Normen
WRG 1934 §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §142 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1934 §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §142 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 11. Juni 1985 verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten den Beschwerdeführer gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. a und 138 Abs. 2 WRG 1950, binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides "a) entweder nachträglich um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung seiner See-Einbauten im Wörtherseegrundstück nnnn/8 KG X, welche in der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Aufmaßskizze vom 4. September 1984 mit roter Farbe dargestellt sind, anzusuchen oder b) diese Erweiterungen innerhalb dieser Frist wieder aus dem Wörthersee zu entfernen".
Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, anläßlich einer Überprüfung der See-Einbauten im Wörthersee am 14. Mai 1985 sei festgestellt worden, daß an den vor den beiden Ufergrundstücken nnnn/6 und nnnn/4 je KG X (Eigentümer: der Beschwerdeführer) situierten See-Einbauten die im Bescheidspruch näher bezeichneten Änderungen vorgenommen worden seien, ohne daß hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Diese Anlagenteile seien daher als eigenmächtige Neuerungen zu werten. Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde in einem solchen Fall eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher entweder um die erforderliche Bewilligung nachträglich anzusuchen sei oder die Neuerungen zu beseitigen seien. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1. März 1985 unter Hinweis auf die vorgenannte Gesetzesstelle nachweislich eingeladen worden, entweder die erwähnten Anlageteile binnen vier Wochen zu entfernen oder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Eine Überprüfung am 14. Mai 1985 habe jedoch ergeben, daß diese Erweiterungen noch nicht entfernt worden seien. Da auch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht beantragt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2.1. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - vor, daß es sich bei den in Rede stehenden See-Einbauten um Teile eines Steges vor dem Grundstück nnnn/6 sowie um die als Steg bezeichneten Eisabweiser des Bootshauses handle. Beide Einbauten - der sogenannte U-Steg sei nicht vorhanden - seien seiner Ansicht nach wasserrechtlich bewilligt, und zwar durch die Bescheide (der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt) vom 21. Mai 1931, Zl. 20.183, und vom 22. Februar 1933 (richtig: 17. Februar 1933), Zl. 13.191. Da die vor seinen Ufergrundstücken bestehenden Einbauten seit mehr als 50 Jahren genehmigt seien, sei ein neuerliches Ansuchen nicht erforderlich.
2.2. Diese Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 27. Mai 1986 gemäß § 66 AVG 1950 ab. Nach Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die vom Beschwerdeführer angeführten See-Einbauten durch die von ihm zitierten Bescheide ex 1931 und 1933 nicht erfaßt und daher als konsenslos errichtet anzusehen seien. Ferner sei bei einer Überprüfung am 6. August 1985 festgestellt worden, daß der U-Steg im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers noch vorhanden sei. Die Erstinstanz habe demnach die Verfügung gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu Recht erlassen.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) mit Bescheid vom 21. Mai 1931 die von seinem Rechtsvorgänger vorgenommene Erneuerung des gesamten Boots- und Badehauses einschließlich der dazugehörenden Stege (verbautes Ausmaß: 260 m2) bewilligt habe. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides hätten die in der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Juni 1985 beigegebenen Planskizze mit Steg 3 und Steg 2 bezeichneten See-Einbauten bereits bestanden. Bei dem erstgenannten handle es sich um Eisabweiser, die damals wie heute mit oberhalb des Wassers liegenden Brettern verbunden seien. Steg 2 stelle lediglich eine zwischen Steg 3 und dem Bootshaus liegende Verbindung in Form einer begehbaren Holzplanke dar. Mit Bescheid vom 17. Februar 1933 habe die Bezirkshauptmannschaft für den in der genannten Planskizze als Steg 4 bezeichneten Badesteg und die sogenannte Platte sowohl die Baubewilligung als auch die Benützungsbewilligung erteilt. Dieser Bescheid sei gleichfalls an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ergangen. Was den sogenannten U-Steg betreffe, werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein solcher nicht mehr existiere. Zusammenfassend ergebe sich sohin, daß die belangte Behörde einerseits durch rechtskräftige Bescheide erteilte Bewilligungen nicht beachtet habe, anderseits von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehe.
2.1. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vorgangsweise dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen, diese aber nicht erwirkt worden ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 1981, Slg. Nr. 10.599/A).
2.2. Die Wasserrechtsbehörden gingen im Beschwerdefall - eine ausdrückliche Bezugnahme im jeweiligen Bescheid auf die gesetzliche Bestimmung fehlt zwar, der Akteninhalt läßt jedoch insoweit keine Zweifel aufkommen - vom Vorliegen einer "besonderen baulichen Herstellung" (näherhin "Einbauten in stehende öffentliche Gewässer") im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 und demnach von einer Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Anlageteile gemäß dieser Gesetzesstelle aus.
Eine solche Bewilligungsbedürftigkeit wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis darauf bestritten, daß hinsichtlich der in Rede stehenden Anlageteile bereits seit über 50 Jahren (seit 1931 bzw. 1933) eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei.
