VwGH 86/13/0183

VwGH86/13/01834.4.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 1986, Zl. GA 7-1729/23/86 betreffend Abgabennachsicht.

Normen

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §236;
BAO §237;
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §236;
BAO §237;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von S 53.796,--.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Sie sah zwar die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" als gegeben an und gelangte so zu einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 236 BAO; in Ausübung dieses Ermessens verneinte sie hingegen wiederum die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine bisherige Tätigkeit als Baumeister nicht aufgegeben, sodaß "auf die Fortführung der beruflichen Tätigkeit und auf das Erzielen von Einkünften geschlossen werden (könne), welche die Entrichtung der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten zu einem späteren, derzeit noch ungewissen Zeitpunkt, ermöglichen".

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde angefochten und vom Gerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 1986, Zl. 84/13/0003, aufgehoben, weil die vage Möglichkeit künftighin erzielbarer Einkünfte und die damit verbundene Möglichkeit erfolgreicher Einbringungsmaßnahmen für sich allein noch nicht die Verneinung der Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung rechtfertige.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Nachsichtsbegehren des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, daß bei Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit den Zweckmäßigkeitserwägungen mehr Gewicht beizumessen sei. Dies deshalb, weil die Abgaben, deren Nachsicht begehrt werde, bereits entrichtet worden seien, auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Rückstand aushafte und eine allfällige Nachsicht daher zu einem Guthaben führen würde, das mit Rücksicht auf die "offensichtliche Überschuldung" des Beschwerdeführers nur dessen Gläubigern zugute käme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde sei zu Unrecht zu der Ansicht gelangt, daß eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten "dem Grundsatz der Billigkeit widersprechen würde".

Diese Rüge ist unberechtigt, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung an keiner Stelle mehr in Frage gestellt, sondern diesbezüglich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen hat. Sie hat vielmehr ihre abweisende Entscheidung mit Zweckmäßigkeitserwägungen begründet.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Behauptung der belangten Behörde, daß Zweckmäßigkeitserwägungen einer positiven Ermessensübung entgegenstünden, sei "ohne vorhergehende Erörterung der Frage der Zweckmäßigkeit" erfolgt.

Auch dieses Vorbringen ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Abgabenschuldigkeiten, deren Nachsicht begehrt werde, bereits entrichtet habe, daß auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers derzeit kein Rückstand aushafte, und daß daher eine allfällige Abgabennachsicht zu einem Guthaben führen würde, das im Hinblick auf die Überschuldung des Beschwerdeführers nur seinen Gläubigern zugute käme. Es ist daher unrichtig, daß die belangte Behörde ihre Zweckmäßigkeitserwägungen im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt hätte.

Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung lediglich entgegen, daß die Verwendung eines Abgabenguthabens zur teilweisen Befriedigung seiner Gläubiger sehr wohl im Interesse des Beschwerdeführers gelegen wäre, weil eine "Verminderung der Passiva eine Vermögensvermehrung bewirkt". Er bestreitet aber weder seine Überschuldung - diese wurde vielmehr in der Erstbeschwerde von ihm selbst behauptet, allerdings nicht der Höhe nach bekanntgegeben; zwei Konkursanträge waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Handelsgericht Wien anhängig -, noch hat er im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß durch die begehrte Abgabennachsicht diese Überschuldung beseitigt oder zumindest in einem Ausmaß herabgesetzt würde, daß damit eine erhebliche Minderung der mit der Überschuldung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erreicht werden könnte.

Nur ein derartiges Vorbringen unter Bekanntgabe des Ausmaßes der Überschuldung wäre geeignet gewesen, die Auffassung der belangten Behörde, die begehrte Abgabennachsicht würde nur den übrigen Gläubigern des Beschwerdeführers zugute kommen, zu entkräften (vgl. diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 1. März 1989, Zl. 88/13/0179).

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, bei den beiden Konkursanträgen handle es sich lediglich um zwei Gläubiger, und der Beschwerdeführer beabsichtige, einen dieser Gläubiger zu befriedigen, sodaß die Konkursanträge mangels Gläubigermehrheit abzuweisen wären, fällt ebenso unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wie das Vorbringen, daß eine Abgabennachsicht "durch Konsulitierung (gemeint wohl: Konsolidierung) meiner wirtschaftlichen Situation auf lange Sicht erhöhte Steuereinnahmen des Staates erwarten" läßt.

Abgesehen davon wird aber auch damit nicht duch konkrete Angaben aufgezeigt, daß die begehrte Abgabennachsicht zu einer erheblichen Minderung der durch die Überschuldung bewirkten wirtschaftlichen Nachteile des Beschwerdeführers beitragen würde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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