Normen
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
ETG 1965;
StarkstromwegeG 1968 §11;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
VwRallg;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
ETG 1965;
StarkstromwegeG 1968 §11;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm eine elektrizitätsrechtliche Baubewilligung und Betriebsbewilligung erteilt wurde, bezüglich der Grundstücke 557/26 bis 32 KG X wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die elektrizitätsrechtliche Baubewilligung für die Errichtung der 380-kV-Hochspannungsfreileitungsanlage "Wien Südost - Staatsgrenze (Györ/Raab)" sowie für eine Reihe damit zusammenhängender Anlagen gemäß den §§ 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70. Gleichzeitig wurde die Bewilligung erteilt, die fertiggestellte Leitungsanlage provisorisch in Betrieb zu nehmen. Schließlich wurde auch nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erteilt.
Die Beschwerdeführer besitzen ein Fruchtgenußrecht hinsichtlich der Grundstücke Nr. 557/26 bis 32 der KG X, deren Eigentümer ihr Sohn ist. Die Beschwerdeführer wurden dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen elektrizitätsrechtlichen Verfahren nicht beigezogen, sie erhielten ihren Ausführungen nach Kenntnis von dem Verfahren, als die mitbeteiligte Partei den Antrag auf zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten gegen den Sohn der Beschwerdeführer stellte. Ihrem Vorbringen nach erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf Versagung der von der Mitbeteiligten beantragten Bau- und Betriebsbewilligung sowie auf ein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere auf Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, verletzt. Inhaltlich behaupten sie, daß sie durch den Betrieb der 380-kV-Leitung in ihrer Gesundheit gefährdet wären (Geräusch- und Strahlenbelastung), weiters, daß unterhalb der 380-kV-Leitung eine Minderung der landwirtschaftlichen Erträge eintrete.
Die Beschwerdeführer haben zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1989, Zl. B 1066/89-3, jedoch ablehnte. Mit weiterem Beschluß vom 30. Oktober 1989, Zl. B 1066/89-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Über diese Beschwerde sowie über den ergänzenden Schriftsatz und über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach § 26 Abs. 2 VwGG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch dann erhoben werden kann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, daß unter diesem Gesichtspunkt die Beschwerdefrist von sechs Wochen überschritten worden sei.
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei vertreten den Standpunkt, daß den Beschwerdeführern als Servitutsberechtigten Parteistellung im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren nicht zugekommen sei. Mit dem Sohn der Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei hinsichtlich der Leitungsrechte ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Im übrigen sei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Kundmachung erfolgt, was auf Grund der Vorschrift des § 41 Abs. 1 AVG 1950 als ausreichend zu beurteilen sei. Als bekannte Beteiligte seien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nur Grundeigentümer zu beurteilen. Eine persönliche Ladung sei nicht erforderlich und im Hinblick auf die hier gegebene Aufgabenstellung aus einer Reihe von Gründen auch nicht möglich. Die Kundmachung habe aber bewirkt, daß jene Personen, die sich nach eigener Einschätzung als Parteien des Verfahrens betrachten, von der Anberaumung der Verhandlung als verständigt anzusehen und für sie sohin die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 wirksam seien. Dinglich Berechtigte wie die Beschwerdeführer als Nießbrauchberechtigte seien zufolge des klar zutage tretenden Willens des Gesetzgebers im § 6 Abs. 2 lit. c des Starkstromwegegesetzes nicht Parteien im Baubewilligungsverfahren. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung wiederholt seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Prüfverfahren (Baubewilligungsverfahren) und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zukomme, doch gelte dies nicht für Fruchtgenußberechtigte. Das Starkstromwegegesetz normiere keine Rechte der berührten Eigentümer oder dinglich Berechtigten, daß der mitbeteiligten Partei als Konsenswerberin die beantragte Bau- und Betriebsbewilligung nicht erteilt werden dürfe. Da der erlassene Baubewilligungsbescheid in ein solches, nicht existentes Recht auch nicht eingreifen könne, könne eine Parteistellung der Beschwerdeführer mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht konstruiert werden. In einem später anhängigen Enteignungsverfahren, in dem die Beschwerdeführer als Parteien anzuhören sind, bleibe sehr wohl Platz für eine Überprüfung der Notwendigkeit und des Umfanges des Enteignungsgegenstandes, weil zwar die Voraussetzungen, unter welchen die starkstromwegerechtliche Baubewilligung zu erteilen ist, erschöpfend im § 7 Abs. 1 des Gesetzes geregelt seien, jedoch erst im Enteignungsverfahren auf Grund des Gutachtens des elektrotechnischen Amtssachverständigen festgelegt werden könne, inwieweit im konkreten Detail auf Grund der gegebenen Baubewilligung und der anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsbestimmungen die von der Bewilligungswerberin beantragten verschiedenartigen Dienstbarkeiten im konkreten Einzelfall notwendig und im Umfang ausgedehnt oder beschränkt werden müssen, um einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb der Hochspannungsleitung zu gewährleisten. Der angefochtene Bescheid greife sohin nicht in Rechte der Beschwerdeführer ein.
Nach § 6 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes 1968 hat, wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen. Nach § 6 Abs. 2 lit. c des Gesetzes ist dem Ansuchen ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Name und Anschrift der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen anzuschließen. Für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß § 11 oder § 18 in Anspruch genommen werden, ist nach lit. d dieser Gesetzesstelle überdies ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke und zusätzlich Name und Anschrift der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger anzuschließen.
Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. In den §§ 11 bis 17 hat der Bundesgesetzgeber Leitungsrechte und in den folgenden Paragraphen (18 bis 20) das Enteignungsverfahren näher geregelt.
Die Bestimmungen des Starkstromwegegesetzes 1968 treffen keine ausdrückliche Aussage darüber, ob Grundeigentümern und dinglich Berechtigten im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer langjährigen Rechtsprechung sowohl zu diesem Bundesgesetz als auch zu den Starkstromwegegesetzen der Länder die Auffassung vertreten, der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer könne schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird ja bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß den Grundeigentümern trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. März 1985, Zlen. 84/05/0193, 0194, u. a.). Ein Überblick über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage bisher für das elektrizitätsrechtliche Baubewilligungsverfahren ausschließlich für Grundeigentümer getroffen hat, was jedoch im Hinblick auf die konkreten Beschwerdefälle nicht die Aussage rechtfertigt, (sonstigen) dinglich Berechtigten käme im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung nicht zu. Im Starkstromwegegesetz 1968 sind bezüglich der Leitungsrechte und des Enteignungsverfahrens die dinglich Berechtigten in gleicher Weise Partei wie die Grundeigentümer. Im Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970, hat der Landesgesetzgeber im § 13 Abs. 1 lit. b auch ausdrücklich klargestellt, daß im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren sowohl den Grundeigentümern als auch den betroffenen dinglich Berechtigten, soweit deren Rechte durch das Vorhaben berührt werden, Parteistellung zukommt.
Aus der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß die dinglich Berechtigten im Rahmen der elektrizitätsrechtlichen Verfahren nicht anders behandelt werden sollen als die Grundeigentümer. Auch aus ihrer privatrechtlichen Stellung läßt sich eine Unterscheidung dahingehend, daß nur Grundeigentümer Parteistellung besitzen sollen, nicht aber auch dinglich Berechtigte, nicht ableiten, eine Konsequenz, die der Wiener Landesgesetzgeber in der genannten Regelung zum Ausdruck gebracht hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag unter dem Gesichtspunkt der "Betroffenheit", der für die Parteistellung im Rahmen behördlicher Verfahren letztlich entscheidend ist, kein gewichtiges Argument zu erkennen, welches einen Ausschluß des Mitspracherechtes der dinglich Berechtigten rechtfertigen könnte. In einem demokratischen Rechtsstaat sprechen auch schon verfassungsrechtliche Überlegungen dafür, ein Mitspracherecht betroffener Personen bei einer Verfahrenskonstellation der vorliegenden Art zu bejahen. Tatsächlich hat ja auch der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht zurückgewiesen, sondern ihre Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die unterschiedliche Regelung im § 6 Abs. 2 des Starkstromwegegesetzes 1968 hinsichtlich der dem Bewilligungsansuchen anzuschließenden Beilagen rechtfertigt nicht den Schluß einer beabsichtigten unterschiedlichen Behandlung von Grundeigentümern und (sonstigen) dinglich Berechtigten, wie dies die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei behaupten. Diese Regelung läßt vielmehr erkennen, daß die sonstigen dinglich Berechtigten Parteistellung besitzen sollen.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei vertreten weiters die Ansicht, daß die Beschwerdeführer als präkludiert im Sinne des § 42 AVG 1950 anzusehen seien.
Nach § 41 Abs. 1 AVG 1950 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekannt gemacht.
§ 42 Abs. 1 AVG 1950 bestimmt, daß die Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung zur Folge hat, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.
Das Verhältnis des § 41 Abs. 1 zu § 42 Abs. 1 AVG 1950 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend beurteilt, daß für bekannte Beteiligte die im § 42 Abs. 1 AVG 1950 genannten Präklusionsfolgen nur dann eintreten, wenn gleichzeitig mit der Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung bekannt gemacht wurde (vgl. etwa die Erkenntnisse Slg. N. F. Nr. 2536/A, 5562/A, u. a.). Die Behörde ist hiebei verpflichtet, zu prüfen, welche Personen im konkreten Rechtsfall als bekannte Beteiligte anzusehen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 1976, Slg. N. F. Nr. 9060/A). Nun scheint freilich § 6 Abs. 2 lit. d des Starkstromwegegesetzes 1968 die Auslegung zuzulassen, daß ein Verzeichnis der Namen und Anschriften dinglich Berechtigter dem Bewilligungsansuchen gar nicht beigeschlossen werden muß, weil voraussichtlich die Einräumung von Zwangsrechten gar nicht erforderlich sein werde. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich einer solchen Meinung nicht anschließen, würde dies doch im Ergebnis regelmäßig dazu führen, daß die unmittelbar betroffenen dinglich Berechtigten erst bei der Einräumung von Zwangsrechten von dem bereits durchgeführten Verfahren verläßlich Kenntnis erlangen, also zu einem Zeitpunkt, in welchem es ihnen verwehrt wäre, Fragen des elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahrens neuerlich aufzurollen. Das hat zur Folge, daß dinglich Berechtigte, denen gegenüber Zwangsrechte im Sinne des Starkstromwegegesetzes 1968 in Anspruch genommen werden, als bekannte Beteiligte im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG 1950 anzusehen sind, denen gegenüber eine Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 nicht ausreicht, um die Rechtsfolge der Präklusion nach sich zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher den diesbezüglichen Argumenten der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht anzuschließen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist davon auszugehen, daß den Beschwerdeführern im durchgeführten elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, was zur Folge hat, daß sie diesem Verfahren beigezogen hätten werden müssen und es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, sich bei Erteilung der Bewilligung inhaltlich mit den behaupteten Rechtsverletzungen auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat sohin den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Da sich die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer jedoch nur auf jene Grundstücke erstreckt, hinsichtlich deren ihnen ein dingliches Recht zusteht, war der angefochtene Bescheid mit der spruchgemäß festgesetzten Beschränkung aufzuheben, wobei auch die auf das Elektrotechnikgesetz gestützte elektrizitätsrechtliche Bewilligung nicht aufzuheben war, weil diesbezüglich den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht nicht zusteht.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer.
Der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.
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