VwGH 88/07/0104

VwGH88/07/010417.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juli 1988, Zl. 510.887/01-I 5/88, betreffend wasserrechtliche Entschädigung (mitbeteiligte Partei: FP in G, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
EisbEG 1954 §4 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §118 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
ABGB §365;
EisbEG 1954 §4 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §118 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 22. September 1987 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin - ein Wasserversorgungsunternehmen - gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. d, 107, 111 und 117 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit dem Vorbehalt des Bescheides derselben Behörde vom 4. Juli 1975, Zl. 3-348 Ga 230/3-1975, verpflichtet, an die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens a) für die auf den Grundstücken 8/1 und 10 (früher 8/1, 9, 10, 11 und 12), beide KG X, durch die Errichtung der Anlage entstandenen Schäden eine Entschädigung in der Höhe von S 52.760,43, sowie b) für die Einräumung der Dienstbarkeit auf den Grundstücken 8/1 und 10 (früher 8/1, 9, 10, 11 und 12), beide KG X, durch die Inanspruchnahme dieser Grundstücke für eine Transportleitung eine Entschädigung in der Höhe von S 2.620,--, somit insgesamt einen Betrag in der Höhe von S 55.380,43 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu leisten und im Falle der Nichtannahme den genannten Betrag innerhalb einer weiteren Woche beim zuständigen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu hinterlegen.

2. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben, wobei jeweils nur Spruchpunkt b) bekämpft wurde.

3. Mit Bescheid vom 14. Juli 1988 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) über die beiden Berufungen dahingehend entschieden, daß unter Spruchpunkt A) der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und unter Spruchpunkt B) aufgrund der Berufung der Mitbeteiligten der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruchpunkt

b) insoweit abgeändert wird, als die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit auf den Grundstücken 8/1 und 10 für die Transportleitung statt mit S 2.620,-- mit S 14.410,-- bemessen wird, sodaß die gesamte Entschädigungssumme statt S 55.380,43 nunmehr S 67.170,43 beträgt. (Spruchpunkt C) des Berufungsbescheides ist im Beschwerdefall ohne Belang.)

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid - Spruchpunkte A) und B) - im wesentlichen wie folgt begründet: Das von ihr eingeholte Schätzungsgutachten ihres landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei aus dem Titel der Verkehrswertminderung der durch die Leitungsdienstbarkeit belasteten Grundstücke 8/1 und 10 der mitbeteiligten Partei zu einer Entschädigung von S 14.410,--

gelangt. Zu diesem Gutachten sei der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt worden; diese habe in ihrer Äußerung hiezu betont, daß gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 nur eine wirkliche Schlechterstellung der bisherigen und gegenwärtigen Nutzung zu entschädigen sei, ein Ersatz von "reinen Hoffnungswerten" hingegen im WRG 1959 nicht vorgesehen sei. Die belangte Behörde vertrete dazu die Ansicht, daß "in concreto kein Entschädigungstatbestand nach § 34 Abs. 4 WRG 1959, sondern vielmehr ein solcher gemäß §§ 117 f in Verbindung mit § 63 leg. cit. vorliegt". Auszugehen sei hier davon, daß mit Bescheid des LH vom 4. Juli 1975 der Beschwerdeführerin das Wasserleitungsrecht über die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke 8/1 und 10 (früher 8/1, 9, 10, 11 und 12) eingeräumt worden sei und letztere damals dem Vorhaben unter der Bedingung einer angemessenen Entschädigung für Flurschäden und die Servitutseinräumung zugestimmt habe. Da es zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten trotz mehrmaliger Versuche zu keinem gütlichen Übereinkommen hinsichtlich der Entschädigung für die Leitungsservitut gekommen sei, habe der LH ein Entschädigungsverfahren eingeleitet, in dem der mit Berufung bekämpfte Bescheid vom 22. September 1987 ergangen sei. Wirtschaftsbeschränkungen bzw. -erschwernisse für die landwirtschaftliche Nutzung seien mit der gegenständlichen Transportleitung nicht verbunden. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe ein nach Meinung der belangten Behörde überzeugendes und schlüssiges Gutachten erstellt. Vor allem finde die für die Verkehrswertminderung errechnete und sich lediglich auf die vermögensrechtlichen Nachteile aus der Leitungsdienstbarkeit beschränkende Entschädigungssumme ihre Deckung in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. In der Folge nahm die belangte Behörde ausführlich auf die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 28. Jänner 1988 und die von diesem zur Ermittlung der Entschädigung (Verkehrswertminderung) herangezogenen Grundlagen (Ermittlung des Verkehrswertes, Wertminderungsabschlag in Prozent, Servitutsstreifenbreite) Bezug und kam zusammenfassend zu dem Schluß, daß der Berufungsentscheidung die vom genannten Sachverständigen ermittelte Entschädigungssumme von S 14.410,-- wegen Verkehrswertminderung (20 % Abwertung der 5 m breiten Bezugsfläche = 0,8 % Abwertung der Gesamtfläche), die im übrigen an der untersten Grenze vergleichbarer Entschädigungswerte liege, zugrunde zu legen gewesen sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß sie für die ihr eingeräumte Leitungsdienstbarkeit auf den Grundstücken 8/1 und 10 zur Leistung einer Entschädigung an die Mitbeteiligte in der Höhe von S 14.410,-

