VwGH 89/01/0426

VwGH89/01/042625.4.1990

A gegen Bundesminister für Inneres vom 25. Oktober 1989, Zl. 232.852/2-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Normen

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer auf Art. 132 B-VG gestützten, zur hg. Zl. 89/01/0168 protokollierten Säumnisbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung vom 9. September 1988 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Februar 1988 erging am 24. Mai 1989 die hg. Verfügung, mit der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift davon dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 7. Juni 1989 zugestellt.

Am 22. September 1989 (eingelangt bei der belangten Behörde am 4. Oktober 1989) urgierte der Verwaltungsgerichtshof bei der belangten Behörde, endlich im Sinne der Verfügung vom 24. Mai 1989 tätig zu werden.

Der nachgeholte - und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene - Bescheid datiert vom 25. Oktober 1989 und wurde durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 30. Oktober 1989 erlassen.

Daraufhin richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 6. November 1988 an den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Aufforderung, sich binnen Wochenfrist zur Klaglosstellung zu äußern. Nach Einlangen dieser Äußerung des Beschwerdeführers am 29. November 1989 wurde das hg. Verfahren 89/01/0168 mit Beschluß vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/01/0168-10, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt.

Gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1989 richtet sich die nunmehr vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1989 - verstärkter Senat - Slg. NF 3958/F; und vom 23. März 1988, Zl. 87/01/0251, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1966, VfSlg. 5209).

Damit die Frist gewahrt ist, muß innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist (vgl. das schon oben zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/01/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da im vorliegenden Fall die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am 7. Juni 1989 zu laufen begonnen hat und daher am 7. September 1989 abgelaufen ist und weil (wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 21. März 1990, Zl. 89/01/0426-8, womit über einen Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers abgesprochen worden ist, betont hat) eine Fristverlängerung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG, anders als es die belangte Behörde jetzt sieht, nicht erfolgt ist, haftet dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG an. Diese Rechtswidrigkeit war im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Judikatur deshalb wahrzunehmen, weil sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht worden ist (vgl. das bereits wiederholt zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/01/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es war daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Beilagengebühren, deren Entrichtung nicht erforderlich war.

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