VwGH 86/03/0201

VwGH86/03/020129.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. JK, Rechtsanwalt in I, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide 1. der Tiroler Landesregierung und 2. des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1986, Zl. IIb 2-V- 5378/1-1986, betreffend 1. Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und 2. Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §43 Abs4;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §43 Abs4;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Oktober 1985 von 15.27 Uhr bis 15.39 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Innsbruck, Salurnerstraße, gegenüber der Tiefgarage "Holiday Inn" 1. im gekennzeichneten Halteverbot "ausgenommen Ladetätigkeit" geparkt, ohne eine Ladetätigkeit in dieser Zeitspanne durchzuführen, und 2. es als Zulassungsbesitzer unterlassen, das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzumelden, "da er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hatte, und zwar nach Innsbruck (seit 16. Oktober 1985)". Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach 1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und 2. § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 begangen. Es wurden deswegen über ihn Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit den angefochtenen Bescheiden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit, in der sein Kraftfahrzeug in der Ladezone geparkt gewesen sei, nach Aussage der als Zeugin vernommenen Meldungslegerin keinerlei Waren zu seinem Pkw gebracht oder von seinem Pkw abgeladen habe. Da der Begriff "Ladetätigkeit" eng auszulegen sei, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen habe. Aufgrund des Akteninhaltes stehe ferner fest, daß der Beschwerdeführer "laut Meldeamt mit Hauptwohnsitz in Innsbruck, X-Straße 84, seit 16.10.1985 gemeldet ist". Das gegenständliche Fahrzeug sei am 17. Oktober 1985 noch bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zugelassen gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher auch eine Übertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 begangen. Der von ihm vertretenen Meinung, er habe zufolge der Übersiedlung auf sein Fahrzeug auch nicht für die Dauer eines Tages verzichten können, habe sich die Berufungsbehörde nicht anschließen können. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, falls erforderlich, für einen Tag die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen Schwaz und Innsbruck zu benutzen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß die erstbelangte Behörde im Berufungsverfahren betreffend die Übertretung des KFG 1967 und die zweitbelangte Behörde im Berufungsverfahren betreffend die Übertretung der StVO 1960 mitgewirkt hätte. Mangels Unterscheidung, welche Behörde für welches Delikt den Bescheid erlassen habe, habe jede ihren Wirkungsbereich überschritten und ohne Zuständigkeit entschieden. Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb als unrichtig, weil im Vorspruch der in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten angefochtenen Bescheide klar zum Ausdruck gebracht wurde, daß "der Landeshauptmann hinsichtlich der Übertretung nach dem KFG 1967 und die Landesregierung hinsichtlich der Übertretung nach der StVO 1960" über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden. Von einer "Mitwirkung" der belangten Behörden im Vollzugsbereich der jeweils anderen Behörde kann daher keine Rede sein.

Hinsichtlich der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bringt der Beschwerdeführer vor, daß bei der Anbringung der "Beschilderung" der von der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Abstand zum Fahrbahnrand nicht eingehalten worden sei. Damit macht er einen Verstoß gegen § 48 Abs. 5 StVO 1960 geltend, der - falls er tatsächlich unterlaufen wäre - zur Folge hätte, daß die durch das Straßenverkehrszeichen verlautbarte Verordnung nicht gehörig kundgemacht wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9283/A). Ein solcher Verstoß liegt jedoch im Beschwerdefall nicht vor:

Nach der von der erstbelangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Stadtmagistrates Innsbruck - Stadtbauamt - Tiefbau vom 5. Februar 1987, gegen deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer keine konkreten Einwände erhoben wurden, beträgt der horizontale Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des gegenständlichen Verkehrszeichens und dem Fahrbahnrand (im vorliegenden Fall des Randsteins) 0,33 m. Eine Rechtswidrigkeit des "vertikalen Abstandes" wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Schriftsatz vom 16. April 1987 behauptet. Die Anbringung dieses Verkehrszeichens entspricht daher der Bestimmung des § 48 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960, wonach bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m .... betragen darf. Im übrigen ist für die Ordnungsmäßigkeit der Kundmachung einer straßenpolizeilichen Verordnung die zentimeter genaue Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Verkehrszeichen nicht erforderlich (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0046).

Unberechtigt ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, das Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13b StVO 1960 sei deshalb gesetzwidrig, weil die Aufschriften "Anfang", "ausgenommen Ladetätigkeit" und die zeitliche Beschränkung auf "werktags Montag bis Freitag, 8 - 18 Uhr" auf einer (einzigen) Zusatztafel angebracht seien. Wohl sieht § 52 Z. 13b StVO 1960 - unter anderem - die Anbringung von Zusatztafeln mit den Aufschriften "Anfang" und "ausgenommen Ladetätigkeit" vor; im letzten Satz wird jedoch normiert, daß hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß gelten. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung wird die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c (des § 52 Z. 13a StVO 1960) angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben unbeschadet des § 51 Abs. 3 für zulässig erklärt. Eine Beschränkung für den Inhalt der Zusatztafeln ergibt sich lediglich aus § 54 Abs. 4 StVO 1960, wonach Zusatztafeln nicht verwendet werden dürfen, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1963, Zl. 1127/62 = ZVR 1963 Nr. 305). Die Meinung des Beschwerdeführers, daß für jede der auf der Zusatztafel angebrachten Angaben eine eigene Zusatztafel erforderlich gewesen wäre, trifft daher nicht zu.

Ob es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen "PKW" oder um einen "Kombi" handelte, ist nicht wesentlich, weil es durch die Angabe des ihm von der Behörde zugewiesenen Kennzeichens im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinreichend individualisiert wurde.

Bezüglich der Übertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Abmeldung eines Fahrzeuges eine angemessene Frist - in Analogie zu § 42 KFG 1967 eine Woche - zur Verfügung stehe. Diese Rechtsansicht findet jedoch im Gesetz keine Grundlage. § 43 Abs. 4 KFG 1967 sieht vor, daß der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug abzumelden hat, wenn

a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,

b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder

d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen (§ 59 Abs. 3) nicht erreichen."

Da diese Bestimmung dem Zulassungsbesitzer keine Frist für die Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht zur Abmeldung seines Fahrzeuges einräumt, liegt bereits dann ein Verstoß gegen sie vor, wenn die Abmeldung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Eintritt einer der in lit. a bis d angeführten Tatbestände erstattet wird. Eine Analogie zu § 42 Abs. 1 KFG 1967, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung, verbietet sich wegen des unterschiedlichen Regelungsinhaltes der beiden Vorschriften, betrifft doch die letztgenannte Bestimmung solche Veränderungen, die gegenüber den in § 43 Abs. 4 KFG 1967 angeführten Umständen als für die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr weniger bedeutsam anzusehen sind und für die daher bloß eine Anzeigepflicht normiert ist.

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede stellte, den dauernden Standort des Fahrzeuges am 17. Oktober 1985 bereits nach Innsbruck, also in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen als der Zulassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Schwaz) verlegt, die Abmeldung aber noch nicht vorgenommen zu haben, konnte die Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbildes der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 ausgehen.

Bei diesem Delikt handelt es sich, da zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem es nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 Sache des Beschuldigten ist, den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu erbringen. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst nicht zu behaupten vermag, einen derartigen Nachweis erbracht zu haben, fällt ihm auch das Verschulden an der genannten Übertretung zur Last.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, daß die in erster Instanz eingeschrittene Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Verfolgung der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 nicht zuständig gewesen sei, weil die Abmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu erfolgen gehabt hätte, das Unterlassungsdelikt also dort begangen worden wäre. Dieser Vorwurf ist gleichfalls unbegründet:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

Zur Auslegung des im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG 1950 maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG 1950 herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231).

Die Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also jener Ort, an dem die Abmeldung des Kraftfahrzeuges vorzunehmen gewesen wäre. § 43 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 sieht vor, daß die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges kann demnach sowohl bei der Behörde erfolgen, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, als auch bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt hat. Als Tatort des Unterlassungsdeliktes kommt daher der Sitz sowohl der einen als auch der anderen Behörde in Betracht. Für den Beschwerdefall folgt daraus, daß, da der Zulassungsschein für das Fahrzeug des Beschwerdeführers von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ausgestellt war und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat seinen Aufenthalt in Innsbruck hatte, die Zuständigkeit sowohl der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als auch der Bundespolizeidirektion Innsbruck zur Verfolgung des in Rede stehenden Deliktes begründet gewesen wäre. Da letztere Behörde - mit der Erlassung der Strafverfügung vom 10. Dezember 1985 - die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 vorgenommen hat, ist ihre Zuständigkeit nach § 27 Abs. 2 leg. cit.

gegeben.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet

und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Da den belangten Behörden der Vorlageaufwand nur einmal erwachsen ist, konnte ihnen nur jeweils die Hälfte des hiefür beantragten Kostenersatzes zugesprochen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1986, Zlen. 84/03/0367, 0373).

Wien, am 29. April 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte