VwGH 88/05/0201

VwGH88/05/020121.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der AK in K, vertreten durch Dr. Eberhard Wallentin, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 1988, Zl. R/1-V-881, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) Mag. AS in K, 2) Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §21 Abs10;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauO NÖ 1976 §21 Abs5;
BauO NÖ 1976 §4 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §4 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1976 §47;
BauO NÖ 1976 §21 Abs10;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauO NÖ 1976 §21 Abs5;
BauO NÖ 1976 §4 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1976 §4 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1976 §47;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 27. Februar 1987 beantragte der Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Zu- und Umbauten auf den Grundstücken Nr. n1 und n2 der KG X. Dem Einreichplan ist zu entnehmen, dass ein gegebener Altbestand teilweise aufgestockt und das Dach sowie ein ausgebautes Dachgeschoß ebenso wie diverse Zubauten neu hergestellt werden sollen. Gegenüber dem Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin war unmittelbar an der Grundgrenze eine Verbauung in voller Höhe vorgesehen.

Die am 27. April 1987 durchgeführte mündliche Verhandlung wurde zur Klärung der Konsensmäßigkeit des Bestandes an der linken Grundgrenze und einer möglichen Kupplung des Gebäudes zunächst unterbrochen, um den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zu einer Lösung zu geben. Nach einem Aktenvermerk vom 12. Mai 1987 wurde ein Konsens für den Bau unmittelbar an der Grundgrenze nicht gefunden, und es wurde festgehalten, dass die Anrainer auf der Einhaltung des Abstandes bestehen, sodass das Projekt zu überarbeiten und hinsichtlich der Darstellung der Anrainerobjekte und des Lichteinfallswinkels zu ergänzen sei.

