VwGH 89/07/0037

VwGH89/07/003721.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des JN in W, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Dr. Peter Krömer und Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwälte in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1988, Zl. 411.079/01-I4/88, betreffend Mitgliedschaft bei einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Wasserwerksgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann Ing. Norbert Pohl in St. Pölten, Weyprechtstraße 36), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §126 Abs2;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §142 Abs1;
ZPO §292;
WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §126 Abs2;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §142 Abs1;
ZPO §292;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzungen der mitbeteiligten Wasserwerksgenossenschaft (MB) sind Mitglieder der Genossenschaft die jeweiligen Wasserberechtigten der in der Anlage 1 genannten Werke. In dieser Anlage ist u.a, der Beschwerdeführer als Inhaber des unter PZ. n1 des Wasserbuches als "unbefristet" eingetragenen Wasserrechtes genannt. Zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Wasserberechtigten kam es zu Differenzen hinsichtlich der Erhaltungsarbeiten an der Uferschutzmauer des rechten Werksbaches, deren Beilegung im Rahmen des in den Satzungen der MB vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht gelang.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Antrag,

"a) die angerufene Behörde wolle feststellen, daß die Zurückweisung im Schlichtungsverfahren nicht zu Recht erfolgte,

b) die angerufene Behörde wolle darüber hinaus feststellen, daß Herr H und Frau MH sowie der FA als Wasserberechtigte zur PZ. n2 des Wasserbuches der BH St. Pölten in ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder der Wasserwerksgenossenschaft W hinsichtlich der Uferschutzmauer des rechten Werksbaches ab der Teilung bis zur Gartenmitte der Parzelle nn KG. W erhaltungspflichtig sind."

Diesen Antrag wies der LH mit Bescheid vom 1. Juli 1988 gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurück. Zu dieser Entscheidung gelangte der LH im wesentlichen mit der Begründung, daß weder ein Streit zwischen Genossenschaftsmitgliedern der MB untereinander, noch zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der MB vorliege, weil der Beschwerdeführer gar nicht Mitglied der MB sei. Sein zu PZ. n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) eingetragenes Wasserbenutzungsrecht sei seinem Rechtsvorgänger mit Bescheid der BH vom 21. Mai 1915 nur für die Dauer von 60 Jahren verliehen worden und daher bereits im Jahre 1975 ex lege (§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959) erloschen. Der Beschwerdeführer sei seither nicht mehr Wasserberechtigter und somit auch nicht mehr Mitglied der MB. Die Eintragung der Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung im Wasserbuch mit "unbefristet" sei irrtümlich erfolgt und dürfte bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1920 oder spätestens im Jahre 1921 vorgenommen worden sein, weil der Kollaudierungsbescheid der BH mit 12. Juni 1920 datiert sei. Es komme dieser Eintragung somit nicht die Beweiskraft gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 zu; aus § 126 Abs. 3 WRG 1959 ergebe sich darüber hinaus, daß dem Wasserbuchbescheid, auf Grund dessen die - wenn auch unrichtige - Eintragung erfolgt sei, keine rechtserzeugende Bedeutung zukomme. Der Beweis der Unrichtigkeit der Eintragung sei immer zulässig. Ein Wasserbuchbescheid könne Wasserbenutzungsrechte weder begründen noch verändern, er habe seinem Wesen nach nur die Verfügung zur Eintragung eines wasserrechtlich bewilligten oder geänderten Wasserbenutzungsrechtes und die Bestimmung des einzutragenden Wortlautes zum Inhalt. Die bis jetzt noch aufscheinende Eintragung des streitgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes zur PZ. n1 als "unbefristet" habe daher keinerlei Einfluß auf das bereits im Juni 1975 eingetretene Erlöschen dieses Rechtes. Die Satzungen der MB seien nur für deren Mitglieder verbindlich, weshalb die Heranziehung des § 85 Abs. 1 WRG 1959 für ein Einschreiten der Wasserrechtsbehörde ausgeschlossen sei. Der Obmann der MB habe deshalb im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 1988 ohne weitere Ermittlungen gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Mitgliedschaft bei der MB setze voraus, daß das Wasserrecht des betreffenden Mitgliedes nicht erloschen sein dürfe. Mit Bescheid der BH vom 21. Mai 1915 sei dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers das Wasserbenutzungsrecht aber nur für die Dauer von 60 Jahren verliehen worden; das Wasserrecht sei aus diesem Grunde durch Ablauf der Zeit im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ex lege erloschen. Der Eintragung in das Wasserbuch unter PZ. n1 (unbefristete Bewilligungsdauer) komme "deswegen nur deklarativer Charakter zu, weil die Eintragung auf Grund des Kollaudierungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Juni 1920, Zl. X-363/6, erfolgt" sei. Gemäß § 126 Abs. 2 WRG 1959 komme nur den auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Eintragungen die gleiche Beweiskraft zu. Der LH habe somit zu Recht festgestellt, daß einer Wasserbucheintragung keine rechtserzeugende Wirkung zukomme und dadurch allein eine befristete Bewilligung nicht in eine unbefristete Bewilligung umgewandelt werden könne. Aus diesem Grunde sei das Wasserrecht als nicht aufrecht anzusehen, somit sei der Beschwerdeführer auch nicht Mitglied der MB. Da es sich bei der Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen nicht um eine Streitigkeit zwischen Genossenschaftsmitgliedern handle, sei die Berufung abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "auf Grund eines unbefristet verliehenen Wasserrechtes als der zu PZ.

n1 des Wasserbuches ... Wasserberechtigte als Mitglied der

Wasserwerksgenossenschaft W angesehen zu werden und gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle in Anspruch zu nehmen".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die MB hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitigkeiten zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.

Im Beschwerdefall haben beide eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden das Vorliegen einer Streitigkeit, über die sie im Sinne dieser Gesetzesstelle zu entscheiden hätten, mit der Begründung verneint, daß der Beschwerdeführer mangels eines aufrecht bestehenden Wasserrechtes nicht (mehr) Mitglied der MB sei. Tatsächlich nennt § 3 Abs. 1 der Satzungen der MB als Mitglieder nur die "jeweiligen Wasserberechtigten der in der Anlage 1 genannten Werke". Nun ist zwar der Beschwerdeführer in dieser Anlage 1 als Inhaber des zu PZ. n1 des Wasserbuches eingetragenen Wasserrechtes genannt, doch sind die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen davon ausgegangen, daß dieses Wasserrecht infolge Zeitablaufes gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 längst ex lege erloschen sei.

Der Beschwerdeführer hat demgegenüber den aufrechten Bestand seines Wasserrechtes unter Hinweis auf die Eintragung im Wasserbuch behauptet, wonach dieses Recht seinem Rechtsvorgänger "unbefristet" bewilligt worden sei.

Gemäß § 126 Abs. 1 WRG 1959 gelten die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgten Eintragungen im Wasserbuche bis zum Beweis des Gegenteiles als richtig. Dies gilt nicht für Eintragungen, die mit dem Grundbuch im Widerspruch stehen. Die gleiche Beweiskraft kommt gemäß § 126 Abs. 2 WRG 1959 allen seit 1. Jänner 1922 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Eintragungen zu. Ergibt sich, daß eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, so hat die Wasserbuchbehörde gemäß § 126 Abs. 3 WRG 1959 von Amts wegen oder auf Antrag die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen. Antragsberechtigt sind diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll. Die Berichtigung ist erst nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß Wasserbucheintragungen - zu welchem Zeitpunkt auch immer sie vorgenommen wurden (die Regelung des § 142 Abs. 1 WRG 1959 kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht) - konstitutive Wirkung keinesfalls zukommt. Wird, der "wirklichen Rechtslage" entsprechend, das "Gegenteil" bewiesen, dann kommt Wasserbucheintragungen Beweiskraft nicht zu.

Vom Vorliegen eines derartigen Gegenbeweises sind die im Beschwerdefall eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden ausgegangen. Sie haben nämlich übereinstimmend die Eintragung eines "unbefristeten" Wasserrechtes in PZ. n1 des Wasserbuches deshalb als unzutreffend erachtet, weil dem einzig vorhandenen und auch einzig der Wasserbucheintragung zu PZ. n1 zugrunde gelegten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 21. Mai 1915 keine unbefristete Bewilligung zu entnehmen ist, sondern dort vielmehr eine zeitliche Befristung des verliehenen Wasserrechtes auf 60 Jahre vorgesehen war.

Dieser Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 21. Mai 1915 war dem Beschwerdeführer spätestens seit seiner Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Bescheides bekannt, sodaß diesbezüglich von einer Verletzung des Parteiengehörs nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer ist aber im Verwaltungsverfahren einen Nachweis dafür schuldig geblieben, daß dieser Bewilligungsbescheid eine solche Befristung nicht enthalten hätte oder daß er durch einen nachfolgenden weiteren Bescheid im Sinne des Wegfalls der Befristung abgeändert worden wäre. Ausgehend von der Überlegung, daß im Falle eines Widerspruches zwischen einer Wasserbucheintragung und dem dieser zugrunde liegenden Wasserrechtsbescheid nur der letztere die "wirkliche Rechtslage" wiedergibt, während der Wasserbucheintragung lediglich deklarative und widerlegbare Bedeutung zukommt, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers darin zu erblicken, daß die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid nicht im Sinne der Wasserbucheintragung das Vorliegen eines unbefristeten Wasserrechtes des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat.

Ist aber davon auszugehen, daß im Beschwerdefall auf diese Weise ein Gegenbeweis gegen den Inhalt der Eintragung im Wasserbuch vorliegt, dann kann es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt und auf Grund welchen Gesetzes die betreffende (unrichtige) Eintragung vorgenommen worden ist. Denn stets ist eine Eintragung dann nicht beweiskräftig, wenn "das Gegenteil" bewiesen ist. Eben so wenig kann es bei dieser Sach- und Rechtslage darauf entscheidend ankommen, wann und auf welche Weise jener Irrtum entstanden ist, der zu der offenbar unrichtigen, von der "wirklichen Rechtslage" abweichenden Eintragung im Wasserbuch geführt hat. Nur dann, wenn mangels Auffindbarkeit eines abweichenden Bewilligungsbescheides und mangels anderer dafür verwertbarer Ermittlungsergebnisse nicht hätte dargetan werden können, daß die betreffende Wasserbucheintragung unrichtig sei, wäre dieser die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Anspruch genommene Beweiskraft gemäß § 126 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 zugekommen.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Irrtum bei der strittigen Wasserbucheintragung unterstellt. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Ermittlungen der belangten Behörde zwar auf eine Einsichtnahme in die der Wasserbucheintragung zugrunde liegenden Bescheide der BH beschränkten, daß der Beschwerdeführer aber sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in seiner Beschwerde es unterlassen hat, verwertbare Hinweise darauf zu geben, wie anders als durch einen Irrtum die Wasserbucheintragung zustande gekommen sein soll, und daß der Beschwerdeführer auch keinen im Verwaltungsverfahren unbeachtet gebliebenen Beweisantrag gestellt hat. Mit der bloßen Vermutung, es könnte einen nach 1915 ergangenen weiteren Bewilligungsbescheid gegeben haben, auf Grund dessen das Recht unbefristet verliehen worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer konkretes Vorbringen zu dieser Frage nicht zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin Recht zu geben, daß die belangte Behörde ohne entsprechende aktenmäßige Grundlagen ausgeführt hat, der im Wasserbuch zu PZ. n1 eingetragenen unbefristeten Bewilligung komme deswegen nur deklarativer Charakter zu, weil die Eintragung auf Grund des Kollaudierungsbescheides der BH vom 12. Juni 1920 erfolgt sei. Diesem Begründungselement des angefochtenen Bescheides fehlt es nicht nur an einer Deckung im Akt, sondern auch an einem entsprechenden Inhalt des genannten Kollaudierungsbescheides, in welchem nämlich von einer unbefristeten Bewilligung nicht die Rede ist. Diesem Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides kommt indes keine rechtlich relevante Bedeutung zu, weil - wie bereits oben ausgeführt - Wasserbucheintragungen ganz generell nur deklarative, keinesfalls aber rechtserzeugende oder rechtsändernde Wirkung entfalten.

Abgesehen davon, daß nach dem Gesagten bereits die Bedachtnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 1915 das Ergebnis einer behördlichen Ermittlung betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Wasserbucheintragung "unbefristet" dargestellt hat, kommt dem weiteren auf § 126 Abs. 3 WRG 1959 und auf das dort vorgesehene Ermittlungsverfahren gestützten Vorbringen schon deshalb keine Relevanz für den Beschwerdefall zu, weil sich § 126 Abs. 3 WRG 1959 mit der Vorgangsweise im Falle einer Berichtigung des Wasserbuches befaßt, die aber nicht Gegenstand des hier durchgeführten Verfahrens gewesen ist.

Den Beschwerdeausführungen zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 23 der Satzungen der MB und auf § 29 WRG 1959 den aufrechten Bestand seiner Mitgliedschaft bei der MB darzutun versucht, ist entgegenzuhalten, daß § 3 der Satzungen der MB eine Mitgliedschaft nur für "Wasserberechtigte" vorsieht. Konnte somit die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, daß das Wasserrecht des Beschwerdeführers bereits im Jahre 1975 durch Zeitablauf erloschen ist, dann hat sie mit ihrer daraus gezogenen Schlußfolgerung, dem Beschwerdeführer fehle die Mitgliedschaft bei der MB, das Gesetz nicht verletzt. Es stand daher auch die aus dem Fehlen dieser Mitgliedschaft gefolgerte Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörden, über eine Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und Mitgliedern der MB andererseits zu entscheiden, mit dem Gesetz im Einklang.

Da sich der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 21. Dezember 1989

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