VwGH 88/13/0022

VwGH88/13/002224.1.1990

X gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 1987, Zl. 6/2-2115/4/86, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1984

Normen

BAO §284 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BAO §284 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

1. Soweit die Beschwerde die Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1984 betrifft, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Pächter einer Landwirtschaft. Im Zuge gerichtlicher Erhebungen wurden beim Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und 1985 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden jeweils umfangreiche, im Wohngebäude befindliche Warenlager beschlagnahmt. Bei den sichergestellten Geräten handelte es sich um Geräte der Unterhaltungselektronik, Werkzeuge und Fotomaterial.

Anläßlich einer im Jahre 1985 gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten, den Zeitraum von 1979 bis 1984 umfassenden, abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, der bisher steuerlich nicht erfaßte Beschwerdeführer betreibe seit dem Jahre 1981 einen Handel mit Waren aller Art. Mit Ausnahme einiger aus dem Jahre 1984 stammender Einkaufsrechnungen seien keinerlei Aufzeichnungen vorhanden. Der Beschwerdeführer habe jede Handelstätigkeit bestritten. Umsatz und Gewinn müßten gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Der Einkaufswert der vorhandenen Handelswaren sei unter Berücksichtigung der bei den zum Teil bekannten Einkaufsquellen üblicherweise verlangten Preisen sowie unter Bedachtnahme auf ein Schätzungsgutachten betreffend den Wert der beschlagnahmten Waren ermittelt worden. Aus der Tatsache, daß die Waren zur Gänze bezahlt seien, ergebe sich der Schluß, daß sie aus Gewinnen aus der Handelstätigkeit oder aus Einlagen aus der Landwirtschaft zur Gänze bezahlt worden seien. Da die Landwirtschaft vollkommen vernachlässigt sei und nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter kaum den laufenden Lebensunterhalt decke, könnten die aus der Landwirtschaft erfolgten Einlagen nur unbedeutend sein. Dennoch setze der Prüfer die aus der Landwirtschaft entnommenen und für das Handelsgewerbe verwendeten Beträge im Prüfungszeitraum mit S 200.000,-- an, sodaß unter der Annahme, daß die Handelstätigkeit seit 1981 zugenommen habe, der Gesamtgewinn von S 610.000,-- auf die Jahre 1981 bis 1984 entsprechend aufzuteilen gewesen sei, woraus sich unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 25 % die Bruttoumsätze ergäben. Aufgrund der Bestände des Warenlagers sei zu schließen, daß 30 % des Umsatzes dem Steuersatz von 30 (bzw. ab 1984 von 32) % unterliegen, während der Rest auf den Steuersatz von 18 % bzw. 20 % entfalle. Der Wareneinsatz sei unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Rohaufschlages von 25 % ermittelt worden. Die Vorsteuern laut den Belegen für 1984 seien berücksichtigt worden, für die Jahre 1981 bis 1983 sei kein Vorsteuerabzug zu gewähren gewesen, weil keine Belege für diese Jahre vorgelegt worden seien.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Jahre 1981 bis 1984 entsprechende Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufungen, in denen er im wesentlichen ausführte, die Verfahrensergebnisse reichten nicht aus, um annehmen zu können, er betreibe seit 1981 einen Handel mit Waren aller Art. Die Voraussetzungen für die Schätzung seien nicht gegeben, weil er zur Führung von Büchern nicht verpflichtet sei. Aus der Tatsache, daß im Jahre 1985 ein noch umfangreicheres Warenlager als 1982 festgestellt worden sei, könne nicht auf eine zunehmende Handelstätigkeit geschlossen werden. Damit werde vielmehr seine Behauptung bestätigt, daß er aufgrund einer persönlichen Vorliebe Gegenstände bei sich horte. Er habe die Gegenstände nur aufgrund einer gewissen Faszination erworben, ohne daß daraus eine auf Gewinn gerichtete Absicht abgeleitet werden könne. Für die angenommenen Steigerungsraten seiner Handelstätigkeit gebe es keine Anhaltspunkte.

