7. Juni 1988 behauptet der Beschwerdeführer ausschließlich, daß sein Rentenanspruch bei Auflösung des früher zuständig gewesenen Versicherungsträgers nicht auf den richtigen Versicherungsträger übergeleitet worden sei; damit wird aber ausschließlich eine Frage der Leistungszuständigkeit (und nicht -auch nicht teilweise - der Versicherungszugehörigkeit) releviert, für die keine Sonderzuständigkeit des Landeshauptmannes besteht.
Der Antrag des Beschwerdeführers an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom 25. November 1988 war daher zurückzuweisen, wie die Verwaltungsbehörden richtig erkannt haben. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht an.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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