VwGH 83/07/0332

VwGH83/07/033228.2.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde 1) der ES und 2) des HW in W, beide vertreten durch Dr. Johann Schriefl, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. September 1983, Zl. 15.626/39-I 5/83, betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz, (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Magistrat, zu Zl. MA 31-5000/61-59), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;

 

Spruch:

1) Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Jänner 1979 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Punkt I des Spruches des Bescheides gemäß §§ 62 und 63 WRG 1959 verpflichtet, auf den ihr gehörigen Grundstücken Nr. 1549 in EZ. 1347 und Nr. 1551 in EZ. 83, beide KG X, zugunsten der mitbeteiligten Partei zu dulden:

1. Die Durchführung aller erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an allen geeigneten Stellen im Bereiche der zur Ausführung kommenden Wasserleitungs- und Fernmeldeanlagen;

2. die Errichtung, den Bestand und den Betrieb sowie die Instandhaltung der Wasserleitungs- und Fernmeldeanlagen sowie die Vornahme von allfälligen Reparaturen an denselben;

3. auf die Dauer der Bauführung die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Lagerung von Baustoffen bzw. die Ablagerung des Aushubmaterials;

4. den jederzeitigen Zutritt von Organen der mitbeteiligten Partei zu den Wasserleitungs- und Fernmeldeanlagen.

Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß den angeführten Gesetzesstellen verpflichtet, die Errichtung von Baulichkeiten und die Anpflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen bis zu einer Entfernung von jeweils 4 m beiderseits der Achse der Transportleitung 1.400 mm und überhaupt alles zu unterlassen, was den Bestand und den Betrieb der Wasserleitungs- und Fernmeldeanlage, deren Überwachung sowie die Vornahme allfälliger Reparaturen an denselben hindern, erschweren und gefährden könnte. In Punkt II des Spruches dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei gemäß den §§ 114, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, an die Erstbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin der genannten Grundstücke aus dem Titel der Schadloshaltung für die im ersten Teil dieses Bescheides angeordneten dauernden Duldungsverpflichtungen einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 10,--/m2 der auf Dauer der in Anspruch genommenen 711,8 m2 somit insgesamt S 7.118,-- binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu leisten. Die Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung der genannten Grundstücke (Flurschäden) ist, wie im Bescheid der Behörde erster Instanz ausgesprochen worden ist, im vorgenannten Betrag nicht enthalten und von der mitbeteiligten Partei nach den Richtlinien der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer an die Erstbeschwerdeführerin zu leisten.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß tatsächlich eine Fläche von 2.880 m2 in Anspruch genommen werde, die für eine Obstkultur vorgesehen gewesen sei. Bei einer angemessenen Dauer von 30 Jahren und einem Netto-Reinertrag von S 120,--/m2 ergebe sich ein Entschädigungsbetrag von S 1,728.000,--. Es werde daher unerläßlich sein, zum Beweis für die völlige Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen der Behörde erster Instanz einen weiteren Sachverständigen der Landwirtschaftskammer im Sinne des § 108 Abs. 5 WRG 1959 beizuziehen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1982 wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 der Bescheid der Behörde erster Instanz im Spruchabschnitt II dahin abgeändert, daß der Entschädigungsbetrag statt mit nur S 10,-- mit S 22,50/m2 dauernd beanspruchter Grundflächen und sohin die Gesamtsumme mit S 16.015,50 bemessen worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. November 1982, Zl. 82/07/0158, auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin den damals angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung dieser Aufhebung wurde im erwähnten Erkenntnis im wesentlichen ausgeführt, das der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegte Gutachten enthalte keine Aussage, von welchen Grundlagen die Ermittlung des zugesprochenen Entschädigungsbetrages für die Minderung des Verkehrswertes des durch Dienstbarkeiten belasteten Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin ausgehe. Der Hinweis auf Richtlinien aus dem Jahre 1978 und auf den Umstand, daß in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren im Raume Schwechat solche Beträge gezahlt worden seien, seien keine taugliche Grundlage für die Einschätzung der Entschädigung. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, entweder dieses Gutachten ergänzen zu lassen oder ein neues Gutachten von einem Sachverständigen einzuholen. Von der belangten Behörde wäre vor allem klarzustellen gewesen, warum sie ihrer Entschädigungsfestsetzung nur eine Fläche von 711,8 m2 und nicht eine solche von 2.880 m2, wie die Beschwerdeführer begehrt haben, zugrunde gelegt habe. Der Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Die belangte Behörde holte im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten ihres Amtssachverständigen über die durch die eingeräumten Dienstbarkeiten berührten Flächen sowie über die Entschädigung ein. In diesem Gutachten wird im wesentlichen ausgeführt, die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Jänner 1979 zugunsten der mitbeteiligten Partei eingeräumten Dienstbarkeiten beträfen einen 8 m breiten Randstreifen der Grundstücke, auf dem Grundstück 1549 KG X betrage die Rohrlänge der 1979 bereits verlegten Wasserleitung 49,8 m, auf dem Grundstück 1551 KG X 36,7 m. Daraus ergebe sich unter Einbeziehung einer weiteren kleineren Fläche eine durch Wirtschaftsbeschränkungen belastete Fläche von 711,8 m2. Der Amtssachverständige ermittelte sodann den Verkehrswert für die beiden von der Erstbeschwerdeführerin verpachteten und im Jahre 1983 mit Mais bebauten Grundstücke, die als Grünland gewidmet seien, und zwar zunächst nach der Vergleichswertmethode. Aus 15 im einzelnen angeführten Kaufverträgen errechnete der Amtssachverständige unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Grundstücke der Erstbeschwerdeführerin einen Verkehrswert von S 80,--/m2. Der Amtssachverständige legte weiters in seinem Gutachten eine Berechnung des Verkehrswertes nach der Ertragswertmethode dar und kam hiebei zu einem Betrag von S 125,-- /m2 als Verkehrswert. Für vergleichbare Grundstücke (Ackerland mit Feldgemüsebau) ermittelte der Sachverständige aus der Grundpreisstatistik der NÖ Landwirtschaftskammer für das Wiener Becken den Verkehrswert für das Jahr 1983 mit S 132,--/m2. Die beiden Grundstücke wiesen bis heute, cirka 4 1/2 Jahre nach Erlassung des Bescheides über die Einräumung der Dienstbarkeiten, keine Obstanlagen auf; es bestehe kein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung über die Verkehrswertminderung hinaus, auch nicht aus dem Titel einer eventuellen Ertrags- und Einkommensminderung im Obstbau. Die Minderung des Verkehrswertes durch die eingeräumten Servituten bewertete der Sachverständige in seinem Gutachten mit 20 % des Verkehrswertes. Der Gutachter kam schließlich zu dem Ergebnis, aus den drei Verkehrswertermittlungen ergebe sich ein gewogenes Mittel von S 110,--/m2 als Verkehrswert und "eine 20-%ige Minderung", d.s. S 22,--/m2, woraus sich eine angemessene Gesamtentschädigung bei 711,8 m2 von S 15.659,60 ergebe. Im einzelnen trat der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch noch den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Berufung entgegen, wonach eine Entschädigung in der Höhe von S 1,728.000,-- angemessen sei.