- verpflichtet wurde. Die Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Spruchpunktes B).

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und - unter Stellung eines Kostenbegehrens -

beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich seines Ausspruches über die von der Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung u.a. auf § 117 Abs. 1 WRG 1959. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, G 1, 2, 74 bis 81/88, durch die teilweise Aufhebung der genannten Bestimmung die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung von Entschädigungen beseitigt; er hat indes gleichzeitig ausgesprochen (Art. 140 Abs. 5 B-VG), daß die Aufhebung (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft tritt (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 26. August 1988, BGBl. Nr. 509). Da die vorliegende Beschwerdesache keinen Anlaßfall für das vorzitierte aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes darstellt, war (von der belangten Behörde) und ist (vom Verwaltungsgerichtshof) § 117 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung vor seiner teilweisen Aufhebung anzuwenden.

2.1. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß im - nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsenen - wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 4. Juli 1975, Zl. 3-348 Ga 230/3- 1975, spruchmäßig festgestellt worden ist, daß nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Beschwerdeführerin die erforderlichen Dienstbarkeiten (darunter auch die Leitungsdienstbarkeit zu Lasten der im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücke 8/1 und 10) im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien und die Festsetzung der Entschädigungen gemäß § 117 Abs. 2 leg. cit. mit gesondertem Bescheid erfolgen werde. Da zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine Einigung über die Höhe der an letztere zu leistenden Entschädigung nicht zustande kam, leitete der LH aufgrund eines von der Mitbeteiligten am 25. September 1985 gestellten Antrages unter Bezugnahme auf den im Bescheid vom 4. Juli 1975 enthaltenen Vorbehalt ein Entschädigungsverfahren ein, das - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid rechtskräftig abgeschlossen wurde.

2.2. Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, daß die Wasserrechtsbehörde ihren Entschädigungsausspruch zu Unrecht auf § 111 Abs. 4 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 gestützt habe (weil die oder einzelne der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht vorgelegen oder die dort vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht beachtet worden wären). Die Beschwerde bestreitet die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides vielmehr mit dem Argument - und darin erschöpft sich die Beschwerdebegründung -, daß (entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid) durch die in Rede stehende Leitungsservitut eine Erschwernis in der Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke (8/1 und 10) der Mitbeteiligten nicht eingetreten sei. Die Leistung der Entschädigung sei der Beschwerdeführerin vielmehr nur zum Ausgleich der Minderung des Verkehrswertes der genannten Grundstücke aufgetragen worden. Zufolge zahlreicher Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - es wird auf die Erkenntnisse vom 22. Juni 1962, Zl. 1338/61, vom 21. Mai 1964, Zl. 2382/63, und vom 22. Mai 1984, Zl. 83/07/0354, hingewiesen seien aber Verkehrswertminderungen von der Entschädigungspflicht des Wasserversorgungsunternehmens nicht erfaßt. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Rechtslage.

2.3.1. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der mitbeteiligten Partei eine Entschädigung gebührt, ist vorliegend nicht - wie die Beschwerde der Sache nach meint (in der Berufung der Beschwerdeführerin findet sich ein ausdrücklicher diesbezüglicher Hinweis) - gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 zu beurteilen. Wie bereits erwähnt, wurde in dem der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung erteilenden Bescheid des LH spruchmäßig festgestellt, daß die (für die Realisierung des bewilligten Projektes) erforderlichen Dienstbarkeiten i.S. des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt gelten. Mit dieser bescheidmäßigen Feststellung wurde keineswegs eine der in § 34 Abs. 1 WRG 1959 zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen vorgesehenen Maßnahmen getroffen, was allein zu einer Entschädigung nach § 34 Abs. 4 leg. cit. führen könnte, mit der von der Beschwerdeführerin angesprochenen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Konsequenz, daß diesfalls eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes nicht in Betracht käme (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1982, Zl. 82/07/0135, vom 22. Mai 1984, Zl. 83/07/0354, und vom 12. Juni 1984, Zl. 81/07/0228). Die Feststellung, daß die erforderlichen Dienstbarkeiten i.S. des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt gelten (§ 111 Abs. 4 erster Satz leg. cit.), bedeutet vielmehr, daß ein Zwangsrecht i.S. des sechsten Abschnittes dieses Gesetzes (näherhin § 60 Abs. 1 lit. c) als begründet anzusehen ist; dies hat zur Folge, daß über allfällige aus diesem Grund geltend gemachte Entschädigungsansprüche nach jenen Vorschriften des WRG 1959 zu entscheiden ist, welche die Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten regeln. Damit ist zunächst Bezug genommen auf die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen enthaltende Bestimmung des § 117 (s. die Anordnung des § 111 Abs. 4 zweiter Satz) und sodann auf die die Ermittlung der Entschädigung betreffende Norm des § 118.

2.3.2. Nach § 118 Abs. 1 WRG 1959 sind bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 des zuletzt genannten Gesetzes ist der Enteignungswerber verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. "Schadloshaltung" bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 22. März 1983, Zl. 82/07/0226, und vom 28. Februar 1984, Zl. 83/07/0332; die von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes ins Treffen geführten hg. Entscheidungen sind allesamt nicht einschlägig) den Ersatz des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes bzw. den Ersatz der Verkehrswertminderung des durch eine Dienstbarkeit belasteten Grundstückes (Grundstücksteiles). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Minderung des Verkehrswertes der durch die Leitungsservitut betroffenen Flächen ("Bezugsfläche") der Grundstücke 8/1 und 10 - der Anordnung des § 117 Abs. 1 WRG 1959 entsprechend - auf sachverständiger Grundlage ermittelt und den solcherart errechneten Betrag als der mitbeteiligten zuzuerkennende Entschädigung festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat das von der belangten Behörde als Grundlage für ihre Entschädigungsfestsetzung herangezogene Amtssachverständigengutachten vom 28. Jänner 1988 weder hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellungen (Befund) noch in Ansehung seiner fachlichen Schlußfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn) in Zweifel gezogen. Auch der Gerichtshof hegt insoweit keine Bedenken.

2.3.3. Es ist demnach zusammenfassend festzuhalten, daß die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung in der Höhe von S 14.410,-- an die mitbeteiligte Partei für die Einräumung der besagten Dienstbarkeit mit dem Gesetz in Einklang steht, die Beschwerdeführerin sohin in dem vom Beschwerdepunkt (vgl. oben 1.4.) erfaßten Recht nicht verletzt worden ist.

3. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei beruht darauf, daß die Gegenschrift lediglich in zweifacher Ausfertigung (Stempelgebühren insgesamt S 240,--) einzubringen war.

Wien, am 17. Jänner 1989

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