Normen
VwRallg;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, das Volumen der Kläranlage um 2 m3 zu vergrößern, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin,endengen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Juli 1972 war in Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung aus 1961 den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien die zu jener Zeit je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke nnn/2 und nnn/3,. KG. Y, waren, in Spruchpunkt I. gemäß § 32Abs. 2 lit. c WRG 1959 die Bewilligung erteilt worden,
a) die teilbiologisch geklärten häuslichen Abwässer aus dem auf Grundstück Nr. nnn/2 bestehenden Wohnhaus und den auf den Grundstücken Nr. nnn/2 und nnn/3, KG. Y, errichteten Betriebsgebäuden (Lagerhalle, Bürotrakt, Garagen), sowie
b) die von Mineralöl gereinigten Abwässer von der Zufahrtsrampe und den KFZ-Abstellplätzen im Bereich der genannten Grundstücke in das Grundwassser zu versickern,
wobei gemäß § 33 Abs. 1 WRG 1959 zur Reinhaltung des Grundwassers und zur Vermeidung von Schäden eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen wurde. Spruchpunkt II. desselben Bescheides lautete:
Diese Bewilligung gilt für jene Abwassermenge, die bis zu 8 Personen als ständige Bewohner des Wohnhauses und bis zu 15 Personen, als Dienstnehmer, die tagsüber im Betrieb beschäftigt sind (= 5 Bewohnergleichwerte) nach dem heutigen Stand der Erfahrungen verursachen:
2,6 m3/Tag ,
sowie für maximal 6 1/sec. in jedem der beiden Benzinabscheider von Mineralöl gereinigten Wässern.
Nach Spruchpunkt III. desselben Bescheides war die Dauer der Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 auf jene Zeit beschränkt worden, in der öffentliche, für den Anschluss geeignete Kanäle in der Nähe noch nicht errichtet sind.
In der Folge wurde aus Teilen der Grundstücke nnn/2 und nnn/3 das Grundstück nnn/14 geschaffen, auf dem sich - so die Verhandlungsschrift vom 18. November 1980 - sämtliche Abwasseranlagen befinden und welches - ebenso wie das Grundstück mit der neuen Bezeichnung nnn/3 - nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, während Eigentümer des aus der Restfläche des Grundstückes nnn/2 und einem Flächenteil des alten Grundstückes nnn/3 gebildeten Grundstückes mit der neuen Bezeichnung nnn/2, worauf das Wohnhaus steht, die Mitbeteiligten sind. Mit Bescheid der genannten Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 7. Februar 1983 wurde sodann unter Bezugnahme auf den Bescheid aus 1972 (in Spruchabschnitt I.) gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die errichteten Anlagen "zur Beseitigung der mineralölhältigen Abwässer" dem Bescheid aus 1972 entsprechen, ferner (in Spruchabschnitt II.) gemäß § 38 AVG 1950 die Frage, ob die Anlage zur Beseitigung der häuslichen Abwässer in Anbetracht der lastenfreien Übergabe des Kaufobjektes nach § 4 des Kaufvertrages vom 21. Dezember 1977 nur durch die Beschwerdeführerin benützt werden dürfe, verneint und erklärt, dass die Anlage zur Beseitigung der häuslichen Abwässer eine gemeinschaftliche sowohl für das Grundstück Nr. nnn/2 im Eigentum der Mitbeteiligten wie für das Grundstück Nr. nnn/14 im Eigentum der Beschwerdeführerin darstelle; schließlich wurde (in Spruchabschnitt III.) gemäß § 121 WRG 1959 ausgesprochen, dass
- a) die Sickeranlage nicht dem bewilligten Projekt entspricht und
- b) die errichtete Kläranlage für die jetzige Zahl der Einwohnergleichwerte zu klein bemessen ist;
Zur Sanierung sei von den Benützern der gemeinschaftlichen
Anlage
1) die Ausführung einer neuen Sickeranlage entsprechend den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides,
2) die Vergrößerung des Klärvolumens um 2 m3
