Normen
AVG §52;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
AVG §52;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 3. September 1985 wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1782/8 des Grundbuches über die Kat. Gem. X gemäß § 9 Abs. 2 lit. b und d in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 15. Mai 1985, welches nachstehenden Wortlaut hat:
"BEFUND:
Der Bauherr, Herr Dr. RM, beabsichtigt, nach vom Holzbauunternehmen K in E unterzeichneten Einreichplänen die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit den Außenabmessungen von 15,50 m x 11,60 m.
Das Haus zeigt an der Südseite die Form eines 35 Grad geneigten Satteldaches, die Nordseite hingegen ist als dreißiggrädiges Vollwalmdach geplant. Die ins Auge gefaßte eineinhalb geschoßige Verbauung verfügt nur im Bereiche der nördlichen Doppelgarage und des Eingangsbereiches über eine Unterkellerung.
Das Bauarea liegt in einem Kleinsiedlungsgebiet nahe der Ortschaft Y in unmittelbarem Sichtbereich der Rosentaler Bundesstraße. Die jetzt schon bestehende Bebauung dieses Gebietes besteht vorwiegend aus eher ländlichen Objekten mit überwiegend Halbwalmdächern unterschiedlicher Neigung und Firstrichtungen.
Durch diese vorerwähnte, recht exponierte Lage wird das zukünftige Objekt als gut einsehbar, besonders vom Westen her, zu bezeichnen sein.
GUTACHTEN:
Die Einberufung der Sitzung der Kommission ist auf einem ablehnenden Bescheid der BH Villach vom 22. 3. 1985 begründet.
Grundsätzlich schließen sich die Mitglieder der Kommission der in diesem Bescheid angeführten Abweisungsgründe an. So teilen die Mitglieder die Meinung des Bauanwaltes, daß die beabsichtigte Kombination eines Sattel- und eines Vollwalmdaches auf die äußere Erscheinung des zukünftigen Wohnobjektes einen negativen Einfluß haben wird.
Nachdem, wie schon im Befund ausgeführt, die umgebende Bebauung vorwiegend ländlichen Charakter zeigt (Halbwalm-, bzw. Satteldächer), wird also auch eine Ausführung mit einem Vollwalmdach nicht durchführbar sein. Die Disharmonie der beiden vorerwähnten Dachformen könnte jedoch durch Vereinheitlichung der Dachform im Hinblick auf ein Satteldach entfallen.
Der vom Bauherrn ins Treffen geführte und gewünschte Kältepuffer, gebildet durch den Dachraum des Vollwalmdaches im Norden, könnte bei Fortsetzung des Satteldaches bei gleichzeitigem Gewinn zusätzlichen Dachraumes ebenso erreicht werden.
Damit sind aber keineswegs entscheidende Mehrkosten zu erwarten, ganz im Gegenteil könnten durch entsprechende Umplanung des Obergeschosses (Verlegung des Elternschlafzimmers nach Osten) funktionell bessere Nutzungsmöglichkeiten bei Anbringung entsprechender Dachgaupen erreicht werden.
Nachdem also, wie vorausgeführt, die architektonische Inkonsequenz weder durch funktionelle, bzw. konstruktive Gründe belegt werden kann, muß also die augenblickliche äußere Erscheinung des Wohnhauses als für das bestehende Ortsbild abträglich, abgelehnt werden.
Es wird daher angeregt, das vorliegende Projekt nochmals einer Überarbeitung zu unterziehen, um damit eine vertretbare Einbindung, sei es nun mit Halbwalm- oder Satteldach, zu erreichen.
Sollte es der Wunsch des Bauherrn sein, steht es ihm selbstverständlich frei, sich nochmals an die Kommission mit dem Wunsche um Beratung, zu wenden."
