VwGH 89/11/0100

VwGH89/11/01005.7.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in den Beschwerdesachen 1. des Landes Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg, und 2. des "Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg als Vertreter des Sozialhilfeträgers Land Salzburg", gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Februar 1989, Zl. SH- 31.478/2-1989/Dr. Bra/Ze, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §867;
AVG §10 Abs1;
B-VG Art105 Abs1;
L-VG Slbg 1947 Art38 Abs1;
SHG Slbg 1975 §28;
SHG Slbg 1975 §29;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Beitritt Slbg 1975 Art7;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §867;
AVG §10 Abs1;
B-VG Art105 Abs1;
L-VG Slbg 1947 Art38 Abs1;
SHG Slbg 1975 §28;
SHG Slbg 1975 §29;
VE Sozialhilfe Kostenersatz Beitritt Slbg 1975 Art7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

C K, die Ende Juli 1986 von Linz nach Salzburg übersiedelte, wurden vom Bürgermeister der Stadt Salzburg Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bescheidmäßig gewährt. Nach der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe wurde die Landeshauptstadt Linz als Sozialhilfeträger zum Ersatz der aufgewendeten Kosten aufgefordert. Mit Schreiben vom 18. August 1986 anerkannte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die endgültige Kostentragungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der genannten Ländervereinbarung.

Mit Schreiben vom 19. September 1988 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz dem Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg mit, dass die mit bestimmten Rechnungen vorgeschriebenen Beträge nicht zur Gänze ersetzt würden und die Ersatzpflicht hinsichtlich der Provisionszahlung für die Anmietung einer Wohnung und hinsichtlich des monatlichen Mietzuschusses bestritten werde. Hinsichtlich des Unterkunftsbedarfes werde vorläufig eine monatliche Mietbeihilfe von S 2.000,-- zum Ersatz angeboten. Falls dieser Vorschlag nicht angenommen werde, möge bei der Oberösterreichischen Landesregierung eine Entscheidung über die Kostenersatzverpflichtung beantragt werden.

Mit einem "Für den Bürgermeister" gezeichneten Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Oktober 1988 wurde die Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß Art. 7 der zitierten Ländervereinbarung begehrt.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1989 sprach die Oberösterreichische Landesregierung unter Bezugnahme auf den Antrag vom 27. Oktober 1988 aus, dass die Stadt Linz als Sozialhilfeträger im Falle der C K nicht verpflichtet sei, über das Kostenanerkenntnis vom "18.3.1986" (gemeint ist offenbar das oben erwähnte Schreiben vom 18. August 1986) in der Fassung des Schreibens vom 19. September 1988 hinausgehend Kostenersatz zu leisten. Dieser Bescheid erging an die Landeshauptstadt Linz und an den Magistrat der Stadt Salzburg.

Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden. In der zur Zl. 89/11/0100 protokollierten Beschwerde wurde auf Seite 1 die Salzburger Landesregierung als Beschwerdeführer bezeichnet. Auf Seite 4 wird ausgeführt, dass nach § 28 des Salzburger Sozialhilfegesetzes das Land Salzburg Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe sei. Das Land Salzburg werde daher durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar in seinem Recht auf vollständigen Kostenersatz nach der Ländervereinbarung verletzt. Nach Mängelbehebungsauftrag wurde die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei auf "Landeshauptmann von Salzburg als Vertreter des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger" richtig gestellt.

In der zur Zl. 89/11/0101 protokollierten Beschwerde wird als Beschwerdeführer der "Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg als Vertreter des Sozialhilfeträgers Land Salzburg" bezeichnet. In dieser Beschwerde wird u.a. ausgeführt:

"Diese Beschwerde wird für den Fall erhoben, dass der do. Gerichtshof die Ansicht vertritt, dass dem Sozialhilfeträger Land Salzburg keine Parteistellung zukommt."

In dem im Verfahren Zl. 89/11/0100 an die Salzburger Landesregierung gerichteten Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 1989 wurde ausgeführt, dass man nach dem Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Verwaltungsakten die Auffassung vertreten könnte, ein Antrag auf Kostenersatz sei vom Land Salzburg nicht gestellt worden. Ebenso wenig sei von ihm die Entscheidung nach Art. 7 der genannten Vereinbarung begehrt worden. Auch der angefochtene Bescheid spreche nicht über einen solchen Antrag ab, sondern über den erwähnten Antrag vom 27. Oktober 1988. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht gegenüber dem Land Salzburg erlassen worden, das in seinem Recht auf Kostenersatz nach der Ländervereinbarung daher nicht verletzt sein könne.

