VwGH 89/06/0026

VwGH89/06/00266.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1) des GW und 2) der MW gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 1988, Zl. Ve-550-1427/6, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages nach der Tiroler Bauordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1978 §44 Abs3;
BauRallg;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1978 §44 Abs3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen von je S 1.380,-- (insgesamt somit S 2.760,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. April 1988 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 44 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, "der Abbruch des an der Westseite des bestehenden Einkaufszentrums auf Gp. nnn KG. Z errichteten Verkaufslagers, für welches die Baugenehmigung mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Februar 1988 ... rechtskräftig versagt wurde" aufgetragen und hiefür eine Frist bis 1. August 1988 gesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung; dieser Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Juni 1988 keine Folge gegeben, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 hat die Behörde den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen, wenn für die bauliche Anlage eine Bewilligung nicht besteht, obwohl sie bewilligungspflichtig wäre, und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Abbruchauftrages nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat oder wenn für diese bauliche Anlage die Baubewilligung versagt worden ist.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die Bewilligungspflicht des vom Abbruchbescheid betroffenen Verkaufslagers, ebensowenig bestreiten sie, daß ihr nachträgliches Bauansuchen für dieses Verkaufslager im Instanzenzug abgewiesen und diese Abweisung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29. März 1988 bestätigt worden ist. Dieser Bescheid war zwar im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 15. Dezember 1988 bereits aufgrund der zur hg. Zl. 88/06/0222 protokollierten Beschwerde Gegenstand einer Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof, gleichwohl jedoch rechtskräftig. Die Verwaltungsbehörden durften daher die Tatsache, daß ein nachträgliches Bauansuchen der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen wurde, ihrer Entscheidung über den Abbruch zugrunde legen, ohne - wie die Beschwerdeführer meinen - den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts abwarten zu müssen. Auch daß der zu Zl. 88/06/0222 protokollierten Beschwerde mit Beschluß vom 9. Jänner 1989, Zl. AW 88/06/0065, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, vermochte den am 3. Jänner 1989 zugestellten angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1988 nicht nachträglich mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es kann auf sich beruhen, ob der Umstand, daß der Beschwerde gegen die Versagung einer Baubewilligung aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt wurde, zur Folge hat, daß ab diesem Zeitpunkt ein Abbruchbescheid nicht mehr erlassen werden dürfte, oder ob ein solcher Beschluß lediglich die Vollstreckbarkeit eines rechtskräftig gewordenen Abbruchbescheides hindert, weil es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides ankommt. Im Hinblick darauf, daß die Baubewilligung rechtskräftig versagt worden ist, liegt der zweite Fall des § 44 Abs. 3 lit. a TBO vor, weshalb eine Androhung des Abbruchauftrages im Sinne des ersten Falles der genannten Gesetzesstelle entbehrlich war.

Aber auch die gegen die Festlegung der Abbruchsfrist gerichteten Beschwerdeausführungen sind unzutreffend. Die Baubehörde erster Instanz hat die von ihr festgelegte Frist von dreieinhalb Monaten damit begründet, daß diese Frist angesichts der Errichtungszeit des Abbruchobjektes von (nur) einer Woche angemessen sei. In ihrer Berufung haben sich die Beschwerdeführer nicht gegen diese Annahme gewendet. Erstmals in ihrer Vorstellung rügten die Beschwerdeführer die ihrer Meinung nach zu kurz bemessene Dauer der Abbruchsfrist, allerdings ohne der Annahme der Baubehörde erster Instanz über die Angemessenheit der Frist in technischer Hinsicht entgegenzutreten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist aber bei Bemessung der gemäß § 44 Abs. 3 TBO zu setzenden Frist nicht etwa auf die mutmaßliche weitere Verfahrensdauer unter der Annahme, daß die Partei alle Rechtsmittel ausschöpfen werde, Bedacht zu nehmen, sondern lediglich auf die mutmaßliche Dauer der mit dem Abbruch zusammenhängenden Arbeiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Zl. 84/05/0195).

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof auch der Behauptung der Beschwerdeführer, der Abbruchauftrag sei nicht ausreichend bestimmt, nicht beizupflichten. Ein Abbruchauftrag muß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so ausreichend bestimmt sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was im Detail beseitigt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1985, Zl. 83/06/0151). Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz durch die Bezeichnung der Lage des Abbruchobjektes ("an der Westseite des bestehenden Einkaufszentrums"), durch die Angabe der Parzellennummer und durch die Verweisung auf das (nachträgliche) Bauansuchen der Beschwerdeführer bzw. auf den dieses Bauansuchen abweisenden Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Februar 1988 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das zum Abbruch bestimmte Objekt umschrieben.

Da somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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