Normen
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird in Anwendung des § 73 AVG 1950 der Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Bauoberbehörde für Wien vom 12. Mai 1989 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 6. November 1986 wurde die im Abteilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. M vom 24. Februar 1986, GZ. n/a, dargestellte Grundabteilung baubehördlich bewilligt. Demnach wurde bescheidmäßig die Zurückstellung von Grundflächen des öffentlichen Gutes (Grundstück nn/1) zur Grundbuchseinlage EZ nn der KG Aspern verfügt und das so vergrößerte Grundstück nn/20, inneliegend in EZ nn KG Aspern, zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid wurde nach seiner Zustellverfügung den durch die Änderung der öffentlichen Gutsfläche betroffenen Eigentümern der östlich an den X-Weg (Grundstück nn/1 und nm/15) angrenzenden Grundflächen nicht zugestellt. Als Zustelladressaten wären der Aktenlage nach die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Betracht gekommen.
Mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 26. März 1987 wurde die im Abteilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. M vom 27. Mai 1986, GZ. n1/86, dargestellte Grundabteilung baubehördlich bewilligt. Entsprechend dieser Grundabteilung wurde die Zurückstellung von Grundflächen des öffentlichen Gutes (Grundstück nn/1 und nn/8, X-Weg) zu westlich angrenzenden Grundstücken verfügt und es wurden diese Grundstücke (nn/19, nn/18, nn/17, nn/16 und nn/15) zu Bauplätzen erklärt; weiters wurden Grundflächen für eine neue öffentliche Verkehrsfläche (Grundstück nn/21, Y-Weg) vorgesehen. Auch dieser Bescheid wurde seiner Zustellverfügung zufolge den östlich des X-Weges von der Grundabteilung betroffenen Grundeigentümern nicht zugestellt. Dies betrifft u. a. die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sowie den Viertbeschwerdeführer.
Mit Eingabe vom 29. Februar 1988 beantragten u.a. die Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides vom 26. März 1987 und erhoben "vorsichtshalber" gleichzeitig Berufung. Diesen Antrag wies der Wiener Magistrat mit Bescheid vom 28. März 1988 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß den Beschwerdeführern Parteistellung im durchgeführten Grundabteilungsverfahren nicht zukomme. Ausdrücklich wurde auch festgehalten, daß mit der bewilligten Grundabteilung für die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal ein Entschädigungsanspruch ausgelöst worden sei, weil sich ihre Grundflächen nicht gegenüber den bewilligten Bauplätzen befinden. Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung behob die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 30. Juni 1988 die erstinstanzliche Erledigung. Die Bauoberbehörde für Wien ging davon aus, daß den Beschwerdeführern im gegenständlichen Abteilungsverfahren Parteistellung zugekommen sei. Mit Berufungsbescheid vom selben Tage behob die Bauoberbehörde für Wien den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. März 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz. Auch hier wurde ausgesprochen, daß den Beschwerdeführern im Abteilungsverfahren Parteistellung zukomme und bei der hier maßgeblichen Frage einer Achsenverschiebung der öffentlichen Verkehrsfläche (X-Weg) die Mitsprache der Beschwerdeführer entscheidend sei. Mit einem weiteren Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom selben Tage wurden erstinstanzliche Bescheide betreffend die Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.
In der Folge führte der Wiener Magistrat am 28. September 1988 eine mündliche Verhandlung durch und holte danach Stellungnahmen einzelner Magistratsdienststellen ein. Da es zu keiner weiteren Entscheidung kam, stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 1989 einen Devolutionsantrag an die Bauoberbehörde für Wien. Im wesentlichen beantragten sie, das den Gegenstand des Verfahrens bildende Teilungsansuchen abzuweisen.
Da die Bauoberbehörde für Wien innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Entscheidung traf, erhoben die Beschwerdeführer vom 30. November 1989, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 15. Dezember 1989, Säumnisbeschwerde. Nach Erlassung eines Verbesserungsauftrages, dem rechtzeitig entsprochen worden ist, leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 1. März 1990 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Der belangten Behörde wurde eine Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides von drei Monaten gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumt. Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nicht nach, legte jedoch mit Schreiben vom 26. Juni 1990 die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne jedwede Äußerung vor.
