VwGH 87/05/0043

VwGH87/05/004317.3.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der GD in G, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. September 1986, Zl. 8 BauR1- 168/3/1986, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. AP sen. in G, 2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1969 §13 Abs3 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §13 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs3;
BauO Krnt 1969 §4;
BauO Krnt 1969 §9;
BauRallg impl;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs3;
VVG §1;
VwRallg;
BauO Krnt 1969 §13 Abs3 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §13 idF 1979/079;
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs3;
BauO Krnt 1969 §4;
BauO Krnt 1969 §9;
BauRallg impl;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs3;
VVG §1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. März 1986 wurde dem Erstmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung "zum a) Umbau des bestehenden Rinder- und Schweinestalles und des im Stallgebäude integrierten Wohnraumes zu einem Schweinestall im Erdgeschoß und zu Abstellräumen im Obergeschoß, b) Zubau einer Futterküche an das bestehende Wirtschaftsgebäude und c) Neubau einer Güllegrube und zwei Maissilos" auf dem Grundstück Nr. n1 des Grundbuches über die Kat. Gem. S unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Auf Grund der dagegen u.a. auch von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 1986 mit einigen Änderungen hinsichtlich der erteilten Auflagen bestätigt.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. September 1986 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 als unbegründet abgewiesen.

In dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Teil der Begründung ihres Bescheides führte die Aufsichtsbehörde aus, daß den Anrainern im Vorprüfungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt sei, weshalb sich die Beantwortung der Frage erübrige, ob im Hinblick auf die geänderten Pläne das Vorprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Angaben über die bisherige Haltung von 140 Stück Schweinen den Tatsachen entsprechen oder nicht, da die Anzahl der im gegenständlichen Gebäude unterzubringenden Schweine entscheidend sei. Die Beschwerdeführerin habe aber die Ausführungen der Sachverständigen über die möglichen Belagszahlen von 143 bis 166 Schweinen nicht widerlegt. Auf Grund der Aktenlage sei unbestritten, daß im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, welcher mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. April 1967 genehmigt sei, das gesamte Gebiet des Ortsteiles U als "Dorfgebiet" ausgewiesen sei. Nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 vertrat die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides sodann die Auffassung, daß Produktionsstätten industrieller Prägung mit der vorliegenden Flächenwidmung somit nicht vereinbar seien. Daß es sich im vorliegenden Fall um eine solche handle, sei von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet worden. Den hier anzuwendenden Vorschriften des Gemeindeplanungsgesetzes sei auch kein Hinweis zu entnehmen, daß eine Massentierhaltung schlechthin der Widmung "Dorfgebiet" widerspräche. Es vermöge aber auch der Umstand, daß der Erstmitbeteiligte immerhin ca. 23,5 ha Nutzfläche besitze, nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß es sich hier um eine Produktionsstätte industrieller Prägung handle, da dieses Ausmaß an Nutzfläche die Haltung und Versorgung von Schweinen in der vorgesehenen Anzahl durchaus zulasse. Die Beschwerdeführerin befinde sich auch im Irrtum, wenn sie meine, einen Rechtsanspruch auf Schutz vor jeglicher Geruchsbelästigung zu haben. Wenn nämlich auf als "Dorfgebiet" gewidmeten Grundstücken (vornehmlich) die Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die naturgemäß geruchs- und lärmemittierend seien, vorgegeben sei, dann schließe dies mit ein, daß ein gewisses Maß an Lärm- und Geruchsbelästigung hingenommen werden müsse. Eine nicht zumutbare Geruchsbelästigung der Anrainer soll gerade durch die Vorschreibung des Einbaues einer Entlüftungsanlage hintangehalten werden. Daß der in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen werde, sei auf Grund der Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen und auch im Hinblick auf die Widmung des gesamten Gebietes des Ortsteiles U als "Dorfgebiet" auszuschließen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In Erwiderung auf die einleitend dem Vorprüfungsverfahren gewidmeten Beschwerdeausführungen ist darauf hinzuweisen, daß der Nachbar keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte dahin hat, daß das im § 9 der Kärntner Bauordnung vorgesehene Vorprüfungsverfahren durchgeführt wird, da der Anrainer erst an dem danach abzuwickelnden eigentlichen Verfahren über die beantragte Baubewilligung beteiligt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1983, Zl. 06/2538/80, Baurechts-Slg. Nr. 57). Es erübrigen sich daher Erörterungen hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, daß in bezug auf die Änderung des ursprünglichen Bauansuchens kein Vorprüfungsverfahren stattgefunden habe.

