VwGH 89/06/0125

VwGH89/06/012523.1.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 6. Juni 1989, Zl. U-11.564/2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A).

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
BauO Tir 1978 §31;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
BauO Tir 1978 §31;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 29. September 1988 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zehn Werbetafeln im Ausmaß von 3,4 x 2,6 m auf dem Grundstück Nr. 1049, KG XYZ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen (dieser sprach sich wegen erheblicher Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes gegen das Vorhaben aus), zu dem der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt wurde, gemäß § 31 Abs. 4 lit. d und Abs. 6 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, ab.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. November 1988 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit einem mit 16. November 1988 datierten Schreiben am 21. November 1988 zugestellt. Erst nach der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes, jedoch noch vor der Zustellung des Bescheides, nämlich am 14. November 1988, langte bei der Gemeinde ein Gutachten eines privaten Sachverständigen ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1989 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10. November 1988 abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, es sei zwar das am 14. November 1988 bei der Gemeinde eingelangte Privatgutachten, welches von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden war, grundsätzlich als ein taugliches Beweismittel anzusehen, doch sei es zu spät eingebracht worden. Die Parteien könnten zwar bis zum Abschluß des Verfahrens neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, da die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 immer auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen habe. Bei Entscheidungen durch eine Kollegialbehörde, wie dies hier der Fall gewesen sei, sei aber der Zeitpunkt der Beschlußfassung als entscheidungswesentlicher Zeitpunkt anzusehen, sodaß erst nach der Beschlußfassung eintretende Neuerungen nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Der Gemeindevorstand sei daher nicht verpflichtet gewesen, das unbestritten erst nach seiner Beschlußfassung am 10. November 1988 eingelangte Privatgutachten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Im übrigen gehe selbst aus dem Privatgutachten hervor, daß keinesfalls eine Massierung von zehn Tafeln, sondern eine solche von maximal vier Tafeln vertretbar sei. Diesbezüglich könne ein geänderter Antrag gestellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt wie in der Vorstellung die Ansicht, der Gemeindevorstand hätte das von ihr, wenn auch erst nach der Beschlußfassung vom 10. November 1988 überreichte Gutachten verwerten müssen, da der Bescheid erst am 16. November 1988 die Behörde verlassen habe. Der Gemeindevorstand wäre verpflichtet gewesen, neuerlich über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Kollegialorgane Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Beschlußfassung nicht mehr zu berücksichtigen. Sie sind nicht verpflichtet, auf ein in der Zeit zwischen der kollegialen Beschlußfassung und der Abfertigung des diesen Beschluß ausfertigenden Bescheides einlangendes neues Sachvorbringen (Beweismittel) einzugehen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7974/A, und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 83/01/0512). Diese Rechtsauffassung hat die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin wurde somit dadurch, daß der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde das Privatgutachten, das erst nach der Beschlußfassung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid bei ihm einlangte, nicht mehr in seine Erwägungen miteinbezog, nicht in ihren Rechten verletzt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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