VwGH 88/08/0268

VwGH88/08/026824.4.1990

N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 22. Februar 1988, Zl. 5-230 Ki 4/2-1987, betreffend Beitragspflicht in der Unfallversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern)

Normen

ASVG impl;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs6;
GSVG 1978 impl;
SozVersAbk BRD 1969 Art40;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
ZustVwÜbk Eur Art16;
ASVG impl;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs6;
GSVG 1978 impl;
SozVersAbk BRD 1969 Art40;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
ZustVwÜbk Eur Art16;

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung richtet, zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den Schreiben vom 6. Dezember 1984 und 18. Dezember 1984 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem in der BRD wohnhaften Beschwerdeführer unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit, daß er als Pächter eines genau bezeichneten Fischereirechtes in der Unfallversicherung der Bauern versicherungspflichtig sei und für den Zeitraum ab 1. Jänner 1979 Beiträge in einer bestimmten Höhe zu entrichten habe.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1984 erwiderte der Beschwerdeführer, daß er nicht "erwerbstätig" im Sinne des Gesetzes sei, sondern die Fischerei ausschließlich als Hobby betreibe. Im übrigen sei er seit einiger Zeit nicht mehr selbst Pächter des Fischereirechtes, sondern die Gesellschaft für Fischereibiologie und Naturschutz e. V., BRD, deren erster Vorsitzender er sei.

Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurden von der Verpächterin unter anderem ein Vertrag aus dem Jahre 1977 über die Verpachtung des bezeichneten Fischereirechtes an den Beschwerdeführer während des Zeitraumes von 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1983 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Verpächterin vom 10. November 1983 vorgelegt, mit welchem er einer Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 6 Jahre (nämlich von 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1989) zustimmte und weiters folgendes festhielt:

"Wir hatten vereinbart, dass ich die Fischereibiologische Sportangler-Gemeinschaft e.V.,

BRD,

als Unterpächter einsetzen darf."

Auf Anfrage der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt

der Bauern gab die Verpächterin mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 an, daß sie zwar keine Bedenken gegen die genannte Unterverpachtung angemeldet habe, doch entziehe es sich ihrer Kenntnis, ob es zu dieser tatsächlich gekommen sei. Ihr gegenüber sei jedenfalls der Beschwerdeführer Vertragspartner.

Der daraufhin dem Beschwerdeführer (nachweislich zugegangenen) Aufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 18. November 1986, jenen Pachtvertrag vorzulegen, mit dem das Fischereirecht an die genannte Gemeinschaft weiterverpachtet worden sei, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Bescheid vom 2. Jänner 1987 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern schließlich fest, daß der Beschwerdeführer als Pächter des Fischereirechts im genau bezeichneten Revier gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Unfallversicherung ab 1. Jänner 1978 pflichtversichert sei und daher gemäß § 30 Abs. 6 BSVG in Verbindung mit § 29 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für den Zeitraum von 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1986 Beiträge zur Unfallversicherung in einer nach Jahren aufgeschlüsselten Höhe zu entrichten habe. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nachweislich (Rückschein) eigenhändig übernommen.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch bestritt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der - tatsächlich auf diese Weise vorgenommenen - Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides auf dem einfachen Postweg, merkte an, daß ihm - trotz schriftlicher Anfrage vom 17. Dezember 1984 - niemals die gesetzlichen Grundlagen im einzelnen mitgeteilt worden seien, und behauptete, "daß es sich bei seiner Pachtung nicht um einen "Betrieb" handelt, sondern um eine Pachtung für die Ausübung einer reinen Hobby-Fischerei", worin keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes erblickt werden könne; weiters fehlten jegliche Erläuterungen zur Einheitswertberechnung und zur Berechnung der Gebühren. Auch die Nachzahlung der Beiträge ab 1. Jänner 1979 sei nicht begründet, weil sich in diesen Jahren keine Unfälle ereignet hätten und er selbst im gegenteiligen Fall aus Unfällen in diesen zurückliegenden Jahren wohl keine Versicherungsleistungen beanspruchen könnte. Er sei privat und darüber hinaus auch noch im Rahmen seines Sportfischerverbandes unfallversichert, weswegen eine dritte Versicherung unzumutbar erscheine.

Daß er - wie im Zuge des Ermittlungsverfahrens ohne Nachweise behauptet - sein Fischereirecht weiterverpachtet habe, brachte der Beschwerdeführer in seinem Einspruch nicht mehr vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 182 BSVG sowie §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG ab (und wies im übrigen einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 Abs. 2 ASVG zurück).