In Beantwortung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten der gegebenen Flächenwidmung "Dorfgebiet" entspricht, ist Nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sind als Dorfgebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes und dem Fremdenverkehr dienen, wie Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Kirchen, Gebäude für Gemeindeverwaltung, Schulgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Schweinezüchtereien, Geflügelverwertungsanstalten, Maistrocknungsanlagen u. ä.).

Zufolge Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind als Leichtindustriegebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Betriebsgebäude bestimmt sind, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, durch welche die Umgebung nicht erheblich durch Lärm, Ruß, Geruch oder Erschütterung belästigt und nicht durch Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten gefährdet wird; sowie für die dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude und für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung.

Die belangte Behörde hat aus dem zitierten Abs. 3 zutreffend abgeleitet, daß mit der Flächenwidmung "Dorfgebiet" Produktionsstätten industrieller Prägung nicht vereinbar sind, weshalb die im geplanten Stallgebäude mögliche Haltung von ca. 160 Schweinen (vgl. dazu das im Zuge des aufsichtsbehördlichen Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 4. Juli 1986) nur dann der in Rede stehenden Flächenwidmung widerspräche, wenn davon ausgegangen werden könnte, daß auf sie das Merkmal einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung zuträfe. Da weder die Pläne noch die Baubeschreibung Anhaltspunkte dafür enthalten, daß bei der im Gegenstande beabsichtigten Schweinehaltung, insbesondere für die Fütterung und Entmistung, intensiv Maschinen eingesetzt werden, kann der Gerichtshof nicht finden, daß diese Schweinehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung erfolgen soll. Diesbezüglich gegenteilige Argumente hat im übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt, zumal sie sich ohne nähere Konkretisierung im wesentlichen nur auf die Behauptung beschränkt hat, daß das Vorhaben des Erstmitbeteiligten eine Widmung als "Leichtindustriegebiet" im Sinne des § 2 Abs. 8 leg. cit. voraussetzen würde.

Der in diesem Zusammenhang geäußerten Auffassung der Beschwerdeführerin, die Haltung von mehr als 160 Schweinen in einem ländlichen Gebiet könne nicht den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes dienen, muß entgegengehalten werden, daß sich daraus nicht die Unvereinbarkeit des beantragten Bauvorhabens mit der Flächenwidmung "Dorfgebiet" ergibt, weil in der vorstehend wörtlich wiedergegebenen Regelung des § 2 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ausdrücklich davon die Rede ist, daß als Dorfgebiete jene Flächen festzulegen sind, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes dienen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen daher nicht den erwähnten Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes dienen, um mit der in Rede stehenden Flächenwidmung vereinbar zu sein.

Der belangten Behörde kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, durch eine unrichtige Lösung der Frage der Flächenwidmung baurechtlich geschützte Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt zu haben, auch wenn der Gerichtshof der Auffassung der belangten Behörde, wonach der Umstand, daß der Bauwerber 23,5 ha Nutzfläche besitze, nicht die Annahme rechtfertige, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Produktionsstätte landwirtschaftlicher Prägung handle, nicht zu folgen vermag, weil die Tatsache, daß die im bewilligten Stallgebäude gehaltenen Schweine mit den im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers gewonnenen Futtermitteln ernährt werden, nicht ausschließt, daß im Hinblick auf die schon aufgezeigten, diesbezüglich charakteristischen Umstände eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung vorliegt. Im übrigen kann der Beschwerdeführerin auch darin nicht gefolgt werden, daß die Einholung des schon erwähnten Gutachtens durch die belangte Behörde dem Gesetz widersprochen habe, weil es der Aufsichtsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., auf S. 107 zitierte Judikatur) freisteht, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Im übrigen hatte die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen, ob für die geplante Tierhaltung eine Bewilligung nach dem Viehwirtschaftsgesetz erteilt worden ist, weil im Rahmen des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen aufsichtsbehördlichen Verfahrens nur zu prüfen war, ob die Erteilung der Baubewilligung an den Erstmitbeteiligten den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Die Frage, ob für die Realisierung dieses Bauvorhabens auch noch Bewilligungen nach anderen Normen erforderlich sind, bedurfte daher im baubehördlichen Bewilligungsverfahren keiner Erörterung. Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, hatten weder die Baubehörden noch die Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Baubewilligung auf den von der Beschwerdeführerin besonders hervorgehobenen Umstand Bedacht zu nehmen, daß auf dem Grundstück des Erstmitbeteiligten eine Maistrocknungsanlage und eine Jauchegrube konsenslos errichtet worden seien. Die diesbezügliche Unterlassung begründet daher keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen und daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel.

Im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen releviert die Beschwerdeführerin, daß die dem Erstmitbeteiligten zum Schutz der Nachbarschaft gegen Geruchsbelästigungen vorgeschriebenen Auflagen viel zu unbestimmt seien, um deren Einhaltung zu überprüfen, bzw. eine zwangsweise Durchsetzung gewährleisten zu können.

Mit dieser Auffassung ist die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Erwägungen im Recht:

Unter Pkt. 41 des insoweit mit einer geringfügigen Änderung von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides wurde vorgeschrieben, daß "der Stall mit einer ausreichend dimensionierten Lüftungsanlage mit Ausblasung senkrecht über Dach auszustatten ist. Die Steuerung der Anlage hat selbsttätig und der Temperatur abhängig zu erfolgen. Die Ausblasöffnungen müssen vom Nachbarhaus der Partei einen Abstand von mind. 30 Metern haben". Unter Pkt. 47 findet sich die Auflage, daß "die Entlüftungsanlage mit einem Entlüftungsschacht über Dach die Luft abzuführen hat, um auch hier die Geruchsbelästigung der Nachbarschaft möglichst gering zu halten".

Bei diesen Vorschreibungen handelt es sich um projektsändernde Auflagen, welche in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung darstellen. Eine von solchen projektsändernden Auflagen abweichende Bauausführung ist demgemäß als konsenswidrig anzusehen, woraus folgt, daß in diesem Fall ein baupolizeiliches Auftragsverfahren durchzuführen und der in einem solchen rechtskräftig ergangene baupolizeiliche Auftrag im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1981, Slg. N.F. Nr. 10614/A). Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine (projektsändernde) Auflage so konkret sein muß, daß sie vollstreckbar ist.

An einer - auch für Vollstreckungszwecke - ausreichenden Konkretisierung jener erwähnten beiden Auflagen, die gewährleisten sollen, daß die Beschwerdeführerin als Nachbar vor den im "Dorfgebiet" im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes unzumutbaren Geruchsbelästigungen geschützt wird, mangelt es aber. Vor allem angesichts des Fehlens einer näheren Spezifizierung des Begriffes "ausreichend dimensionierte Lüftung" ist nicht zu erkennen, wie groß die Kapazität der Entlüftungsanlage sowie das Ausmaß und die Höhe des vorgeschriebenen Entlüftungsschachtes sein müssen, um eine Gewähr für ein mit der gegenständlichen Flächenwidmung vereinbares, weil zumutbares Maß an Geruchsbelästigung des Nachbarn zu bieten. Durch die mangelhafte Konkretisierung der diesbezüglichen Auflagen und die daraus resultierende Unmöglichkeit einer genauen Prüfung der Einhaltung derselben sind daher subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführerin auf Gewährleistung dieses Immissionsschutzes verletzt worden. Diesen in der Vorstellung ausdrücklich relevierten Mangel des Berufungsbescheides hätte die belangte Aufsichtsbehörde zum Anlaß einer Aufhebung desselben nehmen müssen. Die diesbezügliche Unterlassung belastet daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im Hinblick auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin zur Frage des Brandschutzes keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat, weshalb die belangte Behörde, ungeachtet der Frage, ob Vorschriften über den Brandschutz subjektivöffentliche Nachbarrechte begründen, schon aus diesem Grunde infolge Präklusion der Beschwerdeführerin darauf nicht einzugehen hatte. Inwieweit durch die "Entsorgung" des geplanten Betriebes Nachbarrechte der Beschwerdeführerin berührt werden, hat sie in der Beschwerde nicht im Detail dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal nach dem Bauplan und der dazu gehörigen Baubeschreibung entsprechende Einrichtungen vorgesehen und überdies im Baubewilligungsbescheid diesbezügliche, unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes relevante Auflagen enthalten sind. Im übrigen hatte die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Belästigung durch den beim Füttern, Be- und Entladen der Schweine entstehenden Lärm nicht einzugehen, weil es sich dabei um einzelne Betriebsabläufe handelt, die nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sein können (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S. 190). In Erwiderung auf das von der Beschwerdeführerin bemängelte Fehlen eines Kamines für die Futterküche ist schließlich auf die Ausführungen in der Gegenschrift zu verweisen, wonach entsprechend den Plänen offensichtlich nicht die Errichtung einer Heizstelle geplant ist und die Futterküche im übrigen einen derartigen Abstand zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin aufweist, daß eine von dieser Futterküche ausgehende Geruchsbelästigung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil für die in vierfacher Ausfertigung vorzulegende Beschwerde, eine Vollmacht sowie eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides insgesamt nur S 720,-- Stempelgebühr zu entrichten war.

Wien, am 17. März 1987

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