VwGH 87/09/0064

VwGH87/09/00642.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher, Mag. Meinl, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des PS, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. März 1987, Gz. LAD-08 Sch 4-82/19, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
DP §118 Abs1 idF 1984/033;
DP §21 idF Stmk 1984/033;
DP §24 Abs1 idF Stmk 1984/033;
DP §26 Abs1 idF Stmk 1984/033;
DP §87 idF Stmk 1984/033;
DP §94 Abs4 idF Stmk 1984/033;
DP §96 Abs3 idF Stmk 1984/033;
BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §91 impl;
DP §118 Abs1 idF 1984/033;
DP §21 idF Stmk 1984/033;
DP §24 Abs1 idF Stmk 1984/033;
DP §26 Abs1 idF Stmk 1984/033;
DP §87 idF Stmk 1984/033;
DP §94 Abs4 idF Stmk 1984/033;
DP §96 Abs3 idF Stmk 1984/033;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Erzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist NN in G.

Mit dem Erkenntnis vom 29. Mai 1984 hatte die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Beschwerdeführer nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig erkannt, er habe

1) a) Anfang Feber 1982 im Dienstzimmer der Erzieherinnen DL und BM auf die ordinärste Art verbal zu sexuellen Handlungen aufgefordert;

b) im Speisesaal im Beisein von BM und einigen Zöglingen WK aufgefordert, er solle den Zögling RL, einem Rollstuhlfahrer, "auf die Eier greifen, damit ihm sein Wipf stehe". WK sei dieser Aufforderung von PS nachgegangen, während PL abgelehnt habe;

c) die Erzieherin BM in der Zeit von Oktober 1981 bis Anfang Feber 1982 und die Erzieherin HK mehrmals im Speisesaal und auch vor Zöglingen um die Mitte gehalten, mit dem Unterkörper deren Gesäß berührt und typische Geschlechtsverkehrsbewegungen gemacht, wodurch der Zögling EL animiert worden sei, HK an die Brust zu greifen;

d) zugelassen, dass auf Grund seiner Bemerkungen über Sexualität der Zögling WK im kleinen Speisesaal im Beisein von mehreren anderen Zöglingen, des Erziehers EH und einer Frau mit zwei kleinen Kindern, seinen Geschlechtsteil entblößt und Anstalten gemacht habe, zu onanieren bzw. Afterverkehrsbewegungen zu imitieren;

2. a) am 10. Feber 1982 der Erzieherin DL unter anderem mit den Worten: "ich mach dir das Leben zur Hölle" gedroht;

b) im März oder April 1982 den Erzieher EH mit den Worten:

"H, du falscher Hund, du linker Schächer, wenn du einmal in den Neubau hinaufkommst, dann lege ich dir eine auf" beschimpft bzw. bedroht;

3. weibliche Mitarbeiter vor Zöglingen durch Umarmen und Abküssen provoziert bzw. belästigt;

4. HK mit "Trampel", MK mit den Worten "Frau K, Sie haben abgewirtschaftet, diese armen Buben, die sich nicht wehren können", EH, JD, GS und HK bei der Erzieherbesprechung im Juli 1981 mit den Worten: "Gute Nacht, Ihr Idioten" beschimpft bzw. beleidigt;

5. vor Zöglingen eine ordinäre Ausdrucksweise wie: "Hol dir einen runter, du Wichser", "Tupfen", "Wichsen", "Pudern", " ....auf die Eier greifen, damit ihm sein Wipf steht", bzw. ordinäre Gesten, die sich auf den Geschlechtsverkehr und das Onanieren beziehen, verwendet.

Durch diese Tathandlungen habe der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen der §§ 21, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Dienstpragmatik verstoßen. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 93 Abs. 1 lit. c und § 95 Abs. 1 der Dienstpragmatik die Disziplinarstrafe der Minderung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Haushaltszulage in Höhe von 25 % auf die Dauer von drei Jahren verhängt.

Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung, in der der Beschwerdeführer im wesentlichen ausführte, bei den ihm zur Last gelegten Anschuldigungen handle es sich um grobe Unwahrheiten oder aus dem Zusammenhang gerissene Teilwahrheiten, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nach durchgeführter mündlicher Verhandlung keine Folge und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. für die Steiermark vom 29. Juni 1984, Nr. 33 (DP), die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Haushaltszulage. Zur Begründung wurde ausgeführt, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei durch den Disziplinaranwalt der Anschuldigungspunkt 3. zurückgezogen worden und das Beweisverfahren habe ergeben, dass die übrigen Beschuldigungen zu Recht bestünden und es hätten alle jene Zeugen, die selbst dazu Feststellungen gemacht hätten, diese bestätigt. Es könne also gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 21, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 DP verstoßen habe. Durch den Beschwerdeführer seien auch, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiter aus, Zeugen nominiert worden, die ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer ein Erzieher sei, der es mit seinen Aufgaben sehr ernst nehme und aus diesem Grund es nicht verständlich sei, dass er überhaupt wegen der vorliegenden Tatbestände zu einer Disziplinarstrafe verurteilt werden könnte. Diese Tatsachen hätten dazu geführt, dass das Erkenntnis der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe gemildert werden konnte, jedoch eine weitere Milderung nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer uneinsichtig sei, sich nicht für schuldig erklärt habe und überhaupt nichts dabei finde, wenn diese Tatbestände beweisbar festgehalten seien. Es müsse sicherlich gesagt werden, dass die Verhältnisse im Landesbehindertenzentrum nicht die besten gewesen seien, aber es sei jedoch nicht Aufgabe der Disziplinaroberkommission, diese Zustände zu ändern, sondern ihre Aufgabe sei es lediglich, festzustellen, ob der Beschwerdeführer das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Beamtentum verletzt habe. Es sei daher die ausgesprochene Disziplinarstrafe zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

 

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Anschuldigungspunkte für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob es sich bei der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung um ein Dienstvergehen oder um eine Ordnungswidrigkeit handle.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die bestehende Rechtslage insofern, als der § 87 der Dienstpragmatik in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, nur mehr Dienstpflichtverletzungen kennt und die Unterscheidung von Pflichtverletzungen in Ordnungswidrigkeiten und Dienstvergehen ebenso wie die Einteilung in Ordnungsstrafen und Disziplinarstrafen nicht mehr trifft.

Soweit der Beschwerdeführer des weiteren einwendet, die Disziplinaroberkommission sei nicht gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen, weil ein Mitglied des Senates dem Dienstzweig des Beschwerdeführers anzugehören habe, verkennt er auch diesbezüglich die Rechtslage, weil die zwingende Bestimmung des § 94 Abs. 4 DP, wonach die Mitglieder der Disziplinaroberkommission rechtskundig sein müssen, der bloßen Sollvorschrift des § 96 Abs. 3 leg. cit., wonach ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission dem Dienstzweig des beschuldigten Beamten angehören soll, vorangeht. Der Beschwerdeführer gehört dem "Gehobenen Dienst der Erzieher" (Verwendungsgruppe B; vgl. Teil B des einen Bestandteil des Landesdienstzweigegesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 15/1985) an, weshalb die Mitwirkung eines Beamten dieses Dienstzweiges als Mitglied der Disziplinaroberkommission mangels der erforderlichen Rechtskundigkeit in der Regel ausgeschlossen sein wird.

Soweit der Beschwerdeführer weiters rügt, der Zeitraum zwischen der am 13. November 1986 erfolgten Zustellung der Ladung vom 4. November 1986 und der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1986 habe nicht zwei Wochen betragen, so ist ihm zu erwidern, dass diese Mindestfrist von zwei Wochen, die dem beschuldigten Beamten Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung geben soll, sich gemäß § 118 Abs. 1 DP nur auf die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission bezieht und im übrigen der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, über dessen ausdrückliches Ersuchen vom 16. Dezember 1985 und vom 3. Juni 1986 die bereits ausgeschriebenen mündlichen Verhandlungen zweimal vertagt worden waren, sich ohne Rüge in die mündliche Verhandlung vom 21. November 1986 eingelassen hat. In einem solchen Fall kann er sich aber nicht mehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Erfolg auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen.

Gleichfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Nichteinvernahme der laut Verhandlungsbeschluss vom 18. November 1985 zu vernehmenden Zeugen F, K, K, R, P und S.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen.

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden die genannten Personen, deren Erscheinen im Interesse der Wahrheitsfindung die belangte Behörde für erforderlich hielt, zur mündlichen Verhandlung geladen, sind aber nicht erschienen. Deren Nennung im Verhandlungsbeschluss erweist sich insofern als zweckmäßig, damit sich alle Verfahrensbeteiligten auf die Beweislage einstellen können. Aus deren Nennung allein lässt sich jedoch nicht eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erschließen, wenn sich der Beschwerdeführer, wie im Beschwerdefalle, ohne deren ausdrückliche Einvernahme bzw. die Vertagung zu beantragen, in die mündliche Verhandlung einlässt und die Verkündung des Disziplinarerkenntnissen abwartet.

Richtig ist, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Verweisungsbeschluss vom 24. April 1984 genannte Zeuge AK, dessen Vernehmung der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausdrücklich beantragt hatte, nicht zur mündlichen Verhandlung geladen war. Inwiefern aber gerade dieser Zeuge in Ansehung des vorliegenden erdrückenden Beweisergebnisses, gegen welches der Beschwerdeführer in der Sache selbst kein Wort vorbringt, einen ausreichenden Schluss auf die mangelnde Erweislichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen zuließe, wurde auch in Ansehung des in diesem Schriftsatz ohne Angabe des Beweisthemas bloß genannten Zeugen auch in der Beschwerde nicht näher in einer solchen Form substantiiert, die den angefochtenen Bescheid etwa im Hinblick darauf als mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erscheinen ließ. Dies umsoweniger, als die einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen weder im vorangegangenen Administrativverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit substanziellen Einwendungen bekämpft werden.

Gemäß § 87 DP ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Diese Bestimmung, die - kennzeichnend für das Disziplinar(Straf)recht - eine Blankett(Straf)vorschrift darstellt, enthält - zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht - keine im Gesetz angeführten Straftatbestände mit bestimmten Strafdrohungen, sondern verweist auf andere Vorschriften, die damit aber Teil des Disziplinar(Straf-)Tatbestandes werden. Diese Generalklausel ist deshalb notwendig, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist. Solcherart war die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Äußerungen und Handlungen eine Dienstpflichtverletzung anzulasten ist, an Hand des unter Disziplinarsanktion stehenden Pflichtenkreises der steirischen Landesbeamten zu beantworten.

Gemäß dem § 24 Abs. 1 DP hat der Beamte in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, sich stets im Einklang mit den Anforderungen der Disziplin zu verhalten und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte. Nach der Anordnung des § 26 Abs. 1 DP hat der Beamte seinen Vorgesetzten achtungsvoll zu begegnen und im Umgang mit Amtsgenossen und Untergebenen ein anständiges Benehmen zu beobachten. Demnach muss jeder Erzieher sein Verhalten entsprechend seiner - den Zöglingen gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist.

Ebenso wie ein Erzieher seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm zur Erziehung anvertrauten Zöglingen fehlen lässt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber den Zöglingen stellt schon ein Dienstvergehen dar. Ein Erzieher, dem die persönliche Obsorge für die Zöglinge anvertraut wurde, bei denen zudem noch meistens eine verminderte Zurechnungsfähigkeit besteht, kommt aber zweifellos den in ihm anvertrauten Zöglingen erzieherisch nicht richtig entgegen, wenn er sich der festgestellten ordinären Ausdrucksweise bedient.

Der Beamte hat nicht nur seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen, sondern sich insbesondere im Dienst auch an die Regeln der Sitte und des Anstandes zu halten. Die zunehmende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten auch im öffentlichen Dienst bedingt eine Zusammenarbeit beider Geschlechter nicht nur bei der gleichen Dienststelle, sondern auch auf dem gleichen Arbeitsplatz. Verfehlungen der im Spruch des Disziplinarerkenntnisses festgestellten Art, die sich der Beschwerdeführer im Dienst zu schulden kommen ließ, müssen ernst genommen werden, weil weibliche Bedienstete vor sexuellen Übergriffen und der Dienst von sexuellen Bindungen und Spannungen freigehalten werden muss. Derartigen ungehörigen Annäherungsversuchen muss im Interesse des Dienstes entschieden entgegengetreten werden, weil ansonsten ein reibungsloses Zusammenarbeiten aller Bediensteten der gleichen Behörde gefährdet wird. Besonders schwer wiegt es, wenn die weiblichen Mitarbeiterinnen noch jugendlich und dienstunerfahren sind oder wenn die unsittlichen Äußerungen in einem engen Zusammenhang mit dienstlichen Fragen stehen.

Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie - ausgehend von den auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bestrittenen Äußerungen und Handlungen des Beschwerdeführers - eine Verletzung seiner Dienstpflichten als gegeben annahm.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt damit nicht vor. Gleichermaßen ist auch der weiteren Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, der Boden entzogen. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Verfahrenslage, insbesondere der ausführlichen und umfangreichen Begründung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe, in der ausführlich dargelegt wird, aus welchen Gründen sie die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anschuldigungen als erwiesen angenommen hat und dem der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Stichhältiges nicht entgegengesetzt hat, konnte sie sich mit dem Verweis auf das Ergebnis des mündlichen Berufungsverfahrens, in welchem das Ergebnis des Verfahrens vor der Disziplinarbehörde erster Instanz bestätigt wurde, begnügen.

Solcherart wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 2. Juli 1987

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