Dieses Gutachten wurde der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht mit der Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie aber nicht Gebrauch machte.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1983 wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 der Bescheid der Behörde erster Instanz im Spruchabschnitt II dahin abgeändert, daß der Entschädigungsbetrag statt mit S 10,--/m2 mit S 22,50/m2 dauernd beanspruchter Grundfläche und sohin die Gesamtsumme mit S 16.015,50 bemessen wird. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid mit dem von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen und führte weiters aus, dieses Gutachten sei schlüssig und von den Verfahrensparteien auch unbekämpft geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer seien dadurch, daß sie bestimmte Dienstbarkeiten auf ihren Grundstücken zugunsten der mitbeteiligten Partei dulden müßten, in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums infolge Zuerkennung einer zu geringen Entschädigung verletzt. Des weiteren seien die Beschwerdeführer auch in ihrem Recht auf Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes verletzt worden. In Ausführung der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, es sei auf die Argumente der Beschwerdeführer nicht entsprechend eingegangen worden. Es sei von ihnen im Verfahren vorgebracht worden, daß vor Beginn des Enteignungsverfahrens daran gedacht gewesen sei, die der Enteignung zugrunde liegenden Liegenschaften auf Obstanlagen umzustellen. Der Amtssachverständige habe sich mit diesen Argumenten in seinem neuerlichen Gutachten nicht ensprechend auseinandergesetzt. Bei etwa 15 m rechts und links von der Achse der Wasserleitungsanlage, somit 30 m, ergebe sich für die beiden Grundstücke ungefähr ein Wegfall der "Obstbahnnutzung" von rund

1.460 m2, das seien insgesamt 2.880 m2. Bei einer angemessenen Dauer von 30 Jahren ergebe sich ein Nutzungsentgang von S 1,728.000,--. Dies sei auch in der Berufung detailliert dargetan worden. Der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet. Darüber hinaus sei auch die Rechtsansicht unrichtig, daß Entschädigungen über den Verkehrswert hinaus nur dann gerechtfertigt seien, wenn im Zeitpunkt der Enteignung konkrete Maßnahmen gesetzt worden seien, die auf den Tatbestand einer zusätzlichen Entschädigung schließen ließen. Das im Gutachten des Amtssachverständigen erwähnte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis gehe von einem komplett anderen Sachverhalt aus; es handle sich um den Entschädigungsbetrag hinsichtlich eines künftigen Schotterabbaues. Die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde (Zugrundelegung lediglich des Ertragswertes zum Zeitpunkt des Zuspruches der Entschädigung) ergebe sich schon allein aus dem Gesetzestext des § 117 WRG 1959, demzufolge auch die Sicherstellung künftiger Leistungen angeordnet werden könne. Hinsichtlich der Entschädigungsforderungen bedürfe es keiner Beibringung von Unterlagen durch die Parteien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde allein die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, bestimmte Dienstbarkeiten auf ihren Grundstücken zugunsten der mitbeteiligten Partei zu dulden. Ausschließlich ihr steht hiefür ein Anspruch auf Entschädigung zu, der auch nur ihr zugesprochen worden ist. Der Zweitbeschwerdeführer, der Pächter dieser Grundstücke ist, konnte nicht mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid, mit dem nur die Höhe der Entschädigung abgeändert worden ist, in seinen Rechten gemäß Art. 131 B-VG verletzt werden, zumal der Anspruch auf Entschädigung eine unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes ist. Die bloß wirtschaftlichen Interessen eines Pächters eines Grundstückes berechtigen in einem wasserrechtlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.

Die Erstbeschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid vor allem deshalb, weil die Bemessung der Entschädigung auf einem unzureichenden Gutachten beruhe und die belangte Behörde sich nicht mit dem Berufungsvorbringen im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt habe.

Bei der Festsetzung der Entschädigung hat sich die Wasserrechtsbehörde zufolge der zwingenden Vorschrift des § 117 Abs. 1 WRG 1959 der Mitwirkung eines Sachverständigen zu bedienen. Dem Sachverständigen obliegt es, auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über Sachverhaltselemente abzugeben. Welche Sachverhaltselemente in Betracht kommen (Beweisthema), hat die erkennende Behörde festzulegen, weil sie zu beurteilen hat, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache maßgebend sind. Der Sachverständige hat sein Gutachten zu begründen. Das Gutachten des Sachverständigen hat die Behörde auf seine Schlüssigkeit, d.h. darauf zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, hat die Behörde durch die Einholung ergänzender oder neuer gutächtlicher Äußerungen zu beseitigen (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 31. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5954/A). Diesen Grundsätzen entspricht das von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholte Gutachten. Denn der Sachverständige hat in diesem Gutachten in schlüssiger Weise die Minderung des Verkehrswertes des durch die eingeräumten Dienstbarkeiten betroffenen Flächenteiles der Grundstücke errechnet; dieser Begutachtung ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wirksam entgegengetreten. Unrichtig ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe der Entschädigung den Ertragswert im Zeitpunkt des Zuspruches der Entschädigung zugrunde gelegt, da die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert bestimmt wurde und der Zeitpunkt der Enteignung stets maßgebend für die Berechnung der Entschädigung ist.

Das Gutachten enthält auch eine eingehende Widerlegung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Nutzungsentganges und eine ebensolche Darlegung, warum durch die Dienstbarkeiten nur eine Fläche von 711,8 m2 berührt wird. Die nicht näher begründete gegenteilige Behauptung in der Beschwerde vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Sachverständige hat auch eingehend dargetan, daß selbst der von der Erstbeschwerdeführerin geplante Obstanbau, der bis heute nicht verwirklicht worden ist, keinen erhöhten Zuspruch einer Verkehrswertminderung zu rechtfertigen vermag. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht entsprechend entgegengetreten. Es erübrigt sich daher bei dieser Sachlage auf die Frage einzugehen, ob die schon vor der Einräumung der Zwangsrechte angeblich bestehende Absicht der Beschwerdeführerin, auf ihren beiden Grundstücken Obstkulturen anzulegen, von konkreten Verwirklichungsmaßnahmen begleitet waren oder nicht, die bejahendenfalls eine erhöhte Entschädigung rechtfertigen hätten können.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 28. Februar 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte