Normen
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §7 Abs1;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung vom 7. Juni 1978, BGBl. Nr. 296, hat der Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 den Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127 R Straße im Bereich der Gemeinden A und B bestimmt.
Auf Antrag des Bundes, Bundesstraßenverwaltung, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 4. Jänner 1983 entschieden, daß gemäß §§ 17 und 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 für den Ausbau der B 127 R Straße im Baulos "A II" das dauernde und lastenfreie Eigentum an den näher angeführten Grundflächen - darunter von Grundflächen der Beschwerdeführer - einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses und der darauf befindlichen baulichen Anlagen, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, für den Bund, Bundesstraßenverwaltung im Wege der Enteignung nach Maßgabe der näher bezeichneten Planunterlagen in Anspruch genommen werde. In dem Bescheid werden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen, die für die enteigneten Grundflächen zu leistenden Entschädigungen festgesetzt und noch sonstige Bestimmungen getroffen, die für die Beschwerde ohne Belang sind.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
Darüber hat der Bundesminister für Bauten und Technik mit Bescheid vom 8. März 1985 dahin entschieden, daß der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid seinem ganzen Umfange nach bestätigt wird.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Lehre und Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten übereinstimmend festgestellt, daß sich Einwendungen betroffener Liegenschaftseigentümer gegen eine mit Verordnung festgelegte Straße nur in jenem Rahmen bewegen könnten, der durch die generelle Norm verbleibe. Dem Einwand, daß von einem "Ausbau" im Rahmen der Ortschaft F nicht die Rede sein könne, sondern es sich vielmehr um einen "Neubau" handle, könne nicht beigepflichtet werden. Von einem solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn vorher überhaupt keine Bundesstraße im näheren Bereich vorhanden gewesen wäre oder die vorhandene Bundesstraße so umgebaut werde, daß es sich hiebei gleichsam um einen völligen Neubau handle. In dem im Verlauf der Verhandlung gebrauchten Begriff "Ausbau" anstelle des eher heranzuziehenden Begriffes "Umbau" könne eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder materiellen Normen nicht erkannt werden. Von einem Neubau könne hingegen nicht gesprochen werden. Der technische Amtssachverständige habe bei der mündlichen Verhandlung das vom Bund - Bundesstraßenverwaltung vorgelegte Projekt im Hinblick auf die Verkehrsbedeutung der R Straße als wichtigste Verkehrsachse des oberen Mühlviertels und der damit im Zusammenhang stehenden Verkehrsbelastung, insbesondere aber im Hinblick auf den starken Anteil am Güterverkehr, als zur Durchführung notwendig bezeichnet. Aus diesen Überlegungen sei es erforderlich, die R Straße - soweit dies noch nicht geschehen sei - großzügig auszubauen. Der dem Enteignungsverfahren beigezogene Amtssachverständige habe auch die Feststellung getroffen, daß die Inanspruchnahme aus technischen Gründen im beantragten Ausmaß unbedingt erforderlich sei. Diesen Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen technischen Amtssachverständigen hätten die Grundeigentümer nichts auf gleicher fachlicher Stufe Stehendes entgegengesetzt. Eine Prüfungsmöglichkeit bzw. eine Abänderungsmöglichkeit einer durch Verordnung bestimmten Straßentrasse sei im Verwaltungsverfahren nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, B 437/85-13, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in unserem Eigentumsrecht, in unserem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Schutz des Lebens) und in unseren subjektiven Rechten aus dem O.ö. FLG 1972 (§ 1 - Verletzung der Ziele der Flurbereinigung durch Herbeiführung eines zersplitterten Grundbesitzes und unzulänglicher Verkehrserschließung) und O.ö. NSchG. 1982 (das aus § 1 O.ö. NSchG ableitbare private Interesse als betroffener Grundstückseigentümer an der Erhaltung des bestehenden Naturhaushaltes und der Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren) verletzt, soweit diese Gesetze der Wahrung unserer aus dem Grundstückseigentum erfließenden Rechte dienen". Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der Bundesstraßengesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 63, kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Nach § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für Bauten und Technik - nunmehr Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Art. I Z. 1 der Bundesstraßengesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 159) - zulässig.
Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit Verordnung festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0172). Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an eine Trassenfestlegungsverordnung auseinandergesetzt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 8592/1979 ausgeführt, daß der Enteignungsgegner nicht in der Lage ist, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solche im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist.
Wohl aber steht es dem Enteignungsgegner nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges offen, im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Gesetzwidrigkeit einer Trassenfestlegungsverordnung geltend zu machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeizuführen.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die projektierte Bundesstraße weiche von der Trasse der bestehenden Bundesstraße ab. Die Verordnung sei "unter Verletzung des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes" dahingehend ausgelegt worden, daß auch die Umlegung gestattet sei, obwohl nach dem Wortlaut der Verordnung lediglich eine Umgestaltung zulässig wäre.
