VwGH 88/10/0010

VwGH88/10/001018.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der ED in Y, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, Rechbauerstraße 4/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Dezember 1987, Zl. 32.007/1-III/4-87, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides in einer Angelegenheit des § 7 Privatschulgesetzes und Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung eines Organisationsstatutes (§ 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs4 lita;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
PrivSchG 1962 §2 Abs1;
PrivSchG 1962 §2 Abs2;
PrivSchG 1962 §7 Abs1;
PrivSchG 1962 §7 Abs2;
AVG §68 Abs4 lita;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
PrivSchG 1962 §2 Abs1;
PrivSchG 1962 §2 Abs2;
PrivSchG 1962 §7 Abs1;
PrivSchG 1962 §7 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 30. Juli 1987 wurde die Errichtung der von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 1987 angezeigten "Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung" mit dem Standort X-straße 81, Y gemäß § 7 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 (in der Folge: PSchG), nicht untersagt. Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefaßt damit, daß "die Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 des Privatschulgesetzes nachgewiesen erscheint".

2. Nachdem der LSR diesen Bescheid - gleichzeitig mit dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung des Organisationsstatutes für die bezeichnete "Privatschule" - dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport vorgelegt hatte, erließ dieser den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Der Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 30.7.1987, Zl. IV Ga 47/1-1987, wonach die Errichtung der von ED angezeigten 'Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung' in Y, X-straße 81, nicht untersagt wird, wird gemäß § 2 Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244, i.V.m. S 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 als nichtig erklärt.

2. Der Antrag der ED auf Genehmigung des Organisationsstatutes der 'Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung' in Y, X-straße 81, wird gemäß § 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 2 Privatschulgesetz 1962 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."

Zur Begründung des Spruchpunktes 1. vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die von der Beschwerdeführerin angezeigte Einrichtung nicht unter den Schulbegriff des Privatschulgesetzes falle und deshalb der LSR die Errichtungsanzeige vom 8. Juni 1987 zurückzuweisen gehabt hätte. Stattdessen habe die Schulbehörde erster Instanz unzuständigerweise die Nichtuntersagung der genannten "Privatschule" ausgesprochen. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid des LSR sei demnach in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der belangten Behörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 als nichtig zu erklären gewesen. Zur Ansicht, daß die angezeigte "Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung" nicht als Privatschule i.S. des § 2 PSchG anzusehen sei, gelangte die belangte Behörde auf folgenden Weg: Auszugehen sei von den der Schulbehörde erster Instanz vorgelegten Unterlagen (hier: Organisationsstatut samt Lehrplan). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes fielen Einrichtungen nicht unter den Schulbegriff des § 2 PSchG, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten dienen, die zur Weiterbildung im Beruf benötigt werden, und denen die Merkmale der weltanschaulichen und geistigen Bildung fehlen. "Dazu" genüge aber nicht schon die Vermittlung einer Charakterbildung, welche mit der Berufsausbildung untrennbar verknüpft und der Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung immanent sei; die Charakterbildung müsse vielmehr über die mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungsziele hinausgehen, also ein "Mehr" an Erziehung bieten, als mit der Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung ohnehin (an sich) schon verbunden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1985, Zl. 84/10/0223). Die im Organisationsstatut unter "fachliche Unterrichtsfächer" zusammengefaßten Unterrichtsgegenstände dienten lediglich der Vermittlung von berufsbildenden Fertigkeiten und Kenntnissen. Genauer zu untersuchen seien die "allgemeinen Unterrichtsfächer" Religion, Psychologie und Ernährungslehre. Nach dem Organisationsstatut würden durch Religion und Psychologie eine Festigung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht (also ein über die Fertigkeitsvermittlung hinausgehendes erzieherisches Ziel) angestrebt. Dem sei entgegenzuhalten, daß es unabdingbar zur Ausbildung zum Masseur bzw. Gesundheitstrainer gehöre, psychologisch geschult zu sein, da ja der "ganzheitliche Gesundheitstrainer" Gesundheit nicht nur als körperliche, sondern auch als seelische Gesundheit erfahren und auffassen müsse. Aber auch Ernährungslehre stelle für einen Masseur bzw. Gesundheitstrainer lediglich einen Teil der fachlichen Ausbildung für die künftige Berufsausübung dar. Der Unterricht in diesen Fächern sei daher lediglich berufsbezogen und vermittle überdies überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten für die spätere Tätigkeit. Das darüber hinausgehende erzieherische Ziel, das nach den Erfordernissen des Privatschulgesetzes außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezwecken solle, werde aber dadurch keinesfalls sichergestellt und bezweckt. Zur inhaltlichen Bestimmung des die Privatschule kennzeichnenden Erziehungsbegriffes sei § 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, heranzuziehen. Die dort genannten Inhalte der Aufgabe der österreichischen Schule gingen zweifellos weit über die mit einer Berufsausbildung an sich verbundenen erzieherischen Ziele hinaus. Ziele i.S. des § 2 leg. cit. stelle sich die von der Beschwerdeführerin angezeigte "Privatschule" nicht. Zwar finde sich im Lehrplan unter der Überschrift "Fachkunde - Bildungs- und Lehraufgabe" die Formulierung, als vorrangiges Bildungsziel im Verlaufe der Ausbildung stehe die Festigung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht. Die Wiederholung eines Teiles des § 2 PSchG allein sei jedoch ungeeignet, die Schuleigenschaft im Sinne des Privatschulgesetzes darzutun.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, daß der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Genehmigung des Organisationsstatutes der geplanten Einrichtung mangels Qualifikation als Privatschule und infolge Nichtanwendbarkeit des Privatschulgesetzes zurückzuweisen gewesen sei.

3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Unterbleiben der Nichtigerklärung des Bescheides vom 30. Juli 1987 sowie in dem Recht auf Genehmigung des von ihr vorgelegten Organisationsstatutes verletzt. Sie macht der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 PSchG ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde (d.i. gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. der örtlich zuständige Landesschulrat) mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen anzuzeigen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat die zuständige Schulbehörde die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 PSchG sind Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

1.3. Nach § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde.

2. Die belangte Behörde hat die bekämpfte Nichtigerklärung (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) auf § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 i.V.m. § 2 PSchG gestützt, und die ihrer Meinung nach gegebene Unzuständigkeit des LSR (ausschließlich) damit begründet, daß der von der Beschwerdeführerin angezeigten Einrichtung die rechtliche Eigenschaft einer Privatschule im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesstelle fehle. Traf diese rechtliche Beurteilung zu, so hatte der LSR als nach § 23 Abs. 1 PSchG zuständige Schulbehörde von der Nichtanwendbarkeit des Privatschulgesetzes (hier: des § 7) auszugehen und demnach die Anzeige der Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Eröffnung der "Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung" zurückzuweisen (vgl. dazu das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 11. März 1985, Zl. 84/10/0223, Slg. Nr. 11.698/A). Folglich war es der belangten Behörde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, aufgrund der solcherart gegebenen Unzuständigkeit des LSR zur meritorischen Erledigung der Errichtungsanzeige möglich, den Bescheid dieser Behörde - daß der Bescheid vom 30. Juli 1987 in Rechtskraft erwachsen ist steht ebenso unbestritten fest wie der Nichtablauf der in § 68 Abs. 5 AVG 1950 normierten Drei-Jahres-Frist -, ohne rechtswidrig zu handeln, gemäß § 68 Abs. 4 lit. a leg. cit. als nichtig zu erklären.

3.1. Die Beschwerde findet es als "völlig unverständlich und rechtlich unbegründet", daß die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin angezeigten Einrichtung die Qualifikation als Schule i.S. des Privatschulgesetzes abgesprochen hat. Selbst wenn man den weit über den Rahmen des § 2 PSchG hinausgehenden Erziehungsbegriff des § 2 des Schulorganisationsgesetzes heranziehe, ergebe sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung, daß sich die "Privatschule" der Beschwerdeführerin sehr wohl auch derartige Ziele (im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung) stelle. Schon allein der im vorgelegten Organisationsstatut zwingend vorgesehene Unterrichtsgegenstand Religion genüge völlig den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 PSchG, da durch ihn zweifelsfrei eine enorme Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt werde. Dazu komme noch, daß nach dem Organisationsstatut auch der Gegenstand Psychologie unterrichtet werde. Hier gehe es nicht nur um die Vermittlung von Fertigkeiten, vielmehr sei das im Rahmen des Psychologieunterrichtes mögliche Erfahren und Kennenlernen von Ursache und Umfang menschlicher Regungen, sozialer Verhaltensmuster und sozialer Interdependenzen zweifellos ein Lehrziel, das eine ganz enorme erzieherische Funktion habe, insbesondere im Hinblick auf das soziale Verständnis der Kommunität und auf die selbständige und bedachte Persönlichkeitsentwicklung. Die Beschwerdeführerin beabsichtige nicht, einen bloßen Ausbildungskurs für Masseure abzuhalten.

