VwGH 89/07/0046

VwGH89/07/00464.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des M und der LH in S, beide vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Jänner 1989, Zl. 410.721/01-I 4/89, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid sowie dem im mit Vorbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1987, Zl. 87/07/0039, eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahren im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juni 1987 ist folgender im Zusammenhang relevanter Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem zuletzt genannten Bescheid war gemäß § 66 Abs. 2 und §73 AVG 1950 aufgrund der Berufung der Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. März 1985 - durch den diese die Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 WRG 1959 zu bestimmten Sanierungsmaßnahmen an einer näher bezeichneten Brücke verpflichtet hatte - behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zur Klärung der als rechtserheblich angesehenen Frage, ob die Beschwerdeführer Eigentümer der Brücke seien und demzufolge Adressat eines derartigen Bescheides sein könnten, an die Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen worden.

Als die Wasserrechtsbehörde erster Instanz keine Entscheidung traf, richteten die Beschwerdeführer am 14. Dezember 1987 einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Niederösterreich, welcher ebenfalls untätig blieb, worauf die Beschwerdeführer am 15. September 1988 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Entscheidung im Devolutionsweg verlangten.

Dieser erließ hierauf den Bescheid vom 23. Jänner 1989, mit welchem der zuletzt angegebene Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend legte der Bundesminister dar, daß nach dieser Gesetzesstelle nur Parteien ein Antragsrecht hätten, es den Beschwerdeführern in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren aber als lediglich "Betroffenen" an einer solchen mangle.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Sachentscheidung unter Anerkennung ihrer Parteistellung verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Absatz 2 erster Satz desselben Paragraphen geht, wenn der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt wird, auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Im Beschwerdefall hat die bislang ungeklärte Frage der Eigentumsverhältnisse an der in der aufgehobenen wasserpolizeilichen Anordnung genannten Brücke bewirkt, daß in jener Angelegenheit, die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1987 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verwiesen worden war, die Parteistellung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt jenes Rechtstitels zweifelhaft geblieben ist. Fehlten aber die von der belangten Behörde selbst im Vorbescheid vom 10. Juni 1987 zu diesem Zweck für notwendig angesehenen Ermittlungen, durfte bei Beurteilung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer deren Parteistellung nicht vorweg verneint werden, wie dies im angefochtenen Bescheid - somit (worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wurde) zu Unrecht - geschehen ist.

Daraus läßt sich indessen für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Denn ein Verlangen nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 setzt gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen voraus, daß ein "Antrag" einer Partei oder eine "Berufung" vorliegt und unerledigt geblieben ist. Im Beschwerdefall gibt es aber weder einen Antrag, über den die Wasserrechtsbehörde erster Instanz entscheiden müßte (sondern nur ein von Amts wegen eingeleitetes, unabgeschlossenes Verfahren) noch eine offene Berufung (die ihrerseits einen Bescheid, gegen den sie sich richten könnte, voraussetzen würde). Da somit in einem ohne Antrag eingeleiteten Verfahren kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, gibt es auch keinen solchen etwa des Inhaltes, daß ein Bescheid gegenüber einer bestimmten Person erlassen oder nicht erlassen oder das Verfahren bescheidmäßig eingestellt werde.

Es fehlen deshalb im Beschwerdefall wesentliche gesetzliche Tatbestandsmerkmale, welche die Beschwerdeführer zu einem Devolutionsantrag berechtigt hätten, so daß dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde im Ergebnis dem Gesetz entsprach.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. April 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte