VwGH 89/07/0055

VwGH89/07/005519.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Ing. LT in A, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Februar 1989, Zl. 512.112/01-15/88, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab am 29. Dezember 1983 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) bekannt, daß er auf seinen Grundstücken Nr. 2038/119 und Nr. 2588/77, beide KG. A, zwei Wasserlöcher habe, die er zur Beregnung seiner Weingartenkulturen benötige. Er ersuche daher um entsprechende (wasserrechtliche) behördliche Genehmigung.

Über diesen Antrag hielt die BH als vom Landeshauptmann (LH) gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 beauftragte Behörde eine Verhandlung an Ort und Stelle ab. Bei dieser Verhandlung wurde ein Befund erhoben, wonach die beiden Bewässerungsteiche ca. 3 m tief waren und ein Ausmaß von 20 x 8 m bzw. von 14 x 14 m hatten. Beide Teiche wiesen zum Zeitpunkt der Besichtigung eine relativ starke Eutrophierung auf. Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbau stimmte in dieser Verhandlung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu, weil die Teiche relativ kleine Wasserflächen hätten und es sich um "Naßbaggerungen" handle. Da der Beschwerdeführer trotzdem an seinem Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung festhielt, wurde die Verhandlung von der BH abgebrochen, weil ein anstandsloses Ergebnis nicht gegeben sei.

In dem hierauf vom LH fortgesetzten Verfahren wurde ein ergänzendes Gutachten des Landeswasserbaubezirksamtes eingeholt, wonach durch die Errichtung der Bewässerungsteiche ein Eingriff in den Grundwasserkörper vorgenommen worden sei. Auf Grund der intensiven Bewirtschaftung der an die Teiche angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen komme es bei Regen zum Einspülen von Nährstoffen, Spritzmitteln etc., die im Teich zum Teil zu einem erhöhten Pflanzen- und Algenwachstum führten. Des weiteren komme es durch intensive Sonneneinstrahlung und hohe Wassertemperaturen im Sommer zu massiven Sauerstoffzehrungen und zur Eutrophierung des Wassers. Die damit zusammenhängende qualitative Verschlechterung des Wassers im Teich werde auf Grund der Grundwasserströmung in den Grundwasserkörper selbst eingebracht, somit sei eine Gefährdung des Grundwasserkörpers gegeben. Es wäre deshalb dem Bewilligungswerber die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

Der Beschwerdeführer bestritt in einer Eingabe vom 10. Februar 1986 die Richtigkeit dieses Gutachtens.

In der Folge nahm auch die für die Gewässeraufsicht zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung gegen "derartige kleinsträumige Wasseröffnungen des Grundwasserhorizonts" Stellung.

In einer weiteren Stellungnahme vom 25. August 1986 bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich das Vorliegen einer Naßbaggerung sowie einer Öffnung des Grundwasserspiegels. Wenn man die Teiche auspumpe, müsse man warten, bis es regne, damit wieder Wasser hineinkomme.

Dessenungeachtet ging auch ein nachfolgendes geologisches Gutachten von einer Öffnung des Grundwasserspiegels aus. Im Sinne des anzustrebenden Gewässerschutzes seien aber alle Maßnahmen und Eingriffe zu vermeiden, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Grundwassers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht führten.

Auch dazu nahm der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1986 schriftlich Stellung. Im Bereich seiner Teiche gebe es bis in 7 bis 8 m Tiefe nur wasserundurchlässige Tegelschichten; auch bei versuchten Brunnenbauten habe der Beschwerdeführer das Grundwasser in mehreren Metern Tiefe nicht erreicht. Das Wasser der Teiche sei in Ordnung und stehe mit dem Grundwasser nicht in Verbindung.

