VwGH 86/07/0015

VwGH86/07/001513.2.1990

JS gegen Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1985, Zl. LAS-474/3, betreffend Ablösung von Holzbezugsrechten (mitbeteiligte Partei: OB)

Normen

VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WWSGG §21 Z2;
WWSLG Tir 1952 §26 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WWSGG §21 Z2;
WWSLG Tir 1952 §26 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 3. Mai 1985 wurde gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 4, 18, 26, 27 und 28 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGuVBl. für Tirol Nr. 21/1952 (WWSG), auf Antrag der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei das gesamte, aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom 17. Juli 1889, Nr. 16.481/582, zugunsten der M-mühle, Liegenschaft EZ 56 II, KG Sch, bestehende Holzbezugsrecht wegen Entbehrlichkeit in Geld abgelöst.

Die dagegen unter anderem vom Beschwerdeführer, der an der eingeforsteten Liegenschaft zu 7/24 Miteigentümer ist, erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung sodann gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit den §§ 4, 18, 26, 27 und 38 Abs. 2 WWSG ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, die genannte Mühle sei unbestrittenermaßen in den Waldungen der mitbeteiligten Partei mit einem Bezug von 0,2 fm Bau- und Nutzholz jährlich eingeforstet. Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen für eine Ablösung des Nutzungsrechtes gemäß § 26 Abs. 1 lit. b WWSG vor. Die eingeforstete Mühle sei nämlich bereits im Jahr 1946 anläßlich einer Hochwasserkatastrophe zugrunde gegangen, so daß das eingeforstete Objekt nicht mehr bestehe. Wenn der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 1. März 1984 auch erklärt habe, die Miteigentumsanteile der übrigen Miteigentümer aufkaufen und die Mühle wieder aufbauen zu wollen, sei diesbezüglich nichts geschehen. Die Agrarbehörde erster Instanz habe daher richtigerweise die gegenständlichen Rechte für das berechtigte Objekt für entbehrlich erachtet, so daß eine Ablösung in Geld gerechtfertigt erscheine.

Dieses Erkenntnis focht der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof an, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 25. November 1985, B 659/85, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß die Ablösung besagten Holzbezugsrechtes in Geld unterbleibt.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, daß die Voraussetzungen für eine Ablösung des Holzbezugsrechtes für die Mühltalmühle in Geld wegen dauernder Entbehrlichkeit (§ 26 Abs. 1 lit. b WWSG) gegeben seien.

Der Beschwerdeführer meint in dieser Hinsicht, die Ermittlungen seien unzureichend geblieben und es wäre im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Der zuletzt genannte Vorwurf ist indessen anhand der Verwaltungsakten nicht als gerechtfertigt zu erkennen, abgesehen davon, daß Verfahrensmängel für den Verwaltungsgerichtshof - Wesentlichkeit vorausgesetzt - nur beachtlich sind, wenn sie das letztinstanzliche Verfahren betreffen (vgl. die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 592); im Rechtsmittelverfahren wurde das Parteiengehör jedenfalls nicht verletzt. Ebensowenig ist ersichtlich, in welche Richtung weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes noch hätten gehen müssen; nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei offenbar nur um eine genauere Erkundung künftiger Wiedererrichtungsmöglichkeiten. Dazu hat der Beschwerdeführer allerdings bis zuletzt selbst zu wenig Konkretes vorgebracht. Jene Möglichkeiten scheinen im Gegenteil während des Verfahrens an Realitätsbezug verloren zu haben. Hatte der Beschwerdeführer nämlich bei der Verhandlung am 1. März 1984 noch erklärt, die Mühle "auf jeden Fall" wieder errichten zu wollen, ein weiterer Berechtigter die Miterrichtung in Betracht gezogen und hatten die übrigen beiden Berechtigten sich zur käuflichen Überlassung ihrer Miteigentumsanteile an den Beschwerdeführer bereit erklärt, war in der Berufung nur noch davon die Rede, daß die "Vereinbarung wegen Anteilkauf seitens (des Beschwerdeführers)" voll aufrecht bleibe, während die Miteigentümer sich nun "nicht mehr schlüssig" waren und "Bedenkzeit" brauchten. In dieser letzteren Formulierung erblickt der Beschwerdeführer übrigens zu Unrecht einen Antrag auf (weitere) Verlängerung jener ihm bei der erwähnten Verhandlung eingeräumten, später um zwei Monate verlängerten Frist zur Vorlage eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages über den Erwerb der Miteigentumsanteile. Der Beschwerdeführer hat schließlich in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 4. Juli 1985 selbst nur noch erklärt, die "Mühle werde vielleicht wieder gebraucht" und "bei Bedarf" wieder in Betrieb gesetzt. Von einem in greifbare Nähe gerückten Erwerbstermin war hingegen nicht die Rede. Das davon abweichende Vorbringen in der Beschwerde, die Verhandlungen mit den Miteigentümern seien nun doch inzwischen "schon weit gediehen", stellt unter den gegebenen Umständen demgegenüber eine als im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung zu wertende Tatsachenbehauptung dar, welche der Beschwerdeführer im Agrarverfahren aufzustellen und glaubhaft zu machen durchaus Gelegenheit gehabt hätte. Bei der gegebenen Sachlage war die Frage der künftigen dauernden Entbehrlichkeit des Nutzungsrechtes daher zunächst einmal unter dem Blickwinkel zu beurteilen, daß das eingeforstete Objekt bereits seit rund vier Jahrzehnten nicht mehr besteht und seither auch kein Holz mehr bezogen wurde, was, wenn die Kenntnis des fehlenden Bedarfes für diesen Zeitraum schon an dessen Beginn vorhanden gewesen wäre, im Vorausblick schon die Annahme einer dauernden Entbehrlichkeit nahegelegt hätte. Im übrigen aber war kein verläßlicher Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß sich bis auf weiteres an dem gegebenen Zustand Wesentliches ändern werde; berücksichtigt man nämlich, daß dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr zur Verfügung stand, um wenigstens den angekündigten Erwerb der fehlenden Miteigentumsanteile in die Wege zu leiten, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung jedoch nicht zustande kam, eine schon näher konkretisierte Verkaufsbereitschaft der Miteigentümer nicht dargetan, eine weitere Fristverlängerung nicht beantragt und abschließend lediglich auf einen - zeitlich ganz unbestimmten - möglichen künftigen Bedarf verwiesen wurde, war eine entscheidende Wende der derzeitigen Verhältnisse nicht abzusehen. Der belangten Behörde kann daher rechtens nicht vorgeworfen werden, sie wäre in gesetzwidriger Weise zu dem Ergebnis gelangt, im Beschwerdefall sei das in Rede stehende Holzbezugsrecht für das berechtigte Gut als dauernd entbehrlich geworden anzusehen und daher in Geld abzulösen.

Die Höhe des Ablösungsbetrages wurde nicht bekämpft.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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