In jenem Schriftsatz, mit dem die Parteienbezeichnung richtig gestellt wurde, wurde zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt, mit Weisung vom 23. Juni 1975 seien der "Magistrat Salzburg" und sämtliche Bezirkshauptmannschaften im Land Salzburg angewiesen worden, Kostenersatzansprüche nach den Bestimmungen der Ländervereinbarung gegenüber den anderen Ländern "sowohl geltend zu machen, als auch zu erfüllen". Es könne daher die Antragstellung durch das Land Salzburg und die Bescheiderlassung ihm gegenüber angenommen werden. Diesem Schriftsatz ist die Ablichtung der Urschrift der Weisung vom 23. Juni 1975 angeschlossen, die "Für die Landesregierung" gefertigt ist.

Beide Beschwerden, die wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, sind aus folgenden Erwägungen unzulässig.

Das Land Salzburg ist der u.a. von Oberösterreich geschlossenen Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe beigetreten (siehe Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 12. September 1975, LGBl. Nr. 95), sodass die Bestimmungen dieser Vereinbarung hier anzuwenden sind. Gemäß deren Art. 1 sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen. Gemäß Art. 7 hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Gemäß § 28 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ist Rechtsträger zur Besorgung bzw. Sicherstellung der Aufgaben der Sozialhilfe das Land als Sozialhilfeträger. Rechtsträger der Sozialhilfe für die Unterbringung in eigenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen sind die Stadt Salzburg, die übrigen Gemeinden und für den gegenständlichen Zweck gegründete Gemeindeverbände. Da die zuletzt genannten Fälle hier ausscheiden, war das Land Salzburg in Ansehung des strittigen Ersatzanspruches für die Leistung des Unterkunftsbedarfes an C K der zur Stellung des Antrages auf Kostenersatz berechtigte Sozialhilfeträger.

Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945 vertritt der Landeshauptmann das Land. Ersatzansprüche im Verwaltungsverfahren nach der zitierten Ländervereinbarung hätte somit das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, zu stellen gehabt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich dieser durch andere Personen hätte vertreten lassen können.

Von dieser Vertretung des Landes Salzburg als Partei im Verfahren nach der bereits mehrfach genannten Ländervereinbarung zu unterscheiden ist die Vollziehung der behördlichen Aufgaben nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz durch die dazu berufenen Behörden, dass sind gemäß § 29 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, und gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. außer den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen die Salzburger Landesregierung als Berufungsbehörde. Aus der Tatsache, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg im übertragenen Wirkungsbereich (siehe § 39 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966) zur Erlassung von Bescheiden nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz berufen ist, folgt nicht, dass er das Land als Sozialhilfeträger im Verfahren nach der Ländervereinbarung vertreten könnte. Ebenso wenig konnte die vorgelegte Weisung der Salzburger Landesregierung, auf die allein sich die Beschwerdeführerin beruft, eine derartige Befugnis begründen, weil die Landesregierung zwar gemäß Art. 34 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 die Vollziehung des Landes ausübt, nicht jedoch das vertretungsbefugte Organ des Landes ist.

Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass vom Land Salzburg schon mangels wirksamer Vertretung kein Begehren auf Kostenersatz im Sinne der Ländervereinbarung und kein Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 7 der Ländervereinbarung gestellt wurden und ihm gegenüber mangels entsprechenden Ausspruches auch kein Bescheid erlassen wurde. Der nicht an das Land Salzburg gerichtete und ihm nicht zugestellte Bescheid wirkt sich auch nicht auf Grund von Rechtsvorschriften auf die Rechtsstellung des Landes Salzburg aus. Es bleibt dem Land Salzburg unbenommen, ohne jede Bindung durch den angefochtenen Bescheid einen Antrag gemäß Art 7 der Ländervereinbarung zu stellen. Die namens des Landes Salzburg erhobenen Beschwerden waren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erging. Wien, am 5. Juli 1989

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