Mit Bescheid vom 31. März 1987 wies sodann der LH gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. c, 105 und 111 WRG 1959 das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die auf den Grundstücken Nr. 2038/119 und 2588/77 errichteten Bewässerungsteiche ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sowie § 59 Abs. 2 AVG 1950 die Auffüllung dieser Teiche mit gleichartigem Material und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Der beantragten Bewilligung stünden von der Behörde wahrzunehmende öffentliche Interessen entgegen. Die beiden Teiche entsprächen auch in ihrer Größe und Ausformung nicht den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz des Grundwassers bei Naßbaggerungen, wonach die Größe derartiger Wasserflächen im Regelfall 30.000 bis 50.000 m2 nicht unterschreiten solle. Im übrigen bezog sich der LH in der Begründung seines Bescheides auf die im vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten, wonach ein Eingriff in den Grundwasserträger vorliege, der bei den gegebenen Verhältnissen zu einer qualitativen Verschlechterung des Grundwassers führen könne. Diesen als schlüssig erkannten Gutachten stünden nur die laienhaften Behauptungen des Beschwerdeführers entgegen. Die Behörde handle durchaus rechtmäßig, wenn sie sich mangels nachweisbarer ausreichender fachlicher Qualifikation einer Partei nicht in der Lage sehe, deren Aussagen für eine kritische Auseinandersetzung mit eingeholten Sachverständigengutachten zu verwerten. Wenn sich die Ausführungen einer Partei in der bloßen Darstellung ihrer persönlichen Auffassung und im Versuch, die Qualifikation der beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, erschöpfe, ohne ein eigenes Gutachten beizubringen, werde dadurch der Beweiswert der vorliegenden Gutachten an sich nicht in Frage gestellt. Wenn also der Beschwerdeführer ein Gutachten für unrichtig halte, dann habe er es nicht dabei bewenden zu lassen, sondern er hätte vielmehr diese Behauptung durch ein entsprechendes (Privat-)Gutachten zu untermauern. Dies sei im Beschwerdefall unterblieben, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers als hinfällig betrachtet werden müßten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er darauf hinwies, daß das Wasser in seinen Teichen Trinkwasserqualität aufweise, und daher keinen negativen Einfluß auf das Grundwasser ausüben könne. Dazu legte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Untersuchungszeugnis vor. Ebenso sei dem Beschwerdeführer bekannt, daß seine Teiche mit dem Grundwasser "nur gering" in Verbindung stehen könnten, denn sonst könnte man sie nicht binnen weniger Stunden auspumpen. Er sehe auch keine Möglichkeit, dem ihm erteilten Wiederherstellungsauftrag nachkommen zu können.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten darüber ein, ob durch die beiden Teiche eine Beeinträchtigung des Grundwassers eintrete. Der mit diesem Gutachten beauftragte Amtssachverständige der belangten Behörde schloß sich darin zusammenfassend den Ausführungen der Sachverständigen in der Vorinstanz an und sprach sich für die Abweisung des Bewilligungsantrages bzw. für die Bestätigung des Verfüllungsauftrages aus.

In seiner Eingabe vom 8. Februar 1988 führte der Beschwerdeführer dazu neuerlich aus, daß eine Gefährdung des Grundwassers von seinen Teichen nicht ausgehe. Der Beschwerdeführer benötige die Teiche, die bereits vor mehr als zwanzig Jahren entstanden seien, zur Bewässerung von Weingärten. Auch sei auf sein "Wassergutachten" überhaupt nicht eingegangen worden.

Hierauf ergänzte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde sein schriftliches Gutachten dahin gehend,

daß eine "punktuelle Untersuchung des Teichwassers ... quasi eine

Momentaufnahme" sei und keinen Aufschluß über die zu erwartende Entwicklung gebe. Die Ergebnisse wiesen aber schon jetzt auf einen hohen Gehalt an gelösten mineralischen Stoffen hin. Es könne auf Grund der Lage der Grundwasserfreilegung in einer Intensivkultur (Weinbau) davon ausgegangen werden, daß Düngemittel, Biocide und andere Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen würden. Es habe daher bei der ersten Stellungnahme des Sachverständigen zu bleiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Die wasserbautechnische Fachbegutachtung habe ergeben, daß die gegenständlichen Wassergruben auf Grund ihrer Größe und Lage (direkt im intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiet) eine Gefährdung des Grundwassers darstellten. Hierauf hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die ergänzende Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegen. Die Zielsetzung des im öffentlichen Interesse gelegenen Grundwasserschutzes könne nicht zum kurzfristigen Vorteil einzelner vernachlässigt werden. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht wasserrechtlich zugute kommen, daß er für die beiden Teiche eine naturschutzbehördliche Ausnahmegenehmigung erhalten habe. Die wasserrechtliche Beurteilung habe unter einem anderen Gesichtspunkt zu erfolgen, Schutzzweck des Wasserrechtes sei die Grundwasserqualität. Das schlüssige und durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht widerlegte Sachverständigengutachten sei daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Im angefochtenen Bescheid sei nur die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen neu festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Daß es sich bei der Anlegung und Verwendung der beiden im Beschwerdefall strittigen Bewässerungsteiche um Maßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt, ist im Verwaltungsverfahren durch zahlreiche übereinstimmende Gutachten eindeutig hervorgekommen. Der Beschwerdeführer, der zwar immer wieder vorgebracht hat, durch die Teiche sei der Grundwasserspiegel nicht angeschnitten worden, hat in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung selbst zugestanden, daß die Teiche mit dem Grundwasser jedenfalls "gering" in Verbindung stünden. Entscheidend dafür, daß auch der Verwaltungsgerichtshof von der Feststellung der eingeschrittenen Wasserrechtsbehörde auszugehen hatte, daß eine solche Verbindung zum Grundwasser besteht, ist, daß der Beschwerdeführer den übereinstimmenden Amtsgutachten nicht durch Vorlage entsprechender Gegengutachten auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist.

Den eingeholten Gutachten ist aber auch mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, daß eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Anlegung und Verwendung dieser beiden Teiche mit dem öffentlichen Interesse an der Grundwasserreinhaltung nicht zu vereinbaren wäre. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat.

Wann und durch wen auch immer die beiden Teiche angelegt wurden: Feststeht jedenfalls, daß ihr Bestand konsenslose Einwirkungen auf das Grundwasser zur Folge hat und sie somit als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen sind.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn es das öffentliche Interesse erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als Täter nach § 138 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1984, Zlen. 84/07/0210, 0211, und vom 13. September 1979, Slg. Nr. 9922/A). Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Errichtung der beiden Teiche mitgewirkt hat und ob er Eigentümer der betreffenden Grundstücke ist. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls zugestanden, zumindest an der Erweiterung eines der beiden Teiche mitgewirkt zu haben und selbst die Teiche zu Bewässerungszwecken zu benützen. Der zur Beseitigung des bestehenden konsenslosen Zustandes erforderliche wasserpolizeiliche Auftrag durfte daher gegen den Beschwerdeführer als nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 Verantwortlichen ergehen.

Der Beschwerdeführer geht in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde weitgehend von dem im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalt ab. Da er es unterlassen hat, schon im Verwaltungsverfahren glaubhaft darzulegen, daß die strittigen Teiche keinen Zusammenhang mit dem Grundwasser aufwiesen, die belangte Behörde zum gegenteiligen Ergebnis aber auf Grund mehrerer Gutachten gelangt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof hier auch keinen Verfahrensmangel zu erkennen.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, daß er nur um wasserrechtliche Bewilligung der Entnahme von Wasser aus den beiden Teichen zu Beregnungszwecken angesucht habe, daß die belangte Behörde aber einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung dieser Teiche abgewiesen habe. Diesem Vorbringen kommt indes schon deshalb keine für die Erledigung der Beschwerde entscheidende Bedeutung zu, weil jedenfalls auch die Verwendung der beiden Teiche nicht bewilligt worden ist.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der an ihn ergangene wasserpolizeiliche Auftrag sei zu unpräzise umschrieben und deshalb für den Beschwerdeführer nicht vollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof vermag indes dem Beschwerdeführer auch hierin nicht zu folgen, denn die erteilten Aufträge - Auffüllung der Teiche mit "gleichartigem Material" und Wiederherstellung des "vorherigen Zustandes" - können doch nur dahin verstanden werden, daß für die Auffüllung Erdmaterial wie in der unmittelbaren Umgebung der Teiche zu verwenden ist und daß mit der Einebnung der Teiche auf das umliegende Niveau der vorherige Zustand wiederhergestellt ist.

In seinem weiteren Beschwerdevorbringen geht der Beschwerdeführer einmal mehr nicht von den auf sachverständiger Basis durch die Wasserrechtsbehörden ermittelten Sachverhaltsfeststellungen aus, weshalb nur neuerlich darauf zu verweisen ist, daß es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, den eingeholten Gutachten auf der gleichen fachlichen Ebene entgegenzutreten. Ausgehend davon jedoch, daß durch die beiden Teiche der Grundwasserhorizont angeschnitten wurde und dadurch Gefahr besteht, daß im Wege dieser beiden Teiche Verschmutzungen aller Art in den Grundwasserkörper übertragen werden können, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder in der Nichterteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung noch in der daraus folgenden Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zu erblicken.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 19. September 1989

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