Wie aus dem Organisationsstatut ersichtlich, wolle sie weit über die bloße Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten hinausgehen. Die Beschwerdeführerin sei der Überzeugung, daß es für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung nicht nur wesentlich sei, spezielle mechanische Kenntnisse und Fertigkeiten zu haben, es sei darüber hinaus auch unbedingt notwendig, daß ein Gesundheitstrainer eine positive Grundhaltung zu den Menschen, der Gesellschaft und der Umwelt habe. Daher sei auch die Festigung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht ein im Verlauf der Ausbildung vorrangiges Bildungsziel.

3.2.1. Das von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Genehmigung vorgelegte Organisationsstatut enthält folgendes "Allgemeines Bildungsziel":

"Die Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung hat die Aufgabe theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne einer ganzheitlichen Gesundheitserfahrung (WHO-Definition der Gesundheit: körperliches, geistiges, seelisches Wohlbefinden) zu vermitteln. Gleichsam wird in dieser Ausbildung auch durch die Gegenstände Religion (religion = Wiederankoppelung) und Psychologie eine Festigung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht angestrebt."

Nach den jeweiligen Stundentafeln des dem Organisationsstatutes beigeschlossenen "Rahmenlehrplanes" sind die Unterrichtsgegenstände Religion und Psychologie im Rahmen der einsemestrigen Ausbildung zum Masseur mit 6 bzw. 13 Stunden (Gesamtstundenzahl aller Unterrichtsfächer: 150) und im Rahmen der zweisemestrigen Ausbildung zum Gesundheitstrainer mit 24 bzw. 51 Stunden (Gesamtstundenzahl aller Unterrichtsfächer: 600) vertreten. Darüberhinaus findet sich in dem besagten "Rahmenlehrplan" keine Aussage über diese beiden Fächer; insbesondere läßt er jeglichen Hinweis auf die Bildungs- und Lehraufgaben dieser Unterrichtsgegenstände vermissen (die unter Punkt 3. des Organisationsstatutes enthaltene Ankündigung wurde insoweit nicht realisiert).

Aus der Formulierung des "Allgemeinen Bildungszieles" (zweiter Absatz) und der Anführung des jeweiligen Stundenausmaßes läßt sich keineswegs erkennen, daß hier das für die Qualifikation einer Einrichtung als Privatschule (neben anderen Merkmalen) wesentliche Tatbestandselement der Verfolgung eines erzieherischen Zieles (§ 2 Abs. 1 PSchG) i.S. der Begriffsumschreibung des § 2 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Die Wiederholung des in der letztgenannten Gesetzesbestimmung enthaltenen, für den Begriff des erzieherischen Zieles essentiellen Merkmales der "Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht" reicht nicht aus, um darzutun, daß mit der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Masseur- und Gesundheitstrainerausbildung tatsächlich die Verfolgung eines erzieherischen Zieles in der spezifischen Ausprägung des § 2 Abs. 2 PSchG verbunden ist. Dies umsoweniger, als die angestrebte "Charakter-Festigung" bloß "gleichsam" beabsichtigt wird, wobei der Beschwerdeführerin offenbar ein vom allgemein anerkannten Begriff Religion abweichendes, diffuses Verständnis vom Begriffsinhalt dieses Unterrichtsgegenstandes ("religion = Wiederankoppelung") vorzuschweben scheint. Nicht geeignet zur Darlegung der Verfolgung eines erzieherischen Zieles i.S. des § 2 Abs. 2 PSchG durch die von der Beschwerdeführerin angezeigte Einrichtung wird die in Rede stehende, im "Allgemeinen Bildungsziel" enthaltene Umschreibung angesichts der sich auch noch in der Bildungs- und Lehraufgabe der "Fachkunde"(!) findenden Aussage, daß als "vorrangiges Bildungsziel im Verlaufe dieser Ausbildung die Festigung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht (steht)". Denn wenn selbst in der "Fachkunde" (laut vorgelegtem "Rahmenlehrplan": Hydro-, Thermo-, Balneotherapie, Apparatekunde, Massagemittel), also in einem Kernbereich des berufsausbildenden Unterrichtes, in dem für die "Festigung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht" als eigenständige Größe wohl kein Platz sein kann, ein solches Bestreben "vorrangig" sein soll, dann zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß diese "Charakter-Festigung" ausschließlich als Teil der im jeweiligen Unterrichtsgegenstand vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten und damit nicht als außer den mit deren Vermittlung an sich verbundenen Erziehungszielen bezweckt angesehen werden kann.