Nach § 134 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1976 sind im Grundabteilungsverfahren außer dem Antragsteller (Abteilungswerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der den Grundstücken des Antragstellers benachbarten Grundstücke dann Parteien, wenn nach den Bebauungsbestimmungen ihre Grundstücke ganz oder teilweise zu den abzuteilenden Grundstücken einzubeziehen oder zu Verkehrsflächen abzutreten sind oder wenn zur Baureifgestaltung ihrer Grundstücke Grundflächen der abzuteilenden Grundstücke zur Einbeziehung vorbehalten werden müssen. Diese Regelung läßt erkennen, daß Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen im Abteilungsverfahren - anders als nach der früheren Rechtslage - Parteistellung besitzen. Die Bauoberbehörde für Wien ist in den erwähnten Bescheiden vom 30. Juni 1988 davon ausgegangen, daß den Beschwerdeführern im durchgeführten Verfahren, insbesondere in dem Verfahren, welches zu dem erstinstanzlichen Bescheid vom 26. März 1987 führte, Parteistellung zukommt. Nun ergibt sich allerdings die Frage, ob die Tatsache einer gegebenen Parteistellung Nachbarn im Rahmen eines Grundabteilungsverfahrens die Möglichkeit einräumt, die Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz mittels Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG 1950 bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde geltend zu machen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Baubewilligungsverfahren einen Eingriff in die Rechtssphäre eines Nachbarn nur dann als gegeben erachtet, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt wurde (vgl. etwa den Beschluß vom 16. April 1958, Slg. N.F. Nr. 4640/A, sowie die Erkenntnisse vom 5. Oktober 1964, Slg. N.F. Nr. 6446/A, und vom 12. Februar 1985, Zl. 84/05/0184, BauSlg. Nr. 386). Gerade der dem zuletzt genannten Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt gleicht insoweit dem hier vorliegenden, weil auch damals der erstinstanzliche Bescheid auf Grund eines Rechtsmittels des Beschwerdeführers aufgehoben worden ist, der Verwaltungsgerichtshof aber einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, daß über den Antrag des Bewilligungswerbers neuerlich zu entscheiden ist, verneinte. Dem Nachbarn steht in einem solchen Fall, so wurde ausgeführt, die rechtliche Verfolgung der Entscheidungspflicht nicht offen. Allerdings sei der Nachbar als Beschwerdeführer unbestritten Partei des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens, und der Verwaltungsgerichtshof habe schon in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A, zum Ausdruck gebracht, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besitzt, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch sei, so wurde weiters dargetan, auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. Diese Überlegungen führten den Verwaltungsgerichtshof dazu, die damals erhobene Säumnisbeschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen, weil auch in diesem Fall die belangte Behörde zur Entscheidung über den Devolutionsantrag verpflichtet gewesen sei und ihr daher zu Recht Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese für das Baubewilligungsverfahren vertretene Auffassung auch für das Grundabteilungsverfahren nach der Bauordnung für Wien im Sinne des § 134 Abs. 2 dieses Gesetzes für zutreffend. Auch im Beschwerdefall ist es so, daß erst durch die Entscheidung über den Antrag des Bewilligungswerbers eine Verletzung der Rechtssphäre betroffener Nachbarn eintritt, sodaß hier erfolgreich nur der Bewilligungswerber, nicht aber der Nachbar einen Devolutionsantrag stellen kann (vgl. etwa auch die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., insbesondere S. 132, und die dort zitierten Entscheidungen).
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Säumnisbeschwerde zwar als zulässig, gleichwohl war der gestellte Devolutionsantrag jedoch zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses konnte unerörtert bleiben, ob der Erstbeschwerdeführerin in dem Abteilungsverfahren, welches zu dem mehrfach erwähnten Bescheid vom 26. März 1987 führte, überhaupt Parteistellung zugekommen ist, scheint sie doch nach der Aktenlage hinsichtlich ihrer Grundflächen nicht betroffen, wohl aber durch jene Grundabteilung, die zu dem eingangs erwähnten Bescheid vom 6. November 1986 führte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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