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der gerügte Zustellmangel liege trotz des Umstandes, daß der erstinstanzliche Bescheid nicht auf die im Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, vorgesehene Weise, sondern im direkten Postwege zugestellt worden sei, nicht vor, weil der Beschwerdeführer einerseits diesen Bescheid in Empfang genommen und andererseits innerhalb offener Frist dagegen Einspruch erhoben habe. Weiters habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern alle ihrem Bescheid zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen zitiert, weswegen es Angelegenheit des Beschwerdeführers gewesen sei, sich über die in Österreich geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften ausreichend Kenntnis zu verschaffen. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich eines in Österreich ansässigen, befugten Rechtsvertreters zu bedienen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hobbyfischer sei jedenfalls objektiv auch auf Erwerb ausgerichtet und demgemäß im Sinne des Gesetzes versicherungspflichtig. Nach der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Mitpächter und Pächter eines Fischereireviers ebenfalls als ein im Sinne des § 3 Abs. 1 BSVG in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbständig Erwerbstätiger anzusehen, auch wenn dem Beschwerdeführer als Hobbyfischer eine Erwerbstätigkeit vollkommen fremd sei; seine Erwägungen stellten subjektiv auf seine Absicht und auf den Beweggrund seiner Tätigkeit ab, es sei aber eine objektive Betrachtungsweise geboten. Auch wenn die Fischerei als nachhaltige Tätigkeit nicht um des Erwerbes oder eines Gewinnes willen betrieben werde (wie etwa im Falle eines Hobbyfischers), sei bei der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht davon auszugehen, daß die Fischerei infolge ihrer

- (landes)gesetzlich aufgetragenen - planmäßigen Tätigkeit notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führe und daß dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigkeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen werde. Nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes habe nämlich jeder Fischereiberechtigte sein Fischwasser nachhaltig zu bewirtschaften und insbesondere jährlich derart mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen, daß der für sein Fischwasser geeignete Fischbestand nach Art, Altersstufen und Besatzdichte erhalten bleibe.

Der maßgebliche Einheitswert ergebe sich aus den vom zuständigen Finanzamt erstellten Einheitswertbescheiden und liege weit über der in § 3 Abs. 2 BSVG normierten Untergrenze. Die Beitragshöhe hänge nicht vom Einheitswert ab, sondern werde gemäß § 30 Abs. 6 BSVG iVm. § 29 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jährlich mit einem fixen Betrag festgesetzt. Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Beitragspflicht ab 1. Jänner 1979 sei deshalb völlig zu Recht erfolgt, weil die in § 30 Abs. 1 zweiter Satz BSVG für den vorliegenden Fall geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren und im Hinblick auf die durch die Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgesetzte jährliche Vorschreibung der Beiträge mit Schreiben der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer vom 6. Dezember 1984 unterbrochen worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß er privat unfallversichert sei, gehe angesichts der gesetzlichen Pflichtversicherung und des Fehlens entsprechender Ausnahmebestimmungen für derartige Fälle ins Leere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - einerseits, soweit er sich auf die Feststellung der Versicherungspflicht bezieht, Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, andererseits bekämpfte er den Bescheid in vollem Umfang vor dem Verfassungsgerichtshof; in der Beschwerde behauptete er die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und begehrte die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 9. Juni 1988, Zl. B 883/88-7, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung wendete, als unzulässig zurück und den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in diesem Umfang ab. Im übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer nunmehr den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte "die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie den Zuspruch der Verfahrenskosten in Höhe von S 11.000,--".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.: Soweit sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof abermals gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet ("ersatzlose Aufhebung"), war sie - abgesehen von der auch vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - vom Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat schon deswegen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil die Beschwerde insoweit nicht vom Verfassungsgerichtshof abgetreten wurde, die vom Beschwerdeführer über Aufforderung ergänzte Beschwerde in dieser Hinsicht daher als vor dem Verwaltungsgerichtshof neu eingebracht zu werten ist und folglich die Einbringungsfrist nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG versäumt wurde.

Zu II.: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei in rechtswidriger Weise erfolgt und der Bescheid daher als absolut nichtig anzusehen. Die belangte Behörde hätte daher mangels Zuständigkeit keine Sachentscheidung fällen dürfen.