3.2.2. Der Gerichtshof verkennt nicht, daß dem Unterrichtsfach Psychologie - jedenfalls bei entsprechender Bildungs- und Lehraufgabe - erzieherische Wirkung zukommen kann. Allerdings, wie gerade auch das bezughabende Beschwerdevorbringen erkennen läßt, in einer Form, die sich geradezu beispielhaft als mit der Kenntnisvermittlung bzw. -erwerbung verknüpft und nicht außerhalb derselben stehend darstellt.

3.2.3. Was den Unterrichtsgegenstand Religion anlangt, so enthält der angefochtene Bescheid dazu keine Ausführungen.

Dieser Begründungsmangel ist indes nicht wesentlich: Weder war die Beschwerdeführerin dadurch, wie das diesbezügliche, substantiierte Beschwerdevorbringen deutlich macht, an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, noch steht diese Begründungslücke der Überprüfung des bekämpften Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof entgegen.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der lehrplanmäßig vorgesehene Religionsunterricht "allein schon" genüge den Anforderungen des § 2 Abs. 2 PSchG, kann nicht beigepflichtet werden. Die Abs. 1 und 2 des § 2 leg. cit. in ihrem Zusammenhalt lassen, ohne daß es eines Rückgriffes auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes bedürfte, keinen Zweifel am Erfordernis einer gesamthaften Betrachtungsweise in der Form, daß für die Bejahung eines erzieherischen Zieles i. S. des § 2 Abs. 2 PSchG und damit - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Qualifikation einer Einrichtung als Schule i.S. des Privatschulgesetzes die einzelnen Unterrichtsgegenstände in ihrer Gesamtheit maßgebend sind. Nicht schon ein einzelner Gegenstand und die von diesem ausgehende erzieherische Wirkung, sondern erst die durch alle Unterrichtsfächer gemeinsam bezweckte, über die mit jedem einzelnen von ihnen verbundene Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten hinausgehende Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht, also die darauf ausgerichtete Gesamtkonzeption einer auf der Grundlage eines Lehrplanes Unterricht anbietenden Einrichtung schafft das für die Schule begriffsbestimmende Merkmal des erzieherischen Zieles im Sinne des § 2 Abs. 2 PSchG.

4. Da auf dem Boden dieser Rechtslage unter Zugrundelegung des Organisationsstatutes und des Lehrplanes wie auch des Beschwerdevorbringens die Schuleigenschaft der von der Beschwerdeführerin dem LSR angezeigten Einrichtung zu verneinen ist, ist der eben diese rechtliche Beurteilung zum Ausdruck bringende angefochtene Bescheid als im Einklang mit dem Gesetz stehend anzusehen. Daß die Bescheidbegründung insoweit Mängel aufweist, bietet, wie erwähnt, nach den Umständen des Falles keinen Anlaß zur Aufhebung der Entscheidung.

Wurde aber die Qualifikation als Schule zu Recht verneint, so handelte die belangte Behörde entsprechend den oben 11.2. angestellten Erwägungen nicht rechtswidrig, wenn sie den Bescheid des LSR gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 als nichtig erklärte.

5. Da die von der Beschwerdeführerin beantragte Genehmigung des Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b PSchG die Existenz einer Schule im Sinne des Privatschulgesetzes voraussetzt, das Vorliegen einer solchen Schule aber von der belangten Behörde - wie oben dargelegt - zu Recht verneint wurde, entspricht die Zurückweisung des Genehmigungsantrages infolge der in dieser Hinsicht gegebenen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu einer meritorischen Erledigung dem Gesetz.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 18. April 1988

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