VwGH 89/05/0192

VwGH89/05/019215.5.1990

N gegen Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Normen

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. September 1987 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Grein dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines näher bezeichneten Gebäudes Aufträge nach den §§ 2 und 3 der Oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit der dem Beschwerdeführer am 7. Juli 1988 durch Hinterlegung zugestellten Erledigung des Gemeinderates vom 1. Juni 1988 teilweise Folge gegeben. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 1988 Vorstellung an die belangte Behörde und gleichzeitig eine Säumnisbeschwerde, die zur hg. Zl. 88/05/0160 protokolliert wurde. In der Begründung führte der Beschwerdeführer jeweils aus, dem ihm zugestellten, als Bescheid bezeichneten Schreiben des Gemeinderates vom 1. Juni 1988 komme mangels eigenhändiger Unterschrift bzw. eines Beglaubigungsvermerkes der Charakter einer behördlichen Erledigung nicht zu. Mit Verfügung vom 20. September 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Grein aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Entsprechend dieser Verfügung wurde die Erledigung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grein vom 1. Juni 1988 mit der Originalunterschrift des Bürgermeisters sowie der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden versehen und unter derselben Geschäftszahl dem Beschwerdeführer am 3. November 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Mit Beschluß vom 29. November 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zur Zl. 88/05/0160 eingestellt.

Die gegen den am 3. November 1988 zugestellten Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grein vom 1. Juni 1988 am 12. November 1988 eingebrachte Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1989, Zl. Fp (Pol)-324/5-1989 Kie/Ho/Re, als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/05/0114, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Am 3. Oktober 1989 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde mit der Behauptung ein, die belangte Behörde habe über seine Vorstellung vom 12. Juli 1988 bis zum heutigen Tage nicht entschieden und dadurch gemäß § 27 VwGG infolge Ablaufes der sechsmonatigen Frist ihre Entscheidungspflicht verletzt.

Die belangte Behörde machte in ihrer Gegenschrift geltend, daß die Beschwerde zu Unrecht erhoben worden sei. Sie legte einen Bescheid vom 1. Dezember 1988, Zl. Fp (Pol)-324/3-1988 Kie/Ru/Re, bei und führte aus, mit diesem Bescheid habe die belangte Behörde über die Vorstellung vom 12. Juli 1988 abgesprochen und dieser Folge gegeben. Der Bescheid vom 1. Dezember 1988 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 1988 durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Entscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörden bietet, ist, daß die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. September 1968, Zl. 1210/68 und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Der Bescheid vom 1. Dezember 1988 - mag er auch inhaltlich rechtswidrig sein, weil die belangte Behörde mangels Bescheidqualität der ersten Erledigung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grein die dagegen eingebrachte Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte, anstatt sie inhaltlich zu erledigen - ist eine Erledigung der belangten Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1988. Daß mit dem Bescheid vom 1. Dezember 1988 über die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1988 und nicht über jene vom 12. November 1988 abgesprochen wurde, geht schon daraus hervor, daß nach der Aktenlage der belangten Behörde am 1. Dezember 1988 nur die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1988 vorgelegen ist. Die Vorstellung vom 12. November 1988 wurde von der Stadtgemeinde Grein erst mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 der belangten Behörde übermittelt und langte bei der zur Bearbeitung zuständigen Abteilung laut Eingangsstampiglie erst am 29. Dezember 1989 ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1989 wurde ausdrücklich über die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12. November 1988 abgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß die Vorstellung vom 12. Juli 1988 mit dem Bescheid vom 1. Dezember 1988 erledigt worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1988 habe sich inhaltlich nur auf die Erledigung seiner Vorstellung vom 12. November 1988 beziehen können, findet im vorgelegten Verwaltungsakt keine Deckung. Im Zusammenhalt mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1989 ist klargestellt, daß mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 nur über die Vorstellung vom 12. Juli 1988 abgesprochen werden konnte. Entgegen den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/05/0114, nicht davon ausgegangen, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 1. Dezember 1988 nur über die Vorstellung vom 12. November 1988 abgesprochen habe, er hat im Gegenteil ausgeführt, daß die gegen den am 3. November 1988 zugestellten Bescheid des Gemeinderates vom 1. Juni 1988 am 12. November 1988 eingebrachte Vorstellung mit dem Bescheid vom 20. April 1989 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde lag somit eine Säumnis der belangten Behörde nicht mehr vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der Verwaltungsakt nicht in diesem Verfahren, sondern bereits zur Zl. 89/05/0114 vorgelegt worden war.

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