VwGH 87/07/0037

VwGH87/07/00373.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der X. in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1986, Zl. 510.735/02-I 5/86, betreffend Schutzgebietsbestimmung (mitbeteiligte Partei: Grazer Stadtwerke AG in Graz, Andreas-Hofer-Platz 15), zu Recht erkannt:

Normen

VVG §1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs6;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
VVG §1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs6;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde läßt sich in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid folgender - teilweise sich auch schon aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1983, Zl. 82/07/0161, ergebender - Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1970 wurde auf Antrag der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserwerkes Andritz gegen Verunreinigungen und eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit ein "Schutzgebiet III" bestimmt, in dessen Bereich sich die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin befindet und in der von ihrer Rechtsvorgängerin bis 1970 der Handel mit Altmetallen aller Art durchgeführt wurde, weshalb unter anderem folgende Anordnungen getroffen wurden:

"14.) Die Einstellplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz der Firma X, früher K, und in der Glaserei AF sind mit betonierten Abstellplatten zu versehen.

15.) Im Bereiche des Lagerplatzes der Fa. X, früher K, sind Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, und Gebinde, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befinden, nur unter Dach und auf ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig ausgebaut sind, zu lagern."

Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Bereich des Schutzgebietes samt eventu geltend gemachten Entschädigungsansprüchen zurückgewiesen. Aufgrund der Berufung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid sodann mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Dezember 1971 dahin abgeändert, daß die Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden; in der Begründung dieses Rechtsmittelbescheides wurde unter anderem darauf hingewiesen, die Mitbeteiligte habe erklärt, die Kosten der baulichen Maßnahmen nach den Punkten 14.) und 15.) des Bescheides aus 1970 würden nur sie selbst belasten; es sei daher kein aktueller Entschädigungstitel gegeben; im übrigen hätte der Bescheid aus 1970 allfällige spätere Entschädigungsfragen unbekämpft ohnehin einem eigenen Verfahren vorbehalten. (Eine teilweise Aufhebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1974, Slg. Nr. 8565/A, hat die beiden eben genannten Anordnungen nicht berührt.)

Die baulichen Schutzmaßnahmen im Sinne der genannten Anordnungen wurden auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin in der Folge nicht ausgeführt. 1983 hat die Beschwerdeführerin dann den Handel mit solchen Altmaterialien, welche im Sinn des Punktes 15.) als verboten zu qualifizieren sind, eingestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. August 1986 wurde des weiteren gemäß §§ 26 und 117 WRG 1959 ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung einer Entschädigung durch die Mitbeteiligte im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Festlegung eines Schutzgebietes und die damit verbundenen Anordnungen stellten keine zu errichtende und zu erhaltende Wasseranlage dar; durch Schutzgebietsanordnungen würden Rechte an Dritte weder übertragen noch eingeräumt; für die Leistung einer Entschädigung aufgrund getroffener Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sei allein § 34 Abs. 4 WRG 1959 maßgebend; bei einer erst in Aussicht genommenen Nutzung könne die Frage einer Behinderung im Zusammenhang mit § 34 WRG 1959 aber nicht aufgeworfen werden; das Begehen richte sich in Wahrheit auf eine Vergütung für die als Folge einer schon bewilligten Maßnahme eintretenden Schäden, also einen Schadenersatz, worüber nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden hätten.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin und machte eine Verletzung bestehender Rechte insofern geltend, als die Unterlassung der Erfüllung der genannten Auflagen den Schutzeffekt zu Lasten der Beschwerdeführerin herbeigeführt habe, indem diese verbotsverfangene Materialien nun nicht mehr lagern könne.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 1986 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge; der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. August 1986 wurde vollinhaltlich beigepflichtet; auch von seiten der Beschwerdeführerin, die selber nur vorsichtshalber, um sich nicht dem Vorwurf rechtlicher Untätigkeit auszusetzen, berufen habe, sei dem im Grund genommen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt worden; unterdessen habe zudem das Zivilgericht bereits eine entsprechende Sachentscheidung getroffen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten dadurch verletzt erachtet, daß "ein Entschädigungsanspruch zu Unrecht verneint wurde, wenn davon auszugehen ist, daß die Nichtbefolgung der Auflagenpunkte 14.) und

15.) durch die Wasserberechtigte für die Wasserrechtsbehörde zu Anlaß der Ausfertigung des Bescheides vom 10. Juli 1970 bereits 'vorhersehbar' gewesen ist; diesfalls handelt es sich bei den vorliegenden Ansprüchen aus dem Titel des Verdienstentganges um Entschädigungsansprüche im Sinne des Wasserrechtsgesetzes".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet ihren Verdienstentgang dadurch gegeben, daß die Mitbeteiligte die baulichen Herstellungen im Sinne der genannten Auflagen nicht ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin dadurch daran gehindert wurde, den Handel mit Materialien aufrechtzuerhalten, die ohne Realisierung der Auflagen nicht gelagert werden dürfen. Sie hält es im vorliegenden Fall für bedeutsam, ob die Nichtbefolgung der Auflagen schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Wasserrechtsbehörde vorhersehbar gewesen sei; träfe diese - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, sehr fragliche - Voraussetzung zu, dann wäre im Sinn des Vorbehaltes im Bescheid vom 10. Juli 1970 die Rechtsgrundlage für eine nachträglich zuzuerkennende Entschädigungsleistung gegeben.

Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zuzusprechen. Nach dieser Vorschrift gebührt eine angemessene Entschädigung (§ 117) demjenigen, der seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht. Nur in diesem Sinn gibt es dabei ein rechtserhebliches Moment der Vorhersehbarkeit - nämlich das künftige Fehlen einer zu Recht bestehenden Nutzungsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin scheint indessen auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 WRG 1959 Bezug zu nehmen Danach haftet der Wasserberechtigte in dem Fall, daß durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht beeinträchtigt wird, für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Abgesehen davon, daß die eben aufgezählten Voraussetzungen der "Beschädigung" einer Liegenschaft oder eines Bauwerkes oder der Beeinträchtigung eines älteren "Wasserbenutzungsrechtes" oder "Fischereirechtes" nicht erkennbar sind, hat diese Regelung von vornherein nicht die Bedeutung einer Unterscheidung dahingehend, ob ein Ersatz des Schadens vor Gericht oder der Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist, da gemäß § 26 Abs. 6 WRG 1959 Schadenersatzansprüche nach § 26 Abs. 2 stets im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, wenn nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs. 1 die "Nachprüfung und anderweitige Festsetzung" einer anläßlich der Bewilligung bereits "zugesprochenen Entschädigung" für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten hat, wobei nur eine "Erhöhung dieser Entschädigung" bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden kann.

Es ist unmittelbar einsichtig, daß die eben genannten Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht zutreffen, weshalb ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Beschwerdepunktes nicht vorliegt.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1983 hinzuweisen, dem zufolge die besagten Anordnungen (Auflagen) einen Exekutionstitel für die Beschwerdeführerin darstellen, weshalb nicht die Durchsetzung dieser Anordnungen und zugleich eine Entschädigung für deren bisherige Nichtdurchführung erreicht werden könnte; ob eine Vollstreckung zulässig ist, muß im vorliegenden Beschwerdefall - der nicht von einer solchen handelt -

dahingestellt bleiben.

Da das Fehlen der behaupteten Rechtsverletzung bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. März 1987

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