In der Folge legte der Erstmitbeteiligte ein geändertes Projekt vor, welches im Hinblick auf den baubehördlich bewilligten Altbestand zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin einen Abstand von 1,95 bis 1,85 m einhält. Bei der am 23. Juli 1987 fortgesetzten Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach wie vor in einem Abstand von 1,95 m gegenüber ihrer Grundstücksgrenze eine Gebäudefront in der Höhe von 8 m entstehe. Sie sei durch die Nichteinhaltung des Seitenabstandes in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Der Verhandlungsleiter und der bautechnische Amtssachverständige erachteten offensichtlich das Projekt für genehmigungsfähig, nahmen der Verhandlungsschrift zufolge aber zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht Stellung, wenngleich entsprechend dem Vordruck festgehalten wurde, dass die öffentlich-rechtlichen Einwendungen des Anrainers gemäß § 98 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) als "unbegründet abgewiesen" werden, "weil diese Bedenken zufolge der Beurteilung der Baubehörde auf Grund des Sachverständigengutachtens nicht bestehen". Die Aktenlage lässt sodann erkennen, dass Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten stattfanden.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1987 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die angestrebte Baubewilligung. Die Einwendung der Beschwerdeführerin wurde als unbegründet abgewiesen. Die Baubehörde erster Instanz vertrat die Auffassung, dass das mit 1. August 1910 in der jetzigen Lage bewilligte Gebäude mit anderen in der Gegend einen wesentlichen Bestand des Altortgebietes darstelle. Da es teilweise schon baufällig geworden sei, bedürfe es einer dringenden Sanierung, um es weiterhin bewohnen zu können. Um diesen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, gebe § 21 Abs. 10 BO die Möglichkeit einer Ausnahme von den Abstandsbestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn unter Bedachtnahme auf § 47 (Belichtung) der geringere Abstand zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten erforderlich ist und den freien Lichteinfall für bestehende Gebäudeteile nicht gefährdet. In einer Planbeilage vom 14. Mai 1987 sei die Lage der Gebäude zueinander dargestellt und der erforderliche freie Lichteinfall von 45 Grad für das Gebäude der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Ein Einwand betreffend Lichteinfall gehe daher ins Leere. Auch sanitäre oder feuerpolizeiliche Bedenken seien wegen des verringerten Seitenabstandes nicht gegeben, da der etwas verringerte Seitenabstand von 1,85 bzw. 1,95 m auf Seiten des Erstmitbeteiligten und von 3 bzw. 2,65 m auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Gefährdung hinsichtlich des Brandschutzes darstelle. Das Bauvorhaben liege nach dem neuen Flächenwidmungsplan im Bau- und Wohngebiet, "welches zu 25 % in offener oder gekuppelter Bauweise verbaut werden und eine Höhe von bis zu 7 m in der Bauklasse I oder II aufweisen" dürfe. Der Umbau weise mit dem neuen Dach eine Gebäudehöhe von 4,35 m auf, sodass die Bewilligung hätte erteilt werden können.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht ging die Baubehörde zweiter Instanz davon aus, dass die Einwendung der Nichteinhaltung des Seitenabstandes ein so genanntes relatives Nachbarrecht berühre. Die Beschwerdeführerin hätte die Einhaltung des von der Bauordnung vorgeschriebenen Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen können, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 10 BO nicht gegeben wären. Ausnahmebestimmungen seien unerlässlich, da die Bauordnung das Bauen nicht verhindern oder erschweren, sondern in gebotene Bahnen lenken und so eine sinnvolle und zweckmäßige Nutzung des Gemeindegebietes gewährleisten soll. Im gegenständlichen Falle handle es sich um die Instandsetzung und den Um- und Zubau eines alten Baubestandes unter Einhaltung des bisherigen Seitenabstandes. Diese Beibehaltung des bisherigen Seitenabstandes sei zur Wahrung des Charakters der Bebauung in einem erhaltungswürdigen Altortgebiet sowie im zusammenhängend bebauten Ortsgebiet erforderlich. Angesichts der Massivbauweise der beiden Häuser bestünden weder feuerpolizeiliche noch sanitäre Bedenken. Die Instandsetzungsmöglichkeit des Gebäudes sowie ein freier Lichteinfall von 45 Grad auf die Fenster des Hauses der Beschwerdeführerin seien gegeben. Daher sei die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 10 BO anzuwenden.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27. Juli 1988 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgebenden Bauvorschriften vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, die Beschwerdeführerin könne die Einhaltung des von der NÖ Bauordnung 1976 vorgeschriebenen Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 10 BO nicht gegeben seien. Diese Bestimmung entspreche einem dringenden Erfordernis des Schutzes und der Pflege des Ortsbildes und sei vor allem für Zu- und Umbauten sowie für die Schließung von Baulücken gedacht. Im gegenständlichen Fall sei ein Gebäude aus dem Jahre 1910 vorhanden und es liege, wie die Baubehörden zutreffend festgestellt hätten, in einem zusammenhängend bebauten Ortsgebiet der Stadt Klosterneuburg. Es solle ein Um- bzw. Zubau unter Einhaltung des bisherigen Seitenabstandes erfolgen, sodass die Beibehaltung des Seitenabstandes bzw. die Erhaltung der gesamten anderen Bausubstanz zur Wahrung des Charakters der Bebauung in diesem Ortsteil auch aus Ortsbildgründen unbedingt erforderlich sei. Auch sei der im § 47 BO geforderte freie Lichteinfallswinkel von 45 Grad auf die Nebenfenster des Hauses der Beschwerdeführerin gewahrt. Auf Grund der massiven Bauweise beider Gebäude bestünden nach Aussage des Sachverständigen weder sanitäre noch feuerpolizeiliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Da sämtliche vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vorlägen, sei die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 10 BO zu Recht angewendet worden.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektivöffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung des gemäß § 21 Abs. 4 und 5 BO vorgeschriebenen Seitenabstandes sowie durch unrichtige Anwendung des § 21 Abs. 10 BO verletzt.

 

Über diese Beschwerde sowie über die vom Erstmitbeteiligten erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 21 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 (BO), in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-1, muss der Bauwich, wenn im Bebauungsplan kein größerer seitlicher oder hinterer Bauwich festgelegt und der hintere Bauwich auch nicht aufgehoben ist, jeweils mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, wenigstens aber 3 m betragen. Nach § 21 Abs. 5 leg. cit. müssen die Abstände zweier oder mehrerer Gebäude voneinander unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 wenigstens das Ausmaß ihrer Höhe aufweisen.

Von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 kann gemäß § 21 Abs. 10 BO unter Bedachtnahme auf § 47 abgewichen werden, wenn es

1) zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und in zusammenhängend bebauten Ortsgebieten erforderlich ist oder

2) die Geländebeschaffenheit erfordert.

In beiden Fällen muss jedoch der Abstand so festgesetzt werden, dass die Instandsetzung des Gebäudes gewährleistet ist und keine sanitären oder feuerpolizeilichen Bedenken bestehen.

