Normen
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §138;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §138;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1988 hat die im Devolutionswege dafür zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Wasserrechtsbehörde möge der Gemeinde S, in eventu der Republik Österreich als der Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 bescheidmäßig auftragen, die durch die Verunreinigung des öffentlichen Gewässers Fischa verursachten Mißstände dadurch zu beheben, daß sie das an dem Rechen der Wasserbenutzungsanlage der betroffenen Beschwerdeführerin anfallende, nicht aus Ästen, Laub und sonstigen Naturprodukten bestehende Schwemmgut auf ihre Kosten und unter Einhaltung der für die Müllabfuhr geltenden Vorschriften entsorgt.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die Beschwerdeführerin habe darüber Beschwerde geführt, daß von nicht näher genannten Bewohnern der Gemeinde S Hausmüll in die Fischa geworfen werde, der nun das beim Rechen ihrer Turbinenanlage anfallende Schwemmgut belaste und dessen ordnungsgemäße Beseitigung unmöglich mache. Die Beschwerdeführerin habe deshalb den im Spruch umschriebenen Antrag gemäß § 138 WRG 1959 gestellt. Die genannte Rechenanlage diene dem Schutz der Turbinenanlage vor Schwemmgut unabhängig von dessen Herkunft. Die Entnahme des Schwemmgutes beim Rechen liege somit im Interesse der Beschwerdeführerin. Es liege somit auch an ihr, das von ihr dem Gewässer entnommene Schwemmgut ordnungsgemäß zu beseitigen. Es sei eine unbestrittene Tatsache, daß im Laufe der Entwicklung in zunehmendem Maße Zivilisationsabfälle in Gewässern vorzufinden seien, deren Beseitigung für die Betreiber von Wasserkraftanlagen mit Kosten verbunden sei. § 138 WRG 1959 sei jedoch im Regelfall kein taugliches Instrument zur Abwälzung solcher Kosten. Nach dieser Gesetzesstelle müsse eine eindeutige Zurechnung an den Verursacher eines konkreten Mißstandes möglich sein, es könne nur jeder Verpflichtete zur Beseitigung des von ihm selbst verursachten Mißstandes verhalten werden. § 138 WRG 1959 helfe somit dem Betroffenen nur zur Abwehr konkreter, einem bestimmten Verursacher zuzurechnender Mißstände, es könne daraus aber kein Anspruch des Betroffenen abgeleitet werden, daß die Behörde allfällige nicht einmal annähernd konkretisierte Verursacher auszuforschen habe. Aus § 138 WRG 1959 könne auch nicht eine Haftung der Gemeinde für die Handlungen ihrer Bürger oder des Eigentümers des öffentlichen Wassergutes (Gewässerbettes) für mit der Wasserwelle an transportierte Stoffe abgeleitet werden. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß das Recht zur Wasserkraftnutzung keinen Anspruch darauf gewähre, daß das zuströmende Wasser stets von gleicher Qualität zu sein habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
c) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
Als Täter im Sinne des § 138 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Auch juristische Personen können im Sinne dieser Gesetzesstelle Bestimmungen des WRG durch Handlungen und Unterlassungen übertreten (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1984, Zlen. 84/07/0210, 0211, und vom 13. September 1979, Zl. 2611/78 = Slg. 9922/A).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem ursprünglichen Antrag sowohl die Gemeinde S als auch die Republik Österreich als Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes für Gewässerverschmutzung durch das in die Fischa beförderte Schwemmgut verantwortlich gemacht. Ihre Beschwerde führt sie nur mehr in Richtung der Gemeinde S aus, welche gemäß § 138 WRG 1959 für Gesetzesverletzungen durch ihre Bürger einzustehen habe.
Dabei muß die Beschwerdeführerin selbst zugestehen, daß es nicht möglich ist, jede gesetzwidrige Verunreinigung und deren jeweiligen Verursacher im einzelnen festzustellen. Gerade diese Unmöglichkeit eines Vorgehens gegen individuelle Täter mache es jedoch aus rechtspolitischen Gründen erforderlich, im Wege der Rechtsprechung neu aufgetretenen Mißständen zu begegnen, welche eine frühere Gesetzgebung nicht habe vorhersehen können. Wenn daher Gemeindemitglieder Bestimmungen des WRG verletzten, indem sie Gewässer verunreinigten, und sich der einzelne Täter der Ausforschung entziehe, dann sei für die Behebung des dadurch verursachten Mißstandes ohne weiteres die Gemeinde heranzuziehen, insbesondere dann, wenn es sich um die Beseitigung von Müll, also um eine der wesentlichen Aufgaben der Gemeinde, handle.
Selbst mit einem Nachweis in der Richtung, daß das von der Beschwerdeführerin beanstandete Schwemmgut tatsächlich (nur) von Mitgliedern der Gemeinde Sin die Fischa befördert worden wäre, könnte jedoch ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegen die Gemeinde nicht begründet werden. Wie jede andere Rechtsperson kann auch die Gemeinde nur zur Verantwortung für jene Gesetzesverletzungen gezogen werden, die sie selbst begangen oder für die sie nach dem Gesetz einzustehen hat.
Erstmals in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vor, die Kläranlage der Gemeinde S sei so ausgestattet, daß im Falle von Niederschlägen Abwässer samt allen darin befindlichen Gegenständen im Wege von Überläufen ungeklärt in die Fischa entlassen würden. Der darin enthaltene Vorwurf einer unmittelbar der Gemeinde zuzurechnenden Gesetzesverletzung ist im Verwaltungsverfahren nicht erhoben worden; es handelt sich dabei somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Abgesehen davon, daß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle schon deshalb auf dieses Vorbringen nicht erstrecken konnte, hätten selbst einschlägige Feststellungen in dieser Richtung keinesfalls den von der Beschwerdeführerin beantragten wasserpolizeilichen Auftrag gerechtfertigt, das gesamte beim Rechen der Beschwerdeführerin anfallende ("unnatürliche") Schwemmgut zu beseitigen.
Es fehle aber auch jeder Hinweis darauf, daß die Gemeinde durch ihr sonstiges Verhalten die Einbringung von derartigem Schwemmgut durch ihre Bürger verursacht oder auch nur mitverursacht hätte. Für die Behebung des dadurch verursachten Mißstandes "ohne weiteres" die Gemeinde heranzuziehen, findet aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, im Gesetz keine Deckung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl., Nr. 206. Wien, am 4. Juli 1989
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