VwGH 89/05/0239

VwGH89/05/023929.5.1990

N 1) gegen Magistrat der Stadt Wien vom 27. November 1984, Zl. MA 37-3264/84, betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, und 2) gegen Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1988, Zl. MDR-B XXIII-45/88, betreffend Versagung einer Baubewilligung

Normen

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60;
BauO Wr §66;
BauO Wr §70;
BauRallg;
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60;
BauO Wr §66;
BauO Wr §70;
BauRallg;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. November 1984, Zl. MA 37-3264/84, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. November 1988, Zl. MDR-B XXIII-45/88, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 18. Oktober 1984 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Ansuchen beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die nachträgliche Baubewilligung für Umwidmungen, einen Hauskanalanschluß sowie bauliche Änderungen in Wien, X-Platz Nr. 3, auf dem Grundstück 71 EZ 57 KG X. Mit einer Verfahrensanordnung vom 22. Oktober 1984 forderte ihn die Baubehörde erster Instanz auf, binnen sechs Wochen die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nachzureichen. Diese (Bescheid vom 27. November 1984) wurde daraufhin offenkundig vorgelegt; nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens verlangte der Magistrat mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 19. Juni 1986 eine Ergänzung der Planunterlagen. Nach Vorlage der ergänzten Pläne wurden Stellungnahmen von Sachverständigen eingeholt. Im Hinblick auf die nach der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen notwendige Grundabteilung forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 1987 auf, zunächst einen Bauplatz zu schaffen. Dafür wurde ihm eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, nach deren Ablauf er mit der Versagung der Baubewilligung zu rechnen hätte. Diese Frist verlief ungenützt; mit Bescheid vom 6. Juni 1988 versagte die Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Zur Begründung führte die Behörde aus, es handle sich um ein Bauvorhaben, für das gemäß § 9 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich sei. Nach dem vorgelegten Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 27. November 1984 erfordere die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Abteilung. Gemäß § 66 BO dürfe in einem solchen Fall die Baubewilligung erst nach Bewilligung der Abteilung erteilt werden. Da eine Abteilungsbewilligung bisher nicht vorgelegt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, da es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Neu-, Zu- oder Umbau, sondern lediglich um eine Instandhaltung der vorhandenen Gebäude handle, entfalle laut §§ 9 und 66 BO eine Abteilungsbewilligung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid, soweit er den Antrag auf Bewilligung zur Herstellung einer Sanitäranlage und eines Kanalanschlusses sowie zur Auflassung der vorhandenen Aborte und der zugehörigen Senkgrube abwies, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Abänderung bestätigt, daß der Spruch zu lauten habe: "Gemäß § 70 der Bauordnung für Wien wird die Bewilligung versagt, nach Maßgabe des zum Bestandteil dieses Bescheides erklärten Planes in Wien, X-Kirchenplatz ONr. 3 auf dem Grundstück Nr. 71 in EZ 57 der Kat.Gem. X ein Stallgebäude zu einer Heurigenschank umzubauen, den Hof zu überdachen und ein Flugdach herzustellen." Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, im Text des Bauansuchens sei von Umwidmungen, von einem Hauskanalanschluß sowie von baulichen Abänderungen die Rede. Aus dem Einreichplan ergebe sich, daß ein bisher als Stall gewidmeter Gebäudeteil zu einer Heurigenschank umgestaltet werden sollte, wobei eine Unterteilung in nunmehr drei Räume (Schankraum und zwei Gasträume) vorgesehen gewesen sei. Außerdem sollte ein Flugdach errichtet und der Hof überdeckt werden. Die Herstellung einer Heurigenschank in dem bisherigen Stall, der seinerseits den größeren Teil eines aus Wohnobjekt und Stall bestehenden Gebäudes ausmachte, ändere die Identität dieses Gebäudes, sodaß die Bauführung als Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO zu verstehen sei. Die Hofüberdachung und das Flugdach gelten zufolge der in derselben Gesetzesstelle enthaltenen Anordnung als Gebäude. Demnach hätte das Bauansuchen u.a. einen Umbau und Neubauten zum Gegenstand, woraus sich die Verpflichtung ergebe, um die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (§ 9 BO) anzusuchen und das Bauansuchen mit dem Bekanntgabebescheid zu belegen. Ein solcher Bescheid sei vom Beschwerdeführer auch erwirkt und der Baubehörde vorgelegt worden. Aus diesem Bescheid vom 27. November 1984 ergebe sich, daß die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Abteilung, d.h. eine Veränderung im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen erfordere. Dies bedeute, daß gemäß § 66 BO dem Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung ein Grundabteilungsverfahren voranzugehen habe. Dies sei dem Beschwerdeführer von der Baubehörde erster Instanz auch ausdrücklich bekanntgegeben und ihm eine Frist von sechs Monaten für die Erwirkung der Abteilungsbewilligung eingeräumt worden. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist sei das Bauansuchen abgewiesen worden. Die Gewährung einer Frist für die Beibringung der Abteilungsbewilligung sei ein Entgegenkommen der Erstinstanz gewesen, da diese berechtigt gewesen wäre, das Bauansuchen, soweit es eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfordere, sofort abzuweisen. Wie sich aus den Berufungsausführungen ergebe, habe sich der Beschwerdeführer nicht um eine Abteilungsbewilligung bemüht, weil er die Ansicht vertrete, eine solche nicht zu benötigen. Diese Ansicht sei aus den bereits dargelegten Gründen unzutreffend. Soweit mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Bewilligung für jene Teile des Bauvorhabens versagt worden sei, die einer Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bedürften, sei dieser Bescheid zu bestätigen gewesen. Der Spruch sei lediglich zur näheren Beschreibung des Bauansuchens deutlicher zu fassen gewesen. Die Behörde erster Instanz habe lediglich über eine Bewilligung gemäß § 70 BO abgesprochen. Offen sei demnach die Frage geblieben, ob allenfalls eine Bewilligung auf bestimmte Zeit oder Widerruf möglich sei. Der Bauoberbehörde für Wien sei es verwehrt, erstmals anstelle der Erstinstanz über diese Frage zu entscheiden, da dem Beschwerdeführer dadurch das Recht auf einen vollständigen Instanzenzug genommen werde. Hervorgehoben sei jedoch, daß das Ansuchen um Baubewilligung durch den erstinstanzlichen Bescheid nicht vollständig erledigt worden sei und die Entscheidung über eine allfällige Baubewilligung gemäß § 71 BO noch ausstehe. Die neue Sanitäranlage, der Kanalanschluß und die Auflassung der alten Abortanlage samt der Senkgrube seien von den sonstigen geplanten Bauführungen trennbar und auch einer gesonderten Entscheidung zugänglich. Für diese Bauführungen sei eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nicht erforderlich, und es sei daher sogar eine Bewilligung gemäß § 70 BO denkbar. Eine Prüfung, ob diese Bauführung für sich allein betrachtet zulässig sei, habe die Erstinstanz angesichts der globalen Ablehnung des gesamten Bauvorhabens nicht vorgenommen. In dieser Hinsicht erweise sich zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und vor allem zur Erörterung seiner Ergebnisse mit der Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich, weshalb sich die Berufungsbehörde bestimmt gesehen habe, den entsprechenden Teil des erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat zurückzuverweisen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom 13. Juni 1989, Zl. B 1952/88-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und sodann an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sowohl den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1988, als auch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. November 1984 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dieser Antrag wurde in der aufgetragenen Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 1990 ausdrücklich aufrechterhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, daß der Beschwerdeführer auch jenen Teil des Bescheides der belangten Behörde vom 7. November 1988 bekämpft, mit dem ein Teil des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Juni 1988 aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wurde. Weder der Beschwerde noch den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, worin allenfalls die Rechtswidrigkeit dieses Teiles des Bescheides gelegen sein sollte. Das eingereichte Projekt ist, soweit es sich auf die Sanitäranlage, den Kanalanschluß und die Auflassung von Aborten und der Senkgrube bezieht, vom übrigen Bauprojekt technisch und rechtlich trennbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Bauansuchen grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist; dort, wo sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen läßt, sei jedoch zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind (vgl. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 05/1243, BauSlg. Nr. 646, vom 13. Mai 1986, Zl. 83/05/0204, 0209, BauSlg. Nr. 673, u.a.). Da die Behörde erster Instanz eine Prüfung, ob die Bauführung hinsichtlich der neuen Sanitäranlage, des Kanalanschlusses und der Auflassung der alten Abortanlage samt Senkgrube für sich allein betrachtet zulässig ist, nicht vorgenommen hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, in dieser Hinsicht erweise sich das Ermittlungsverfahren als ergänzungsbedürftig und es sei zur Erörterung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

Soweit sich die Beschwerde daher auch auf den Teil des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben wurde, war sie als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO ist bei Neu-, Zu- und Umbauten die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Flugdächer gelten nach dieser Gesetzesstelle als Gebäude. Als Umbau sind nach der zitierten Gesetzesstelle jene Änderungen eines Gebäudes zu qualifizieren, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmung so geändert werden, daß nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Nach dem Plan, der einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet, wurde die Errichtung eines Flugdaches, eine Hofüberdeckung sowie die Herstellung einer Heurigenschank in einem bisherigen Stall beabsichtigt. Eine derartige Änderung eines bestehenden Gebäudes ändert aber dessen Identität, sodaß die projektierte Bauführung im Bereich des Stallgebäudes als Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO zu werten ist. Der Umbau, die Hofüberdachung und das Flugdach bedurften somit einer Baubewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO. Gemäß § 9 Abs. 1 BO ist die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Neu-, Zu- oder Umbau zu beantragen. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. d BO hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bei Bauführungen, für die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich ist, anzuschließen. Ein solcher Bescheid wurde vom Beschwerdeführer auch erwirkt und der Baubehörde vorgelegt. Aus dem Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 27. November 1984 geht hervor, daß die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Abteilung erforderte, weil hier eine Grundabtretung erforderlich ist und eine Einlösungsverpflichtung besteht. § 66 BO bestimmt, daß die Baubewilligung für Bauvorhaben, für die gemäß § 9 Abs. 1 lit. a BO die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich ist, dann, wenn die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen eine Abteilung erfordert, grundsätzlich erst nach Bewilligung der Abteilung erteilt werden darf. Da eine Abteilungsbewilligung weder vor noch während des Verwaltungsverfahrens erwirkt worden war, wurde das Bauansuchen, soweit es eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderte, somit zu Recht gemäß § 70 BO abgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich daher, soweit es das Erfordernis der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bestreitet, als verfehlt.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt aber in dem Versuch, die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 27. November 1984, mit dem die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben wurden, darzulegen. Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer den Bescheid der Baubehörde erster Instanz mit dem Argument bekämpft, daß eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für sein Bauvorhaben nicht erforderlich sei. Der Bekanntgabebescheid selbst wurde in der Berufung nicht bekämpft. Die Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid des Magistrates vom 6. Juni 1988; auch dem Wortlaut der Berufung kann nicht einmal andeutungsweise entnommen werden, daß sich diese auch gegen den Bescheid vom 27. November 1984, Zl. MA 37-3264/84, mit dem die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfolgte, richten sollte. Gemäß § 9 Abs. 7 BO ist gegen den Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Berufung kann nach dieser Gesetzesbestimmung nur mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden, der sich auf die Bekanntgabe oder Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt. Auf Grund dieser Bestimmung wäre der Beschwerdeführer verhalten gewesen, gleichzeitig mit der Berufung gegen die Versagung der Baubewilligung auch gegen den Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu berufen. Mit der Unterlassung einer Berufung gegen den Bescheid vom 27. November 1984 wurde aber der administrative Instanzenzug nicht erschöpft. Damit fehlte eine der im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG genannten Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung. Hinsichtlich des Antrages, den Bescheid des Magistrates vom 27. November 1984 "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben, war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 209/1989.

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