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Bebauungsplan steht fest, dass für die hier maßgeblichen Grundflächen die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin aus § 21 Abs. 4 und 5 BO ein Recht auf Einhaltung eines Seitenabstandes ableiten kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/05/0149, BauSlg. Nr. 592, u.a.). Dies haben auch die Verwaltungsbehörden nicht bestritten. Sie sind aber davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den nach den Abs. 4 und 5 einzuhaltenden Abstandsbestimmungen im Sinne des § 21 Abs. 10 BO vorliegen. Die Beschwerdeführerin behauptet nun, dass die Verwaltungsbehörden nicht ausreichend geprüft hätten, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme überhaupt gegeben sind. In diesem Zusammenhang behauptet sie, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre zur Klärung dieser Frage die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, was jedoch unterblieben sei. Ihrer Auffassung nach könne die durch nichts begründete und belegte Behauptung der Baubehörde erster Instanz, dass das Gebäude mit anderen in der Gegend einen wesentlichen Bestand des Altortgebietes darstelle, eine sorgfältige und sachverständige Prüfung nicht ersetzen. Es hätte das maßgebliche Gebiet abgegrenzt und der Baubestand in diesem Gebiet aufgenommen werden müssen, um eine geeignete Grundlage für die Beurteilung zu schaffen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in seiner bisherigen Judikatur mit der Auslegung der Bestimmung des § 21 Abs. 10 BO nicht auseinander gesetzt, also insbesondere auch nicht ausgesprochen hat, dass stets das Gutachten eines Sachverständigen zur Prüfung des Vorliegens der genannten Tatbestandsmerkmale erforderlich sei. Gerade die Ausführungen in der Beschwerde lassen es als wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführerin jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorschwebt, in der der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, dass zur Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht (nunmehr § 120 Abs. 3 Z. 1 BO), konkrete Feststellungen über die Grenzen des Bezugsbereiches und sodann die Aufnahme der vorhandenen Baubestände innerhalb dieses Bereiches notwendig sind (vgl. etwa Erkenntnis des verstärkten Senates vom 6. Juni 1977, 1196/74, Slg F. Nr. 9338/A). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass in jedem Fall durch einen Sachverständigen klargestellt sein muss, ob eine Schutzzone, ein erhaltungswürdiges Altortgebiet oder ein zusammenhängend bebautes Ortsgebiet vorliegt, da nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 BO eine Schutzzone oder ein sonstiges erhaltungswürdiges Altortgebiet im Bebauungsplan festzulegen ist. Hat nämlich ein Bebauungsplan solche Festlegungen getroffen, so bedarf es jedenfalls nicht erst des Gutachtens eines Sachverständigen, um die Bestimmung des § 21 Abs. 10 Z. 1 BO anzuwenden. Die Frage, ob ein zusammenhängend bebautes Ortsgebiet gegeben ist, hängt wiederum von der tatsächlichen Bebauung ab, und im Beschwerdefall lassen schon der Bebauungsplan und die darin dargestellte Bebauung erkennen, dass diese Frage zu bejahen ist. Zutreffend hat der Erstmitbeteiligte in seiner Gegenschrift in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass schon die Ortskenntnis einen Bewohner der Stadt befähigt, "ohne Gutachter und Sachverständige" diesbezüglich richtige Entscheidungen zu treffen. Der Erstmitbeteiligte hat seiner Gegenschrift im übrigen eine Kopie des Bebauungsplanes angeschlossen, in welcher er jene Seitenabstände rot eingetragen hat, "die geringer sind als die heute vorgeschriebenen Seitenabstände".

Mit diesen Ausführungen soll nicht verkannt werden, dass das auf Verwaltungsebene durchgeführte Ermittlungsverfahren betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 10 leg. cit. mangelhaft geblieben ist, doch kann auf Grund der dargelegten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Verwaltungsbehörden haben nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem hier in Betracht kommenden Bereich lediglich ein Umbau erfolgt, also schon der baubehördlich bewilligte Bestand den von der Beschwerdeführerin nunmehr geforderten Abstand nicht einhält. Gerade die in Rede stehende Ausnahmeregelung dient aber dem Schutz des Ortsbildes und soll insbesondere bei Zu- und Umbauten fallgerechte Entscheidungen ermöglichen. Wenn es auch richtig ist, dass, wie die Beschwerdeführerin ausführt, die Tatsache der Errichtung eines Gebäudes im Jahre 1910 allein die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht zu rechtfertigen vermag, so ist doch im Beschwerdefall auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Heranziehung dieser Ausnahmeregelung unbedenklich. Ergibt sich doch schon aus dem erwähnten, als Durchführungsverordnung zur Bauordnung zu qualifizierenden Bebauungsplan, dass ein zusammenhängend bebautes Ortsgebiet gegeben ist.

Im übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme zu Recht bejaht wurden; die Bedachtnahme auf § 47 BO ist durch die im Akt erliegende Planskizze erwiesen und es hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Instandsetzung der Gebäude nicht gewährleistet wäre oder sanitäre oder feuerpolizeiliche Bedenken bestünden.

Wenn also auch der Beschwerdeführerin einzuräumen ist, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist, so kann ihr doch nicht gefolgt werden, dass bei vollständigen Sachverhaltsermittlungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass keiner der im § 21 Abs. 10 BO normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht sei. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 21. Februar 1989

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