VwGH 89/03/0222

VwGH89/03/022213.6.1990

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 28. Juni 1989, Zl. IIb2-V-7629/3-1989, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 3. April 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Februar 1989, um 09.45 Uhr, den dem Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zug und den dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger an einer bestimmten Straßenstelle in östlicher Richtung gelenkt, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem durch Überladung dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38.000 kg um 9.090 kg überschritten gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage plus 14 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen, der Schuldvorwurf jedoch dahin neu gefaßt, daß der Beschwerdeführer am 16. Februar 1989, um 09.45 Uhr, den dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger auf einer bestimmten Straßenstelle in östlicher Richtung gelenkt habe, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und der mit diesem gezogene Anhänger sowie deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, indem durch Überladung 1. das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 22.000 kg um 6.030 kg und 2. das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhägers von 16.000 kg um 3.060 kg überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. und 2. je eine Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.550,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 14 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Fall hat das erstbehördliche Straferkenntnis die nach Tatzeit und Tatort näher bezeichnete Fahrt des Beschwerdeführers als Lenker mit dem nach dem Kennzeichen bestimmten LKW und dem nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger und das nach dem Merkmal der Unterlassung, sich davon überzeugt zu haben, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten sei, bestimmte Tatverhalten des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Eben diese Fahrt und dieses Tatverhalten, nunmehr gegliedert nach der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes einerseits des LKWs und andererseits des Anhängers, hat auch der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid zum Gegenstand. Von der belangten Behörde wurden die Grenzen der ihr nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) zukommenden Entscheidung "in der Sache" somit nicht überschritten. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer, der bereits im erstbehördlichen Strafverfahren seine Rechtfertigung in Ansehung der ihm zur Last gelegten Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes sowohl hinsichtlich des LKWs als auch hinsichtlich des Anhängers vorbringen konnte, der Instanzenzug nicht abgeschnitten. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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