In seiner Stellungnahme zu den Berufungen wies der Prüfer darauf hin, daß auch eine Handelstätigkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, wie sie der Beschwerdeführer ausübe, unter den Begriff des Gewerbebetriebes falle. Eine Reihe von bei der ersten Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenständen sei bei der zweiten Hausdurchsuchung nicht mehr vorhanden gewesen. Die Steigerung der geschätzten Umsätze entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens und stimme auch mit den immer häufiger werdenden Beschwerden überein. Die Gewinne seien nur in der Höhe geschätzt worden, die zum Ankauf des vorgefundenen Warenlagers erforderlich sei, wobei sogar Einlagen aus der Landwirtschaft in der Höhe von S 200.000,-- angenommen worden seien. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Höhe der Einkäufe bei der Firma Metro wären Umsatz und Gewinn höher zu schätzen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben. Die belangte Behörde teilte die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, daß Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Anhäufung von Gegenständen aus Sammlerleidenschaft spreche der Umfang des Warenlagers sowie die Tatsache, daß dieses aus zahlreichen Warengruppen bestehe. Die Anhäufung von handelsgängigen Waren in einem derartigen Ausmaß lasse den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer die Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung angeschafft habe und somit eine planmäßige auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt habe. Die Schätzungsberechtigung sei gegeben, zumal aus den vorliegenden Unterlagen eine hinreichende Ermittlung der steuerlich maßgebenden Tatsachen nicht zu gewinnen gewesen sei. Die vom Betriebsprüfer gewählte Schätzungsmethode unter Einbeziehung von Gewinnen aus der Landwirtschaft erweise sich als nicht zielführend, weil sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für eine kalkulatorische Verprobung eines Handelsbetriebes biete. Bei der Kalkulation sei von den im geringen Umfang vorhandenen Unterlagen auszugehen gewesen. Im Jahre 1984 habe der anhand der vorgefundenen Belege nachgewiesene Einkauf des Beschwerdeführers S 325.426,-- betragen. Rund 50 % der in zeitlicher Hinsicht nicht zuordenbaren Belege seien dem Jahre 1984 zugeordnet worden, sodaß nach den Belegen der Wareneinsatz im Jahre 1984 gerundet S 370.000,-- betragen habe. Unter Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 20 % ergebe sich insgesamt ein Wareneinsatz von S 444.000,--.