zu veranlassen.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 8. Juli 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 121 WRG 1959 ab und änderte gleichzeitig Spruchabschnitt III. des erstinstanzlichen Bescheides unter anderem - soweit im Beschwerdefall von Interesse - dahin gehend, dass der Beschwerdeführerin sowie den Mitbeteiligten (gemeinsam) aufgetragen wurde, die Sickeranlage nach dem Bewilligungsbescheid auszuführen, und die Beschwerdeführerin (allein) die Verpflichtung auferlegt erhielt, das Volumen der Kläranlage um 2 m3 zu vergrößern. Nach einer eingehenden Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens wurde dabei unter Hinweis auf § 121 sowie § 22 WRG 1959 begründend ausgeführt: Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Abwasseranlage für die Grundstücke nnn/2 und nnn/3 (vor der Teilung). Ein Teil (- diese beiden Worte fehlen in der Bescheidausfertigung versehentlich -) des Areals, auf dem vor allem Betriebsobjekte lägen, sei von der Beschwerdeführerin erworben worden; auf dieser Fläche befänden sich die Kläranlage und der Sickerschacht; Teile der Abwasseranlage seien aber auch auf dem Grundstück nnn/2 vorhanden, wo auch das Wohnhaus der Mitbeteiligten stehe. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsrechten sei Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden seien. In den angeführten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden sei keine ausdrückliche dingliche Bindung ausgesprochen worden. Auf Grund der erteilten Bewilligungen handle es sich jedoch um eine gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage für beide Grundstücke, die dem Zweck der Entsorgung beider diene. Das Wasserbenutzungsrecht sei daher von Gesetzes wegen mit beiden Grundstücken dinglich verbunden. Die Beschwerdeführerin sei durch den Erwerb eines Teiles des Betriebsareals als Konsenswerber eingetreten. Zur Erhaltung der gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage seien daher auch beide Konsensinhaber verpflichtet. Die Frage, ob eine gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage vorliege, bilde keine Vorfrage, sie stelle nur eine Voraussetzung für die Erhaltungsverpflichtung dar; es habe an sich keiner solchen Feststellung, wie sie Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides ausspreche, bedurft, weil sie der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bereits enthalte, sie sei aber auch nicht unrichtig. Bei der Überprüfungsverhandlung habe man nun festgestellt, dass die Sickeranlage nicht dem bewilligten Projekt entspreche; es sei daher nochmals die Ausführung nach dem Bewilligungsbescheid verlangt worden; dabei handle es sich um eine Verpflichtung, die beide Konsenswerber treffe. Außerdem habe man festgestellt, dass im Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin mehr Dienstnehmer beschäftigt seien, als man bei der Erteilung der Bewilligung angenommen habe, sodass der Abwasseranfall das bewilligte Ausmaß übersteige, weshalb es auch stets zu Schwierigkeiten komme. Zur Behebung dieser Mängel sei von der Behörde die Vergrößerung des Klärvolumens vorgeschrieben worden; dabei handle es sich um eine Maßnahme, die nur der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden könne, weil diese Mängel von ihr auch verursacht worden seien. Der Berufung habe daher zwar nicht Folge gegeben werden können, es sei jedoch der Spruch in der Frage, wen die Verpflichtung treffe, genauer zu fassen gewesen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, dass in einem fehlerfreien, unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Verfahren das Eigentum an der auf dem Grundstück nnn/14 errichteten Abwasserbeseitigungsanlage richtig beurteilt und die Überprüfung der Wasseranlage in gesetzmäßiger Weise vorgenommen werde. Der Bescheid ist insoweit nicht angefochten, als der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, die Sickeranlagen nach dem Bewilligungsbescheid auszuführen.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht könne nur auf dem Grundstück nnn/14, auf dem sich die ortsfeste Wasserbenutzungsanlage befinde und das im Eigentum der Beschwerdeführerin, nicht der Mitbeteiligten stehe, ausgeübt werden; Gegenteiliges hätten die letzteren im erstinstanzlichen (Überprüfungs-)Verfahren nicht, im Rechtsmittelverfahren nur, da verspätet, unbeachtlicherweise, und im übrigen ohne dass die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt worden sei, behauptet; für das Grundstück nnn/14 sei die vorhandene Kläranlage, als für 15 + 8 Personen ausgelegt, in Anbetracht der derzeit bei der Beschwerdeführerin beschäftigten 20 Dienstnehmer völlig ausreichend; nicht der Beschwerdeführerin hätte daher die Vergrößerung des Klärkammervolumens aufgetragen, sondern den Mitbeteiligten die Einleitung von mehr als 2,6 m3 Abwasser untersagt werden müssen.
Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, "mit der diese Rechte verbunden sind". Die im Beschwerdefall maßgebenden wasserrechtlichen Bewilligungen wurden 1961 und 1972 erteilt. Die mit Bescheid vom 31. Oktober 1961 verliehene Bewilligung, auf die sich der nachfolgende Bescheid vom 18. Juli 1972 bezog, betraf spruchmäßig die Versickerung geklärter Abwässer "aus Wohn- und Betriebsgebäuden in Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 79b - welche derzeit zum Teil bereits errichtet, zum Teil erst im Stadium der Planung sind - auf Gp. nnn/2, KG. Y"; in der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass unter Beachtung der vorgeschriebenen Maßnahmen "die Versickerung auf dem Grundstücke der Konsenswerber" ohne nachteilige Folgen für die Nachbargrundstücke zu erwarten sei. Daraus ergebe sich, dass die verliehenen Rechte mit dem Grundstück nnn/2 im damals gegebenen Umfang verbunden wurden; für eine andere Anknüpfung, also etwa allein an jene Teilfäche des bezeichneten Grundstückes, die von der zu errichtenden (inzwischen errichteten) Abwasserbeseitigungsanlage eingenommen wird, gibt es keinen Anhaltspunkt. Das gilt auch für den den Bescheid aus 1961 abändernden Bescheid vom 18. Juli 1972, mit dem ein anderer (neuer) unter dem Gesichtswinkel des § 22 WRG 1959 rechtserheblicher Bezugspunkt nicht bestimmt worden ist; die 1972 erteilte Bewilligung betrifft die Versickerung geklärter bzw. gereinigter Abwässer "aus dem auf Grundstück Nr. nnn/2 bestehenden Wohnhaus und den auf den Grundstücken Nr. nnn/2 und nnn/3, KG. Y, errichteten Betriebsgebäuden (Lagerhalle, Bürotrakt, Garagen)" sowie "von der Zufahrtsrampe und den KFZ-Abstellplätzen im Bereich der genannten Grundstücke". Die Verknüpfung der erteilten Bewilligung mit den genannten Grundstücken schlechthin, wobei im besonderen lediglich die auf ihnen errichteten, zu entsorgenden Objekte bezeichnet wurden, geht aus den wasserrechtlichen Bewilligungen sonach mit hinreichender Deutlichkeit hervor. In wessen Eigentum sich die im Bescheid aus 1972 genannten Grundstücke, mit denen das Wasserrecht verbunden ist, nun befinden (d.h. insbesondere im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden haben), steht im Beschwerdefall nicht in Streit; in Abrede stellt die Beschwerdeführerin nur, dass mit jenen Grundstücken, die den Mitbeteiligten gehören, noch ein Wasserrecht auf Grund der Bewilligung von 1972 verbunden wäre. Dass diese von der Beschwerdeführerin vertretene Anschauung nicht zutrifft, ist, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von der belangten Behörde zu Recht verneint worden. Durch ein privatrechtliches Übereinkommen - wenn, es überhaupt darauf abgezielt haben sollte - kann von bindenden gesetzlichen Regelungen und auf ihnen beruhenden rechtskräftigen individuellen Verwaltungsakten nicht abgewichen werden; daher bedurfte es auch weder eines eigenen wirksamen "Einwandes" der Mitbeteiligten, um das der Rechtslage nicht entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften, noch hätten Ausführungen der Mitbeteiligten, wenn sie mit jenen der Beschwerdeführerin in Einklang gestanden wären, bei der gegebenen Rechts- und Sachlage zu einem anderen Beurteilungsergebnis führen dürfen. Wiewohl nun die in Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Bestimmung des zwischen einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten geschlossenen Rechtsgeschäftes, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits richtig bemerkt, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 darstellte, da deren Beantwortung kein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde in der Hauptfrage bildete, ist die Beschwerdeführerin durch die im Berufungsbescheid bestätigte, sachlich im Ergebnis richtige Feststellung nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Mit dem durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in veränderter Form aus Spruchabschnitt III. des erstinstanzlichen Bescheides übernommenen Auftrag an die Beschwerdeführerin, "das Volumen der Kläranlage um 2 m3 zu vergrößern", hat die belangte Behörde jedoch gegen § 121 WRG 1959 verstoßen und damit in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen; denn nach dieser Gesetzesstelle kann wohl im Rahmen der Überprüfung "die Beseitigung" wahrgenommener Mängel und Abweichungen - im Vergleich zur Bewilligung - veranlasst und es können bei der Ausführung bereits vorgenommene geringfügige Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich genehmigt, es kann aber im Zusammenhang mit der Überprüfung kein Erweiterungsauftrag (wegen Überschreitung des bewilligten Maßes der Wasserbenutzung) erteilt werden. Obwohl nun in dem besagten Spruchabschnitt von "Sanierung" und "Sanierungsmaßnahmen" die Rede ist, wäre eine derartige behördliche Anordnung auch nicht etwa durch § 33 Abs. 2 WRG 1959 gedeckt; durch Missachtung einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung werden nämlich in dieser getroffene Vorkehrungen nicht "unzulänglich"; ebenso wenig ist in einem solchen Fall "die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung" die Ursache dafür, dass jene Vorkehrungen nicht mehr ausreichen. Vielmehr hatten die Berechtigten den Umfang der ihnen verliehenen Berechtigung zu beachten. Würde ein entsprechendes Ansuchen gestellt werden, könnte allerdings unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen eine nach den Gegebenheiten in Betracht kommende erweiterte Bewilligung erteilt werden.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid in der zuletzt genannten Hinsicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, die Beschwerde im übrigen jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 26. November 1987
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