VwGH 89/03/0270

VwGH89/03/027017.1.1990

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 4. Juli 1989, Zl. 9/02-23.608/9-1989 betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien)

Normen

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §39;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §39;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die Errichtung einer Lok- und Wagenwerkstätte (1. Bauabschnitt) und für die Errichtung der Ortsgüteranlage (2. Bauabschnitt) im Bahnhof X der ÖBB-Strecke Zell am See-Krimml. Bei der über das Vorhaben am 3. Mai 1989 durchgeführten Bauverhandlung erhob die Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben in beiden Bauabschnitten Einwendungen. Sie sei als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft Partei des Verfahrens im Sinne des § 34 Abs.4 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957. Sie sei nämlich Eigentümerin der Grundstücke nn1/n und nn2/n sowie der Baufläche nn3, je KG. XY. Diese Grundstücke befänden sich im Gefährdungsbereich des § 39 des Eisenbahngesetzes und seien durch ihre Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen. Sollte sie nämlich "ihren eigenen bestehenden Baubestand" umbauen oder erweitern wollen, wäre hiefür eine eisenbahnrechtliche Genehmigung erforderlich. Schon allein diese Auswirkung rechtfertige die Annahme ihrer Parteistellung.

Mit dem Bescheid des vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigten Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Juli 1989 wurde der mitbeteiligten Partei unter anderem gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes unter Vorschreibung von Auflagen die eisenbahnbehördliche Baugenehmigung für die Errichtung der Lok- und Wagenwerkstätte (Bauabschnitt 1) und der Ortsgüteranlage (Bauabschnitt 2) im Bereich der Bahnkm n,nnn bis n,nn1 der ÖBB-Strecke Zell am See-Krimml (Bf. X) (Spruchpunkt A I.) und für die Errichtung technischer Anlageteile, das seien die Ölfeuerungsanlage (Heizzentrale), der 25.000 l fassende oberirdische Mineralöllagerbehälter zur Lagerung von Heizöl extra leicht und die Batterieladestation (Spruchpunkt A II.) erteilt. Mit Spruchpunkt C wurden die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 1989 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes als unzulässig zurückgewiesen. Zu diesem Spruchpunkt wurde von der Behörde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin irre, wenn sie ihre Parteistellung auf die Annahme gründe, daß die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf Grund ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen seien. Für die Begründung der Parteistellung genüge in diesem Falle nicht alleine der Umstand, daß die Grundstücke in den Gefährdungsbereich zu liegen kommen, wie dies für den Bauverbots- und Feuerbereich zuträfe. Es werde vielmehr vorausgesetzt, daß diese Grundstücke infolge des Bauvorhabens der Bahn auch Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müßten. Hiefür wäre allerdings Voraussetzung, daß davon eine Gefahr für den Bestand der zu errichtenden Eisenbahnanlagen, nämlich der Lok- und Wagenwerkstätte und der Ortsgüteranlage ausgehen könnte. Dies erscheine einerseits auf Grund des Umstandes, daß die Grundstücke auch schon bisher ohne Beschränkungen in der Umgebung der Bahnanlage (Bahnhof X) gelegen gewesen seien und andererseits auf Grund der zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und den von der mitbeteiligten Partei zu errichtenden Objekten gelegenen Bundesstraße B 311 bzw. insgesamt des großen Abstandes ausgeschlossen. Gründe die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung jedoch in Analogie zu den baurechtlichen Vorschriften im Bundesland Salzburg und leite sie daraus ihr Recht zur Erhebung von Einwendungen ab, so müsse dem entgegengehalten werden, daß bei der Errichtung von oberirdischen Bauten nach den Salzburger baurechtlichen Vorschriften eine Parteistellung der Nachbarn nur begründet würde, wenn diese Eigentümer von Grundstücken wären, die von den Fronten der zu errichtenden Bauten nicht weiter als die gemäß § 25 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes zulässige Höhe der Front des Neubaues oder weniger als 15 m von den Fronten entfernt wären. Aber auch dies treffe auf Grund der Lage der jeweiligen Grundstücke bzw. deren Abstände zueinander nicht zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, mit der sie einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG verband, wobei "bereits jetzt darauf hingewiesen" werde, daß nach den Abmessungen der Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft innerhalb der 15 m-Grenze liege und darüberhinaus ihre Parteistellung "zu Unrecht in Verbindung von § 34 Eisenbahngesetz mit § 8 AVG im Hinblick auf die wesentlichen Interessen der Beschwerdeführerin" abgelehnt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. September 1989, B 966/89, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht gemäß § 34 Abs. 4 (zu ergänzen Eisenbahngesetz) als Partei im Sinne des § 8 AVG behandelt zu werden" sowie in dem Recht, daß ihre Einwendungen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, als verletzt. Zur Begründung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, daß es sich bei der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft um eine solche handle, die im Sinne des § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz als betroffene Liegenschaft bezeichnet werden müsse. Die belangte Behörde hätte daher über ihre Einwendungen meritorisch absprechen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes sind Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, daß außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch solche als "betroffene" im Sinne dieser Bestimmung gelten, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, und daß die Eigentümer derartiger Liegenschaften schon allein aus diesem Grunde Parteien des Genehmigungsverfahrens sind. Demgegenüber sind Liegenschaften, die im Gefährdungsbereich liegen, nicht allein schon wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich als "betroffene" anzusehen, sondern nur dann, wenn sie wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen, und zwar wegen des zur Genehmigung beantragten Bauvorhabens. Nur in diesem Falle kommt dem Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft Parteistellung zu. Entscheidend ist sohin in diesem Falle für die Parteistellung, ob die im Gefährdungsbereich gelegene Liegenschaft in Hinsicht auf das zur Genehmigung eingereichte Projekt Veränderungen oder Beschränkungen zu unterwerfen ist, was die Behörde nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkte der Entscheidung über das Vorhaben zu beurteilen hat. Maßnahmen hingegen, wie die Errichtung von Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen, die vom Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft erst nach Erteilung der Genehmigung für die Eisenbahnanlage ergriffen werden und die sich gegebenenfalls auf die Eisenbahnanlage gefährdend im Sinne des § 39 Eisenbahngesetz auswirken, vermögen entgegen der von der Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung vertretenen Ansicht die Parteistellung in dem die Genehmigung der Anlage betreffenden Verfahren nicht zu begründen.

Die belangte Behörde nahm an, daß die Grundstücke der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Lage im Gefährdungsbereich in Hinsicht auf die von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung beantragten Bauvorhaben keinen Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen, weil es ausgeschlossen erscheine, daß von ihnen eine Gefahr für den Bestand der zu errichtenden Bahnanlagen ausgehen könne. Davon ausgehend verneinte sie die Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Genehmigungsverfahren. Die Beschwerdeführerin trat der zur Verneinung ihrer Parteistellung führenden Annahme der belangten Behörde nicht entgegen. Sie legte aber auch nicht dar, aus welchen Gründen sonst ihre Liegenschaft als "betroffene Liegenschaft" im Sinne des § 34 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes bezeichnet werden müsse. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, ist nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal der Umstand allein, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Gefährdungsbereich liegt, nach dem Vorgesagten insoweit ohne Belang ist.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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