Auf Grund der gegen den erwähnten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung des Mitbeteiligten wurde dieser Bescheid mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. März 1986 gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde zurückgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides vertrat die Aufsichtsbehörde die Auffassung, es könne nur eine wesentliche Störung des Ortsbildes die Versagung der Baubewilligung rechtfertigen, und meinte dann, daß das erwähnte Gutachten der Ortsbildpflegekommission im gesamten ergänzungsbedürftig, mangelhaft und widersprüchlich sei. Die Berufungsbehörde habe sich daher nicht auf dieses Gutachten stützen dürfen, wenn sie keine Rechtsverletzung habe setzen wollen. Sie hätte vielmehr vor der Erlassung ihres Bescheides entweder ein neues Gutachten einholen oder dieses ergänzen lassen müssen. Im Hinblick auf dieses mangelhafte Gutachten könne es daher nicht als erwiesen angenommen werden, daß im vorliegenden Falle eine wesentliche Störung des Ortsbildes gegeben sei. Dies würden umso mehr das (im Zuge des aufsichtsbehördlichen Verfahrens eingeholte) Gutachten und die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung zeigen. Eine Sanierung der aufgezeigten Mängel könne aber auch im ergänzenden Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 17. Jänner 1986 nicht erblickt werden. Im übrigen hätte diese Sanierung noch vor Erlassung des bekämpften Bescheides erfolgen müssen. Der Mitbeteiligte sei daher dadurch, daß sich die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt habe, in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend die mit der ständigen hg. Judikatur übereinstimmende Auffassung vertreten, daß die Frage, ob einem Vorhaben Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten erwiesen sein muß, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlußfolgerung ausreichend begründet.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen hatte daher die belangte Behörde nicht nur die Schlüssigkeit der dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes zugrunde gelegten Gutachten, sondern auch zu prüfen, ob die darin enthaltenen Schlußfolgerungen auf einer ausreichenden Befundaufnahme beruhen. Die Berufungsbehörde hat ihre abweisende Entscheidung, wie schon ausgeführt worden ist, im wesentlichen auf das Gutachten der Ortsbildpflegekommission Villach-Land vom 15. Mai 1985 gestützt. In dem diesem bereits wörtlich wiedergegebenen Gutachten zugrunde liegenden Befund wurde ausgeführt, das vom Mitbeteiligten geplante Einfamilienhaus zeige an der Südseite die Form eines 35 Grad geneigten Satteldaches, die Nordseite hingegen sei als 30-grädiges Vollwalmdach geplant. Die ins Auge gefaßte eineinhalbgeschossige Verbauung verfüge nur im Bereiche der nördlichen Doppelgarage und des Eingangsbereiches über eine Unterkellerung. Das Bauareal liege in einem Kleinsiedlungsgebiet nahe der Ortschaft Y im unmittelbaren Sichtbereich der Rosentaler Bundesstraße. Die jetzt schon bestehende Bebauung dieses Gebietes bestehe vorwiegend aus eher ländlichen Objekten mit überwiegend Halbwalmdächern unterschiedlicher Neigung und Firstrichtungen. Durch diese vorerwähnte, recht exponierte Lage werde das zukünftige Objekt als gut einsehbar, besonders vom Westen her, zu bezeichnen sein.
Schon dieser Befund weist nach Auffassung des Gerichtshofes gravierende Mängel auf, weil nicht zu erkennen ist, von welcher konkreten örtlichen Situation und welchem Beurteilungsbereich die Ortsbildpflegekommission bei der Beurteilung der vom geplanten Vorhaben befürchteten negativen Wirkung auf das Ortsbild ausgegangen ist. Der Hinweis auf die schon bestehende Bebauung dieses Gebietes mit "ländlichen Objekten mit überwiegend Halbwalmdächern unterschiedlicher Neigung und Firstrichtungen" ermöglicht ohne Zuhilfenahme von Skizzen und Fotos oder einer Beschreibung der für den "ländlichen" Charakter der Gebäude maßgebenden Umstände keine Beurteilung, ob die von der Kommission gezogene Schlußfolgerung zutrifft, daß "die augenblickliche äußere Erscheinung des Wohnhauses als für das bestehende Ortsbild abträglich" angesehen werden muß. Dazu kommt noch, wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezeigt worden ist, daß im erwähnten Befund von "überwiegend Halbwalmdächern" die Rede ist, während im Gutachten davon ausgegangen wird, daß die "umgebende Bebauung vorwiegend ländlichen Charakter zeigt (Halbwalm-, bzw. Satteldächer) ……. ".
In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß der Begriff "Ortsbild" im § 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes definiert wird und demgemäß das Bild eines Ortes oder von Teilen davon umfaßt, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft. Dem in Rede stehenden Befund kann nicht entnommen werden, ob in dem dem Gutachten zugrunde gelegten Ort oder Ortsteil außer den erwähnten "eher ländlichen Objekten mit überwiegend Halbwalmdächern unterschiedlicher Neigung und Firstrichtungen" noch andere für die Beurteilung des Einflusses des geplanten Wohnhauses auf das Ortsbild bedeutende Umstände im Sinne der wiedergegebenen Regelung existieren.
In dem in Rede stehenden Gutachten der Ortsbildpflegekommission wird ferner einerseits erwähnt, daß die "Disharmonie der beiden vorerwähnten Dachformen durch die Vereinheitlichung der Dachform im Hinblick auf ein Satteldach entfallen könnte", und anderseits eine nochmalige Überarbeitung des Projektes angeregt, "um damit eine vertretbare Einbindung, sei es nun mit Halbwalm- oder Satteldach, zu erreichen". Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht darauf hingewiesen, daß darin ein Widerspruch gelegen sei, weil unter der Annahme, daß eine "Disharmonie" nur durch ein Satteldach verhindert werden kann, nicht zu erkennen ist, daß dies nicht auch bei einem Halbwalmdach der Fall sein sollte.