Die Beschwerdeführer sind insofern im Recht, als die Inhalte der Begriffe "Umgestaltung" und "Umlegung" nicht ident sind. Nach übereinstimmender Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1980, Slg. N. F. Nr. 10.230/A und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 8223/1977) ist unter Umlegung einer bestehenden Bundesstraße nach dem Wortlaut des Gesetzes die Vornahme solcher zu einer Veränderung des bisherigen Straßenverlaufes führender baulicher Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine Teilstrecke oder mehrere Teilstrecken der Trasse einer bestehenden Bundesstraße, von dieser abzweigend, zur Gänze auf Grundflächen, die bisher nicht als Bundesstraße gewidmet waren, so verlegt (umgelegt) werden, daß die auf diesen Grundflächen errichtete neue Trasse wieder in die Trasse der bestehenden Bundesstraße einmündet. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 18. September 1980 weiter ausgeführt hat, ist die Umgestaltung als der weitere Begriff gegenüber der Umlegung anzusehen, der neben dieser auch sonstige bauliche Veränderungen an der Bundesstraße umfaßt. Für eine solche, nicht als Umlegung zu wertende Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße ist die Erlassung einer Verordnung nicht Voraussetzung.
Das Beschwerdevorbringen vermag aber jedenfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Schon aus der von den Beschwerdeführern selbst herangezogenen Wortfolge "..... führt sodann in gestreckter Linienführung unter mehrfacher Kreuzung des Altbestandes ....."
im Text der gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung ist mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, daß es sich um eine "Umlegung" im oben beschriebenen Sinne handelt. Daß aber der dem Enteignungsverfahren zugrundeliegende Straßenverlauf - in bezug auf die Trassenführung - nicht der gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung entsprochen hätte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen und wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.
Die Beschwerdeführer wenden sich weiters dagegen, daß nach der gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung und den ihr zugrundeliegenden Planunterlagen die projektierte Bundesstraße eine Fahrbahnbreite von 7,5 m - zumindest soweit die näher bezeichneten Grundstücke der Beschwerdeführer tangiert würden - aufweise. Die dem Enteignungserkenntnis zugrundeliegenden Pläne und die teilweise bereits tatsächlich erfolgte Durchführung des Ausbaues zeigten hingegen eine Breite des Asphaltbandes von 9 bis 10 m auf, sodaß der vom Enteignungserkenntnis umfaßte Straßenbau wesentlich mehr Grund von den angrenzenden Grundstücken in Anspruch nehme als dies nach der Verordnung zulässig wäre. Auch die Verhandlungsschrift spreche von einer Fahrbahnbreite von 10 m des Projektes, "sodaß aus diesen Umständen ersichtlich ist, daß die Verordnung entweder die vorgesehene Breite nicht ausdrücklich bestimmt, demnach die tatsächliche Breite der Bundesstraße in das Ermessen des Straßenbauers fällt, oder aber im Enteignungserkenntnis unter Überschreitung eines gewährten Ermessensspielraumes das Enteignungserkenntnis sich mit der zugrundeliegenden Verordnung in Widerspruch setzt".
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, daß die Breite der Straßentrasse, die für deren Verlauf unmaßgeblich ist, gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Verordnung nicht festgelegt werden muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8688/A). Entgegen dem behauptungsmäßigen Beschwerdevorbringen wird in der gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung die Breite der Straßentrasse auch nicht bestimmt; eine bindende Festlegung der Trassenbreite enthalten weder der Text der Verordnung noch die Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880), auf die in der Verordnung hinsichtlich des Verlaufes der Straßentrasse im einzelnen verwiesen wird. Wenn aber die Verordnung oder die einen Bestandteil davon bildenden Planunterlagen die Breite einer Straßentrasse nicht festlegen, dann kann diesbezüglich keine Bindung der Straßenbehörde im Enteignungsverfahren gemäß § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 eintreten (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8688/A).