2.3 Selbst wenn man vom Zutreffen dieser Beschwerdebehauptung ausginge, käme jedenfalls die Übergangsbestimmung des den "Fortbestand älterer Rechte" betreffenden § 142 Abs. 2 WRG 1959 nicht zum Tragen. Der Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle versteht nämlich unter "nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechten" ausschließlich Berechtigungen, die auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, - diesem Gesetz entstammt (unter der Bezeichnung § 125 Abs. 2; vgl. Art. I Z. 59) der Wortlaut des § 142 Abs. 2 WRG 1959 - erworben worden sind. Nur dann, wenn solche Rechte nach den unmittelbar vor diesem Zeitpunkt (1. Mai 1959) in Geltung gestandenen Vorschriften, also nach jenen des WRG 1934 idF vor der Novelle 1959, erworben (verliehen) worden sind, bleiben sie aufrecht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1974, Zl. 1353/73).
Liegt sohin zwar kein "altes", die Bewilligungsbedürftigkeit gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausschließendes Wasserrecht des Beschwerdeführers vor, so ist indes zu prüfen, ob mit dem Inkrafttreten der erstmals "besondere bauliche Herstellungen" der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art ("Einbauten in stehende öffentliche Gewässer") einer Bewilligungspflicht unterwerfenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1934 (1. November 1934) - diese Vorschrift erhielt auf Grund der Wiederverlautbarung des WRG 1934 (Kundmachung BGBl. Nr. 215/1959) die Bezeichnung § 38 Abs. 1 WRG 1959 - zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende derartige bauliche Herstellungen nachträglich konsenspflichtig geworden sind. Diese Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem vorzitierten, insoweit einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis Zl. 1353/73 verneint. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 38 Abs. 1 WRG 1959 (§ 34 Abs. 1 WRG 1934) brachte der Gerichtshof zum Ausdruck, daß "nur die nach der Einführung dieser Bestimmung vorgenommenen Herstellungen ...., nicht aber der in diesem Zeitpunkt bereits gegebene Altbestand einer Bewilligung (bedürfen)".
3.1. Daraus aber ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Anlageteile (Steg 2, Steg 3, Teil der mit Steg 4 verbundenen Plattform, Unterwassersteg im Anschluß an Steg 4; jeweils laut der einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides vom 11. Juni 1985 und infolge der Bestätigung desselben auch des angefochtenen Bescheides bildenden Planskizze) vor oder nach dem 1. November 1934 (Inkrafttreten des WRG 1934) errichtet worden sind - abgesehen von der Frage, ob jeweils von einem "Einbau" im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 bzw. § 34 Abs. 1 WRG 1934 gesprochen werden kann -, entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Allein dann, wenn die belangte Behörde - auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens - davon ausgehen durfte, daß die bezeichneten Objekte nach dem genannten Datum errichtet worden sind, ist der angefochtene Bescheid (unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Moments) frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.
3.2. Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt der Gerichtshof anhand eines Vergleiches der mehrfach erwähnten Planskizze mit den im Verwaltungsakt der Erstinstanz erliegenden, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. Februar 1933 zugrunde gelegenen Plan zu der Auffassung, daß der nunmehr von den Wasserrechtsbehörden als bewilligungspflichtig angesehene Teil der mit dem Steg 4 verbundenen Plattform durch den Bescheid ex 1933, mit dem ein damals schon errichteter 16 m langer und 1 m breiter Lande-Steg "samt einer seeseitigen Plattform" im Gesamtausmaß von 25 m2 wasserrechtlich bewilligt worden ist, erfaßt ist. Insoweit entsprach nach dem Vorgesagten die Annahme einer Bewilligungspflicht im Grunde des § 38 Abs. 1 WRG 1959 und in der Folge die Erlassung eines auf § 138 Abs. 2 leg. cit. gestützten wasserpolizeilichen Auftrages nicht der Rechtslage.
In bezug auf Steg 2 und Steg 3 sowie den Unterwassersteg am Ende von Steg 4 ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, daß diese Objekte von den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Mai 1931 bzw. 17. Februar 1933 nicht erfaßt sind: Der dem erstgenannten Bescheid zugrunde gelegene Plan eines Boots- und Badehauses zeigt weder die als Steg 2 noch die als Steg 3 bezeichneten Gebilde. Der besagte Unterwassersteg scheint im Plan ex 1933 nicht auf. Mit dieser Erkenntnis ist allerdings die Frage nicht beantwortet, wann diese Objekte tatsächlich errichtet worden sind, und damit auch nicht klargestellt, daß dies erst nach dem 1. November 1934 der Fall gewesen ist. Die belangte Behörde hat diesem Punkt in Verkennung der Rechtslage keine Bedeutung beigemessen und es demnach unterlassen, den insoweit maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
Der Vollständigkeit halber sei dazu noch festgehalten, daß sich dem von den Wasserrechtsbehörden als maßgeblich angenommenen Sachverhalt nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, ob eine rechtliche Qualifizierung des Steges 2 als "Einbau in stehende öffentliche Gewässer" gesetzlich gedeckt ist. Dies vor allem auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen (wiederholt in der Beschwerde), daß es sich hiebei lediglich um eine "nicht fix mit dem Bootshaus verbundene Holzplanke" zwecks Zuganges zu den Eisabweisern (offenbar Steg 3) handle.
4. Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an Stempelgebühren lediglich
S 270,-- zu entrichten waren.
Wien, am 20. Jänner 1987
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