Der belangten Behörde kann unter diesen Umständen nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten hat, daß sich die Berufungsbehörde ohne Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten nicht auf dieses ergänzungsbedürftige, mangelhafte und widersprüchliche Gutachten der Ortsbildpflegekommission stützen durfte.
An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde zum Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Aufsichtsbehörde und die nochmalige Äußerung der Ortsbildpflegekommission im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sind, weil die belangte Behörde in Ausübung ihrer aufsichtsbehördlichen Funktion nur zu prüfen hatte, ob die Berufungsbehörde auf Grund des ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisses (also nicht des erst nach Erlassung des Berufungsbescheides eingeholten Gutachtens der Ortsbildpflegekommission) das Bauansuchen des Mitbeteiligten abweisen durfte, ohne dessen Rechte zu verletzen. Abgesehen davon hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich bemerkt, daß eine Sanierung der aufgezeigten Mängel auch im ergänzenden Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 17. Jänner 1986 nicht erblickt werden könne.
Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, daß das im Zuge des aufsichtsbehördlichen Verfahrens eingeholte Gutachten lediglich der Beantwortung der Frage einer durch den abweisenden Berufungsbescheid gegebenen allfälligen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten zu dienen hatte, woraus sich aber nicht etwa ergibt, daß die beschwerdeführende Gemeinde verpflichtet ist, diese gutächtliche Äußerung ihrer im fortzusetzenden Verfahren zu erlassenden neuerlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Daher kann auch die Behauptung der Beschwerdeführerin auf sich beruhen, daß die gutächtliche Äußerung des Sachverständigen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem "Gutachten" der Ortsbildpflegekommission nicht als gleichwertig anzusehen ist. Ungeachtet dessen liegt aber aus einem anderen Grund eine in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gemeinde eingreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1981, Zl. 1737/76, berufen, demzufolge nicht jegliche von der optimalen ästhetischen Lösung abweichende Gestaltung eines Bauwerkes bereits bedeutet, daß dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes entgegenstehen, und daraus die schon in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses erwähnte Schlußfolgerung gezogen, daß nur eine wesentliche Störung des Ortsbildes die Versagung der Baubewilligung rechtfertigen kann. Eine derartige Auffassung findet allerdings im Gesetz keine Deckung, weil im § 13 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung vorgesehen ist, daß die Baubehörde die Baubewilligung zu erteilen hat, "wenn
dem Vorhaben ... öffentliche Interessen, insbesondere solche ...
des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen". Daß ein Bauansuchen erst dann abzuweisen ist, wenn von dem beantragten Bauwerk eine wesentliche Störung des Ortsbildes zu befürchten ist, läßt sich dieser gesetzlichen Regelung demnach nicht entnehmen, und auch die im letztgenannten hg. Erkenntnis vertretene Auffassung rechtfertigt keine derartige Annahme, wobei der Gerichtshof nicht verkennt, daß eine exakte Abgrenzung zwischen dem Abweichen von der unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes optimalen ästhetischen Gestaltung eines Bauwerkes und einer durch ein Bauwerk hervorgerufenen Störung des Ortsbildes mitunter schwierig sein mag. Dies kann aber an dem Umstand nichts ändern, daß die geschilderte, mit dem Gesetz in Widerspruch stehende Auffassung der belangten Behörde ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheides im fortgesetzten Verfahren für die Gemeindebehörden verbindlich wäre, also bei der nach der erwähnten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmenden neuerlichen Entscheidung der Gemeindebehörden von der mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden Rechtsansicht auszugehen gewesen wäre, daß nur eine wesentliche Störung des Ortsbildes zu einer Versagung des Bauansuchens des Mitbeteiligten führen darf. Daher sind ungeachtet der von der belangten Behörde mit Recht angenommenen Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde verletzt worden, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen mußte.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, daß sich der Gerichtshof der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen kann, die Beantwortung der Frage, ob ein Bauvorhaben den öffentlichen Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegensteht, beruhe auf einer Ermessensentscheidung. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die entsprechend der ständigen hg. Judikatur durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind und daher einen gewissen Spielraum einräumen. Die belangte Behörde hatte daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall keine bloße Ermessenskontrolle auszuüben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil an Stempelgebühr für drei Beschwerdeausfertigungen, eine Vollmacht und eine vorzulegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides insgesamt nur S 630,-- zu entrichten war. Die übrigen Beilagen waren zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Wien, am 24. März 1987
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