VwGH 89/03/0165

VwGH89/03/016517.1.1990

N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 17. März 1989, Zl. 11-75 Pi 3-89, betreffend Übertretung des KFG

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Anzeige eines Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Groß St. Florian vom 5. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21. Dezember 1988 schuldig erkannt, am 27. Mai 1988 als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Kfz im Hinblick auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, zumal der bezeichnete Lkw mit Riesel beladen um 14.40 Uhr von Y auf der L 638 in T bei km 6,0 gelenkt worden sei, wobei bei der durchgeführten Kontrolle (Wiegezettel der Firma S vom 27. Mai 1988, von 14.10 Uhr, Nr. 2835) festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 22.000 kg um

3.300 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 3.500,-- (fünf Tage Ersatzarrest) verhängt wurde. In der Begründung stützte sich die Behörde im wesentlichen auf die Angaben in der Anzeige und darauf, daß der Beschwerdeführer trotz Erteilung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eine solche nicht erstattet habe.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er der Behörde vorwarf, nicht ausreichend begründet zu haben, worin sein Verschulden an der gegenständlichen Überladung bestanden habe. Die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen, weil er, der ansonsten regelmäßig und täglich die Beladungen seiner Fahrzeuge überprüfe, am 27. Mai 1988 völlig unvorgesehen zu einer geschäftlichen Besprechung nach Graz habe fahren müssen und entgegen der ursprünglichen Absicht kurzfristig beim besten Willen keine andere Person auftreiben habe können, der die Überwachung der Beladung übertragen hätte werden können. Er habe daher trotz pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg nicht verhindern können, sodaß im Hinblick auf den gegebenen Notstand ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht erblickt werden könne. Zum Beweis dafür, daß er die Überladung nicht habe verhindern können, wurde die Einvernahme des Lenkers des LKWs beantragt. Darüberhinaus rügte der Beschwerdeführer die Höhe der Geldstrafe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. März 1989 wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer ein Verschulden insoweit anzulasten sei, als er für solche Fälle nicht die ihm aus zahlreichen Verfahren nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 bekannten erforderlichen Maßnahmen getroffen und hiefür eine taugliche Person benannt bzw. bestellt habe, die in der Lage sei, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift zu sorgen. Er habe dafür zu sorgen, daß die nach den Umständen in Betracht kommenden, wirksamen Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden und er müsse alle innerbetrieblichen Maßnahmen treffen, mit denen er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Daß dem Beschwerdeführer dies unzumutbar und ohne sein Verschulden unmöglich wäre, könne gerade im Hinblick auf die zahlreichen Beanstandungen des Beschwerdeführers wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht angenommen werden. Aus der Aktenlage gehe nichts hervor, was auf eine entsprechende betriebliche Organisation schließen ließe. Inwiefern die Einvernahme des Lenkers des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Entlastung des Beschwerdeführers hätte beitragen können, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe dieser in seiner Rechtfertigung anläßlich der Beanstandung angegeben, er habe den Riesel kurz vorher bei der Firma S geladen und sei diese Fuhre für K. in T bestimmt gewesen. Sein Chef habe zu ihm gesagt, daß eine Ausnahmegenehmigung vorhanden sei und deshalb nichts passieren könne. Hinsichtlich der Strafzumessung wies die belangte Behörde auf den Schutzzweck der übertretenen Norm, nämlich die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren- und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren, hin. Sie verwies weiters auf zahlreiche aus dem Akt ersichtliche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und auf die aus dem Akt ersichtlichen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil sie es unterlassen habe, die von ihm beantragte Einvernahme des Lenkers des LKWs als Zeugen zum Beweise dafür durchzuführen, daß er die gegenständliche Übertretung nicht verhindern habe können. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Er hat in seiner Berufung vorgebracht, ihm sei die Einhaltung des § 103 Abs. 1 KFG ohne sein Verschulden unmöglich gewesen, weil er, der ansonsten regelmäßig und täglich die Beladungen seiner Fahrzeuge überprüfe, am Tattag völlig unvorhergesehen zu einer geschäftlichen Besprechung nach Graz habe fahren müssen und entgegen der ursprünglichen Absicht kurzfristig beim besten Willen keine andere Person auftreiben habe können. Zum Beweis dieses "Notstandes" beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des genannten Zeugen. Nun kommt dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 KFG eine gemäß § 134 leg. cit. verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. n.v.a. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1987, Zl. 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs. 1 KFG, daß der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1989, 89/03/0180). Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 25. Oktober 1989). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Verantwortung des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, daß die - vom System her vorgesehene - Überwachung der Beladung durch ihn selbst zufolge eines unvorhergesehenen Ereignisses unterblieben sei. Dem ist jedoch anhand der dargestellten Rechtslage zu entgegnen, daß die Möglichkeit des Eintritts einer sich plötzlich ergebenden Verpflichtung zu einer geschäftlichen Besprechung für den Inhaber eines Unternehmens, wie es der Beschwerdeführer mit mehreren Fahrzeugen betreibt, grundsätzlich nicht derart außergewöhnlich ist, daß sie als unvorhersehbar bezeichnet werden könnte. Dies bewirkt, daß für derartige Fälle hinsichtlich der Kontrolle des Zustandes der Fahrzeuge und ihrer Beladung von vornherein für eine entsprechende Vertretung - zumal eine solche Maßnahme durchaus zumutbar ist - Vorsorge zu treffen ist, damit in diesem Zusammenhang von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden könnte. Gerade eine solche Vertretungsregelung bestand aber den Angaben des Beschwerdeführers zufolge offensichtlich nicht, bringt er doch lediglich vor, er hätte kurzfristig beim besten Willen keine andere Person auftreiben können, welche die Beladung überwachen hätte können. Solcherart liegt aber ein den Beschwerdeführer entschuldigender Umstand - auch bei Annahme der Richtigkeit seiner Verantwortung - nicht vor. Daß der Zeuge die Fahrt unkontrolliert antrat, hat daher der Beschwerdeführer zu verantworten. In diesem Fall trägt er das Risiko einer Überladung. Demgemäß erübrigte sich auch die Zeugeneinvernahme zu diesem Thema. Insofern kann daher der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, weil sie von der Einvernahme dieses Zeugen Abstand genommen hat. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, Zl. 87/03/0167, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, zumal der Sachverhalt völlig anders gelagert ist.

Aber auch die Rüge betreffend die Strafzumessung der belangten Behörde vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde nicht konkret aufgezeigt hätte, warum ihr die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe angemessen erscheine, hat sie doch dargelegt, daß dies wegen der durch die Übertretung eingetretenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf Grund der erschwerenden Tatsache, daß der Beschwerdeführer bereits zahlreiche einschlägige Vormerkungen aufweise, erfolgt sei. Weiters hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Relevanz des von ihm aufgezeigten Verstoßes gegen das Prinzip des Parteiengehörs in bezug auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzutun, zumal er in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt hat, von welchen diesbezüglichen Angaben die Behörde auszugehen gehabt hätte und wie sich dies begünstigend auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde im Hinblick auf die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von lediglich S 3.500,-- angesichts des Strafrahmens von bis zu S 30.000,-- und insbesondere auf Grund der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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