Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, dem Beschwerdeführer am 15. November 1989 zugestellten angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 und § 21 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 auf Antrag der mitbeteiligten Partei bezüglich der "im Eigentum von Herrn N stehenden" Liegenschaft EZ XX, KG YY, die Enteignung zur Begründung bestimmter näher umschriebener Dienstbarkeiten zugunsten der mitbeteiligten Partei verfügt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG dahin, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums unter rechtswidriger Anwendung bestimmter Verfahrensvorschriften verletzt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei brachte eine Gegenschrift ein.
In dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Grundbuchsauszug vom 8. Februar 1990 scheint als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ XX des Grundbuches YY N auf. Nach der Mitteilung des Bezirksgerichtes Z vom 2. April 1990 wurde das Eigentum für den Genannten an der angeführten Liegenschaft am 13. Jänner 1989 einverleibt.
Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Eigentümer der Liegenschaft war, bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid die Enteignung zur Begründung von Dienstbarkeiten verfügt wurde. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG als Beschwerdepunkte bestimmt bezeichneten Recht verletzt worden sein. Ob der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - wie er behauptet - Miteigentum an der Liegenschaft erworben hat, ist unerheblich, weil für die verwaltungsgerichtliche Prüfung eines Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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