Der Beschwerdeeinwand, die Grundstücke der Beschwerdeführer könnten infolge des Ausbaues der Bundesstraße nicht mehr so wie bisher durch Überqueren der Bundesstraße auf den hiefür vorgesehenen Wirtschaftswegen bewirtschaftet werden, weil die Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei, und daher über die weit entfernte vorgesehene Überführung Umwege zwischen 500 und 1000 m in Kauf genommen werden müßten, bedeutet nicht etwa, der mit Verordnung festgelegte Trassenverlauf werde im Detail unrichtig interpretiert, sondern ist darauf abgestellt, daß richtigerweise ein anderer Trassenverlauf hätte festgesetzt werden müssen. Auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß im Jahre 1949 ihre Liegenschaft in ein Grundstückszusammenlegungsverfahren einbezogen worden sei und die erreichten Ziele, nämlich die hiedurch behobenen Mängel der Agrarstruktur, wieder zunichte gemacht würden, wird nicht etwa bezüglich des Umfanges der Enteignung geltend gemacht, es könne mit der Enteignung geringerer Teilflächen der Beschwerdeführer das Straßenbauvorhaben verwirklicht werden; auch dieses Vorbringen ist vielmehr gegen den durch Verordnung festgelegten Trassenverlauf gerichtet. Schließlich wird die Gesetzwidrigkeit der den Straßenverlauf bestimmenden Verordnung BGBl. Nr. 296/1978 geltend gemacht, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, § 7 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 fordere schon anläßlich der Planung einer Bundesstraße die Beachtung der Umweltverträglichkeit; die Umweltverträglichkeit sei bis zur Erlassung des Enteignungserkenntnisses in keiner Weise geprüft, es seien keine Sachverständigen beigezogen und es sei vielmehr erst nach Erlassung des Enteignungserkenntnisses "ein Genehmigungsbescheid nach dem O.Ö. NSchG 1982 erlassen" worden.
Soweit an diese Beschwerdeeinwände die Verfahrensrüge geknüpft wird, im Enteignungsverfahren sei der Sachverhalt - jeweils in Hinsicht auf die oben dargestellten Gesichtspunkte - unvollständig festgestellt worden und bedürfe der Ergänzung, vermag damit im Hinblick auf die Bindung der Behörde an den durch Verordnung festgelegten Trassenverlauf ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun aber auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Trassenfestlegungsverordnung BGBl. Nr. 296/1978. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. 9823/1983 ausgeführt hat, hat der Bundesminister für Bauten und Technik - nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - die Trasse unter Abwägung der Kriterien der Verkehrserfordernisse, der Verkehrssicherheit, der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges und der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn (insoweit hat auch die Fassung des Bundesstraßengesetzes 1971 vor der Novelle BGBl. Nr. 63/1983, durch die die Bedeutung dieses Kriteriums besonders unterstrichen wurde, schon auf Aspekte des Umweltschutzes Bedacht genommen) und die Wirtschaftlichkeit festzulegen. Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch hervorgehoben, daß dem Bundesminister für die Bestimmung der Trassenführung ein Ermessensbereich eingeräumt ist. Daß aber der Bundesminister den ihm eingeräumten Spielraum bei der gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung überschritten oder unsachlich genützt hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß durch die Anlegung der von den betroffenen Grundeigentümern geforderten Überführungen und durch die Nebenfahrbahnen die Sicherheit der Bundesstraße aber auch des landwirtschaftlichen Verkehrs, der von der Bundesstraße auf die Nebenfahrbahnen verlagert werde, wesentlich verbessert werde, so kann dem der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht entgegentreten. Der Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Bundesminister im Hinblick auf das Kriterium der Verkehrssicherheit bei seiner Abwägung den gesetzlich vorgegebenen Rahmen verletzt hätte.
Inwiefern bei der gewählten Trassenführung auf Aspekte des Umweltschutzes - und zwar im oben beschriebenen Umfang - unzureichend Bedacht genommen worden wäre, wird in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt (vgl. dazu auch das zur Rechtslage NACH der Bundesstraßengesetz-Novelle 1983 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1985, Zl. 83/06/0229, wonach die Durchschneidung landwirtschaftlich genutzter Gebiete beim Neubau von Straßen außerhalb von Ortschaften die Regel bildet; daraus allein läßt sich eine konkrete Umweltunverträglichkeit noch nicht ableiten). In diesem Zusammenhang vermag aber der Hinweis auf das O.ö. NSchG 1982 bzw. auf das Nichtvorliegen eines "Genehmigungsbescheides" nach diesem Gesetz eine Gesetzwidrigkeit der Trassenfestlegungsverordnung nicht aufzuzeigen. Enthält doch das Bundesstraßengesetz 1971 keine Bestimmung, die dem Verordnungsgeber bei der Trassenfestlegung eine Berücksichtigung auf landesrechtlichen Vorschriften beruhender Naturschutzbelange zur Pflicht machen würde.
Ebenso vermögen sich die Beschwerdeführer auf keine gesetzliche Grundlage zu berufen, soweit die Verletzung der Ziele der Flurbereinigung - durch die gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung - geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Trassenfestlegungsverordnung gemäß Art. 139 B-VG zu stellen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens - die Gegenschrift der belangten Behörde wurde nach Inkrafttreten der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 243/1985 eingebracht - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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