Bei diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, daß das Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, nach dessen

Artikel 16 bestehende internationale Übereinkünfte zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten, die Gegenstand des Übereinkommens sind, unberührt läßt, nach Artikel 40 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 382/1969, aber Bescheide eines Trägers eines Vertragsstaates (das ist nach Artikel 1 Z. 7 einer Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, zu denen jene über die Unfallversicherung gehören, oder eines Teiles davon obliegt) einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden kann. Da dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid auf diese Weise zugestellt wurde, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, ob dann, wenn das genannte Übereinkommen BGBl. Nr. 67/1983 anzuwenden gewesen wäre, entsprechend der Rechtsauffassung der belangten Behörde eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 7 ZustellG eingetreten wäre.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die bloß hobbymäßig betriebene Fischerei zähle nicht zur Landwirtschaft, weswegen er im maßgeblichen Zeitraum auch nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erwerbstätig gewesen sei, wird er unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0210, verwiesen. In diesem wurde ausführlich dargelegt, daß die Tätigkeit eines Fischereiausübungsberechtigten im Rahmen eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden Betriebes der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Die im zitierten Erkenntnis getroffenen Ausführungen zu den Rechten und Pflichten eines Fischereiausübungsberechtigten nach dem Niederösterreichischen Fischereirecht treffen dem Inhalt nach auch auf das für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Steiermärkische Fischereirecht zu (vgl. das Steiermärkische Fischereigesetz 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 147/1969, 128/1971 und LGBl. Nr. 6/1983, sowie in seiner Wiederverlautbarung als Steiermärkisches Fischereigesetz 1983, BGBl. Nr. 33/1983).

Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er könne als deutscher Staatsbürger, der in Hamburg lebe, in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz habe und maximal zweimal pro Jahr nach Österreich komme, nicht als Inhaber eines Betriebes bezeichnet werden. Denn als Inhaber eines Betriebes im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (und damit unter anderem zur Beitragsleistung in der Unfallversicherung gemäß § 30 Abs. 6 BSVG verpflichtet) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jene Person anzusehen, die aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. unter anderen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, mit Judikaturhinweisen), dies ist bei Vorliegen eines Pachtverhältnisses der Pächter. Auf welche Weise der Pächter sein Recht ausübt und seine ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt, ob er ein "räumliches Naheverhältnis" zum Betrieb hat und etwa die erforderlichen Arbeiten persönlich verrichtet oder sie in seinem Auftrag von anderen Personen durchführen läßt oder ob er - wie der Beschwerdeführer vorbringt - im Ausland lebt und selbst nur sehr selten den Betrieb aufsucht, ist für die Versicherungs- und damit die Beitragspflicht irrelevant (vgl. u.a. das schon zitierte Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Zl. 84/08/0210).

Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten, daß eine Unterverpachtung für die Versicherungs- und Beitragspflicht von Bedeutung sein könnte. Die Verfahrensrüge, daß sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, ist aber unbegründet. Denn der Beschwerdeführer hat zum einen der Aufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis des behaupteten Unterpachtverhältnisses nicht entsprochen und zum anderen im Einspruch nicht einmal mehr behauptet, daß ein solches Unterpachtverhältnis im maßgeblichen Zeitraum (oder einem Teil desselben) vorgelegen habe. Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf keine amtswegigen Ermittlungen darüber durchgeführt hat, so stellt dies keinen Verfahrensmangel dar.

Da der Beschwerdeführer bereits im ersten Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 6. Dezember 1984 () über sämtliche Rechtsgrundlagen betreffend seine Unfallversicherungs- und Beitragspflicht belehrt worden und es überdies Sache des Beschwerdeführers ist, sich bei Abschluß von Rechtsgeschäften in Österreich über die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausreichend Kenntnis zu verschaffen, entbehren auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, die "Behörde" (gemeint wohl: die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die belangte Behörde) sei im Zuge des Verfahrensablaufes ihrer Betreuungs- und Manuduktionspflicht nicht nachgekommen (der Beschwerdeführer sei "als Ausländer einfach "überfahren" worden"), jeglicher Grundlage. Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aus diesem Grund bis zum Einlangen der Unterlagen bei seinem Rechtsvertreter "die vierzehntägige Frist für die Berufung gegen die Feststellung der Beitragspflicht" versäumt, geht es doch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade um die Frage der Rechtswidrigkeit der Feststellung dieser Beitragspflicht des Beschwerdeführers.

Was schließlich den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die belangte Behörde "hätte nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht rückwirkend Beiträge vorschreiben dürfen", wird darauf verwiesen, daß die Versicherungs- und damit die Beitragspflicht ex lege entsteht und die Vorschreibung von Beiträgen im nachhinein innerhalb des Verjährungszeitraumes dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Umfang des Spruchpunktes II als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte