VwGH 86/07/0267

VwGH86/07/026714.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführer Landesregierungsrat Dr. Müllner und Mag. Teissl, über die Beschwerde des HD in R, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. September 1986, Zl. 511.923/05-I 5/86, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: A-AG in B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
AVG §13;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Spruchabschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 1975 - nur in diesem Umfange ist er für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juni 1975 und des weiteren Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1976 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. 483/87 der KG. R sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen (Horizontalfilterbrunnen samt Nebenanlagen und zwei Zuleitungen zum Werk R) erteilt. Das Maß der Grundwasserentnahme wurde mit 18.200 m3/d bzw. 350 l/sek. nach oben begrenzt. Mit dem weiteren Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. August 1981 wurde ein Teil dieser Anlage, und zwar der Versuchsbrunnen auf dem Grundstück Nr. 483/87 KG. R und dessen Verbindung zum Nutzwasserversorgungsnetz wasserrechtlich überprüft. In der Folge hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage eines Kollaudierungsoperates die Gesamtfertigstellung der bewilligten Anlage angezeigt und um die Vornahme der wasserrechtlichen Überprüfung ersucht. Aus diesem Kollaudierungsoperat ging hervor, daß die Brunnenanlage abweichend vom bewilligten Projekt auf dem Grundstück Nr. 1401/10 KG. M errichtet und überdies als Großvertikalfilterbrunnen ausgeführt wurde. Zu Vorhalten der Wasserrechtsbehörde über die Differenzen zwischen bewilligter und ausgeführter Anlage wurde von der mitbeteiligten Partei der Antrag gestellt, von der Durchführung eines neuen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens abzusehen und die im wesentlichen gegebene Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festzustellen.

In dem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verfahren wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 16. Jänner 1986 folgendes vorgebracht:

"Ich wurde 1975 zu der Wasserrechtsverhandlung nicht eingeladen, obwohl damals meine Wasserversorgungsanlage schon jahrelang bestand, und konnte deshalb keine Stellungnahme abgeben und bin deshalb der Meinung, daß der Bescheid 1975 nicht rechtskräftig sein dürfte. Ich bitte um Prüfung. Bei dem 1975 genehmigten Brunnen wäre ich bereits laut Gutachten Prof. I, geschädigt gewesen. Durch die bauliche Abweichung (Horizontalfilterbrunnen-Vertikalfilterbrunnen) und durch die Standortsveränderung des Brunnens von 320 m in Richtung meines Brunnens, tritt eine noch größere Verschlechterung gegenüber den 1975 genehmigten Anlagen ein.

Da ich 1975 nicht eingeladen wurde, sich jetzt durch die Änderung des Standortes und des Brunnentyps eine nochmalige Verschlechterung meines Grundwasserspiegels ergeben hat, sind es für mich keine geringfügigen Abweichungen. Es läßt sich auch eine Benachteiligung für mich herauslesen, da das Wasserwerk III 1975 zur Gänze ohne mich genehmigt wurde und ich Folgeerscheinungen in Wald, Feld und Flur befürchte. Weiters schließe ich mich in allen Punkten den Ausführungen der Interessentengruppe N Nr. 15, an."

In diesen unter Punkt 15 ausgeführten Einwänden wird im wesentlichen vorgebracht, sollte kein neuerliches wasserrechtliches Verfahren eingeleitet werden, wäre, wenn die Behörde zu dem Ergebnis käme, daß es geringfügige Abweichungen wären, schnellstens ein Entschädigungsverfahren einzuleiten. Bei der weiteren Beweissicherung des hydrographischen Dienstes müsse auch ein Gemeindeangestellter als Kontrolle eingeladen werden. Sollte das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht genehmigt werden, müßte überlegt werden, inwieweit das erforderliche Nutzwasser nicht auch aus Oberflächengewässern aufgebracht werden könnte. Dies deshalb, weil das vorhandene Grundwasser ein ausgezeichnetes Trinkwasservorkommen darstelle und daher besondere Bedeutung habe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Jänner 1986 wurde in Punkt I des Spruches dieses Bescheides gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die errichtete Großvertikalfilterbrunnenanlage nicht mit der mit Spruchabschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 1975 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Horizontalfilterbrunnenanlage auf dem Grundstück Nr. 483/87 KG. R übereinstimmt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die vorgefundenen Abweichungen zwischen der tatsächlich errichteten und der bewilligten Brunnenanlage einschließlich der Änderung des Brunnenstandortes nicht mehr als geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung anzusehen sind. Weiters wurden die Entschädigungsforderungen der dem Kollaudierungsverfahren beigezogenen Parteien zurückgewiesen. In Punkt II des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde gemäß der §§ 27 Abs. 1 lit. f und 29 WRG 1959 festgestellt, daß das der mitbeteiligten Partei mit dem Spruchabschnitt III des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Februar 1975 verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. 483/87 der KG. R und zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 1980 erloschen ist. Aus dem Anlaß des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes seien keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich. In Punkt III des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde gemäß §§ 10, 99 und 138 Abs. 2 WRG 1959 ausgesprochen, daß der mitbeteiligten Partei eine Frist bis zum 30. Juni 1986 gesetzt wird, innerhalb welcher diese entweder a) unter Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten und der Formalvorschrift des § 103 WRG 1959 Rechnung tragenden Projektes um die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. 1401/10 KG. M und zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen anzusuchen hat oder b) die Grundwasserentnahme auf dem bezeichneten Grundstück einzustellen und die der Grundwasserentnahme dienenden Anlagen zu beseitigen hat.

Punkt III des erstinstanzlichen Bescheidspruches wurde nach Zitierung des § 138 Abs. 2 WRG 1959 wie folgt begründet:

Aus dem vorstehenden Spruchabschnitt I. ergebe sich, daß das von der mitbeteiligten Partei errichtete Wasserwerk III nicht in Übereinstimmung mit der mit dem Bescheid vom 14. Februar 1975 hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt worden sei. Demnach sei die Brunnenanlage auf dem Grundstück Nr. 1401/10, KG M, samt Nebenanlagen und die damit vorgenommene Grundwasserentnahme als unbefugte Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei ohne Einschränkung Berufung. Gegen Punkt III dieses Bescheides der Behörde erster Instanz berief u.a. der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß nicht § 138 Abs. 2 WRG 1959, sondern § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzuwenden gewesen wäre, wonach die sofortige Beseitigung bzw. Schließung der konsenslos errichteten Anlage auszusprechen gewesen wäre. Da die Anlage völlig konsenslos errichtet worden sei, so führte u.a. der Beschwerdeführer aus, hätte bei richtiger Beurteilung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der mitbeteiligten Partei die sofortige Beseitigung der Anlage aufgetragen werden müssen; zumindest aber hätte eine sofortige Stillegung der Anlage verfügt werden müssen. Zweifellos wäre dies im öffentlichen Interesse gewesen, zumal sich alle Anrainer gegen die Anlage ausgesprochen hätten und zweifellos eine Beeinträchtigung im erheblichen Ausmaß gegeben sei. Statt dessen habe die Verwaltungsbehörde erster Instanz im Punkt III ihres Bescheidabspruches eine Frist bis 30. Juli 1986 zur Vorlage eines Projektes alternativ zur Beseitigung der Anlage gesetzt. Dies widerspreche dem Gesetz.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. September 1986 ist u.a. der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben worden. Gleichzeitig ist der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert worden, daß "a) das Wort 'zurückgewiesen' im letzten Satz des Spruchabschnittes I (Seite 4 ganz oben) durch 'abgewiesen' ersetzt und b) die Erfüllungsfrist in Spruchabschnitt III (Seite 4 unten) nach § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 mit 31. Dezember 1986 neu bestimmt wird".

U.a. hat die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Berufungsbehörde zum Berufungsvorbringen (nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung von Sachverständigenäußerungen) ausgeführt, daß es sich bei der Abweichung der Ausführung der Anlage vom bewilligten Projekt nicht um eine geringfügige Abweichung im Sinn des § 121 Abs. 1 WRG 1959 handle, daß das der mitbeteiligten Partei zustehende Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der bisher bewilligten Anlage erloschen sei und schließlich, daß es der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 bedürfe. Die erstinstanzliche Zurückweisung des Begehrens des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer wurde von der belangten Behörde in eine Abweisung des Begehrens abgeändert, weil die belangte Behörde offensichtlich nicht ausschloß, daß Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten.

Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers trat die belangte Behörde mit folgender Begründung entgegen.

Wenn vom Beschwerdeführer eingewendet werde, die sich als eigenmächtige Neuerung erweisende derzeitige Anlage der mitbeteiligten Partei gehöre unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 unbedingt beseitigt, weil es das öffentliche Interesse erfordere bzw. der Berufungswerber es verlange, so habe die Berufungsbehörde die einschlägigen Voraussetzungen im konkreten Fall als nicht gegeben erachtet. Letztere Voraussetzungen lägen nämlich insbesondere nur und erst dann vor, um die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 2 WRG 1959 verneinen zu müssen, wenn die betreffende Anlage wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bzw. eines Eingriffes in bestehende Rechte geradezu schon von vornherein bewilligungsunfähig erschiene, wovon aber hier keine Rede sein könne. In dem - jetzt von der ebenfalls berufungswerbenden mitbeteiligten Partei anzustrengenden - eigenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren würde der berufungswerbende Liegenschaftseigentümer Gelegenheit haben, seine wasserrechtlich geschützten Rechte und deren vermeintliche Verletzung entsprechend darzutun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anwendung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 verletzt, weil durch die Abänderung des Vorhabens seine Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde im Zusammenhalt mit den von der belangten Behörde und von der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften nachstehendes erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - dieser Paragraph betrifft verschiedene Fälle der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Der offenbar auf praktische Überlegungen gestützten Rechtsmeinung der belangten Behörde, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kann nicht gefolgt werden:

Vielmehr genügt für einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle eine eigenmächtig, hier also ohne den erforderlichen behördlichen Konsens vorgenommene Neuerung.

Dessenungeachtet ist der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Verhandlung vom 16. Jänner 1986 sein Vorbringen nicht so gestaltet, daß die Beseitigung der Anlage von der Behörde zu verfügen gewesen wäre, sondern nur dargetan, daß die nicht der Bewilligung entsprechende Anlage seine Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtige und die Abweichung keineswegs eine geringfügige sei. Erst in der Berufungsschrift hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 das Verlangen gestellt, die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene, durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte eigenmächtige Neuerung - bewirkt durch die bauliche Abweichung, nämlich Großvertikalfilterbrunnen statt Horizontalfilterbrunnen und Standortverlegung - zu beseitigen. Dieses in der Berufungsschrift enthaltene und als Bestandteil der Berufung, nicht jedoch als abgesondertes Verlangen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu wertende Begehren stellt - wenngleich das Rechtsmittel ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht worden ist - kein bei der zuständigen Stelle, nämlich bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, erhobenes Verlangen des Betroffenen im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar; da nach den Verfahrensergebnissen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Absatzes des zitierten Paragraphen ("in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung") vorgelegen sind

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß einem entsprechenden Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht die Rechtskraft des nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 im Einparteienverfahren zu erlassenden Bescheides entgegensteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1986, Zl. 86/07/0001). Denn nach dieser Gesetzesstelle kommen Anträge "Betroffener" an sich nicht in Frage, weil diese Gesetzesbestimmung - im Gegensatz zum ersten Absatz des § 138 leg. cit. kein Antragsrecht vorsieht (vgl. zu den analogen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1934 das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1960, Slg. Nr. 5327/A), und weil fremde Rechte durch Aufträge nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden.

Im übrigen wird ein allfälliges Bewilligungsverfahren über ein von der Mitbeteiligten eingereichtes zukünftiges Projekt aufzeigen, ob die widerrechtlich in Abweichung zum Bewilligungsbescheid von 1975 errichtete Anlage überhaupt ohne Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs. 2 und 3 WRG 1959) bewilligt werden kann.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 14. April 1987

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