Berücksichtige man einen Rohaufschlag von 10 %, ergebe sich ein Bruttoumsatz von S 448.400,-- (richtig S 484.400,--) und ein Rohgewinn von S 44.400,--. Die Höhe des geschätzten Rohaufschlages finde ihre Begründung in der Tatsache, daß der Beschwerdeführer die branchenübliche Handelsspanne bei weitem habe unterschreiten müssen, um gegenüber dem Fachhandel konkurrenzfähig zu bleiben. Außerdem ergebe sich aus den im Akt befindlichen Fotos, daß die zum Teil gebrauchten Gegenstände in äußerst desolat wirkenden, stark verunreinigten Räumen gelagert worden seien, was sich auf den Verkaufspreis ausgewirkt habe. Die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Auslagen und die Vorsteuern seien ebenfalls zu schätzen gewesen. Ausgehend von dem bei der Hausdurchsuchung im Februar 1982 vorgefundenen Warenlager und dessen Wert seien die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1982 im Schätzungswege ermittelt worden. Unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1981 seine Geschäftstätigkeit aufgenommen habe, sei es gerechtfertigt, die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1981 mit 2/3 der für das Jahr 1982 geschätzten Werte anzunehmen. Für das Jahr 1983 sei ein aus den Ergebnissen für 1982 und 1984 sich ergebender Durchschnittswert angenommen worden. Ausgehend von diesen Überlegungen seien die Bemessungsgrundlagen und damit die Höhe der Abgaben betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1984 entsprechend herabzusetzen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß der Präsident der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf die Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1984 bezieht, Beschwerde erhoben hat, aufgrund derer mit hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1989, Zl. 88/15/0010, der angefochtene Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1984 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. In diesem Umfang ist daher die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluß einzustellen, wobei dieser Beschluß gemäß § 12 Abs. 3 VwGG vom Fünfersenat gefaßt wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe in den Jahren 1981 bis 1984 einen Handel mit Waren aller Art betrieben. Er meint, die ihm zur Stellungnahme übermittelten Angaben von vier Auskunftspersonen seien in unschlüssiger Art und Weise gewürdigt worden, sodaß die belangte Behörde bei einer den allgemeinen Denkgesetzen entsprechenden Beweiswürdigung zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Auszugehen ist davon, daß der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nur insoweit zu überprüfen hat, ob er genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind diese Erwägungen dann, wenn sie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und mit den Denkgesetzen in Einklang stehen (siehe hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Der Beschwerdeführer vermag keine Unschlüssigkeit in diesem Sinne aufzuzeigen. Aus den Angaben der vernommenen Personen ergeben sich nämlich konkrete Hinweise auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Handelstätigkeit, insbesondere aus den Angaben des Karl K, der selbst beim Beschwerdeführer einen Videorekorder gekauft hat, von weiteren Kaufinteressenten berichtet, die am Hofe des Beschwerdeführers anwesend waren, und vom Beschwerdeführer ersucht wurde, ihm weitere Interessenten zu schicken. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß keine Beweise für die Anzahl der Besuche des Karl K vorhanden sind, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage zu wecken. Die Aussage des Gendarmeriebeamten Sch spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht für seinen Standpunkt, sondern dagegen, weil diese Auskunftsperson berichtet, er habe den Beschwerdeführer wiederholt in Gegenwart seiner Mutter aufgefordert, die Handelstätigkeit zu unterlassen, worauf auch die Mutter des Beschwerdeführers diesem geraten habe, von dieser Tätigkeit Abstand zu nehmen. Aus dem Umstand, daß vor den Augen dieses Gendarmeriebeamten keine Verkaufstätigkeit durchgeführt, sondern behauptet wurde, bei den anwesenden Personen handle es sich um Besucher, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden, weil es schon einer besonderen Dreistigkeit bedurft hätte, vor den Augen eines Gendarmeriebeamten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 zu setzen. Wenn auch die Auskunftspersonen Otto W und Engelbert B nicht selbst die Handelstätigkeit des Beschwerdeführers beobachtet haben und daher nicht über unmittelbare Wahrnehmungen berichten können, stimmen ihre Angaben über die mit ihren Kunden geführten Gespräche inhaltlich mit den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens überein und sprechen jedenfalls nicht für die Darstellung des Beschwerdeführers.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde keine Feststellungen über die anläßlich der ersten Hausdurchsuchung im Februar 1982 vorgefundenen Gegenstände, die bei der zweiten Hausdurchsuchung am 23. Jänner 1985 nicht mehr vorhanden waren, getroffen und daraus auch keine Schlußfolgerungen abgeleitet. Die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde, die sich mit entsprechenden Ausführungen des Betriebsprüfers in der Stellungnahme zu den Berufungen auseinandersetzen, gehen somit ins Leere. Außerdem handelt es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, die bei der zweiten Hausdurchsuchung nicht mehr vorhandenen Gegenstände seien ihm nach der Beschlagnahme vom Kreisgericht St. Pölten nicht mehr ausgefolgt worden, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter eingegangen zu werden brauchte.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Einkäufe bei der Firma M in den Jahren 1984 und 1985, die bei der Hausdurchsuchung am 10. Oktober 1985 vorgefundene Ware, den auf gestohlene Ware entfallenden Anteil und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen beziehen sich nicht auf Erwägungen der belangten Behörde, sondern auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers zu den Berufungen, von der die belangte Behörde in diesem Punkt nicht ausgegangen ist. Auch diese Ausführungen gehen somit ins Leere, sodaß die Frage, ob es sich tatsächlich um gestohlene Ware gehandelt hat, auf sich beruhen kann.

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung über die Berufung durchgeführt hat. Der gerügte Verfahrensmangel liegt aus folgenden Erwägungen nicht vor:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag nach § 276 Abs. 1 zu stellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, verschafft nur ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Partei einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer solchen (siehe das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/14/0170). Der Beschwerdeführer hätte somit spätestens in seinen Berufungen einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen müssen. Sein erst in der Vorhaltsbeantwortung vom 7. September 1987 gestellter Antrag, ihm "die Möglichkeit zur alles entscheidenden mündlichen Rechtfertigung in Gegenüberstellung der Fakten, Aussagen, im Zuge einer Berufungsverhandlung vor der FLD Behörde zu geben", ist verspätet, weshalb in der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Abgabenbehörde hätte ihn in Erfüllung ihrer Anleitungspflicht auf die Notwendigkeit der Stellung eines entsprechenden Antrages hinweisen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß er im Zeitpunkt der Erhebung der Berufungen ohnedies anwaltlich vertreten war und andererseits eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Anleitung eines Rechtsmittelwerbers in dem in der Beschwerde aufgezeigten Sinn nicht besteht.

Auch aus der Tatsache, daß die Namen der Auskunftspersonen dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekanntgegeben wurden, ergab sich keine Verpflichtung der belangten Behörde, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, da sie dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 21. August 1987 unter anderem Ablichtungen der Niederschriften zugestellt hat und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte.

Da sich die Beschwerde - soweit sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide richtet - als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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