VwGH 86/10/0015

VwGH86/10/001524.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Egger, in den Beschwerdesachen des DDr. XY, Rechtsanwalt in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit der zur hg. Zl. 85/10/0175 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Steiermärkische Landesregierung in Angelegenheit einer Entschädigung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz geltend. Weiters erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 85/10/0176 protokollierte Säumnisbeschwerde, weil die Steiermärkische Landesregierung über eine Berufung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren bisher nicht entschieden habe.

In beiden Beschwerdeverfahren erging jeweils am 3. Dezember 1985 an den Beschwerdeführer ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der jeweiligen Beschwerde unter Setzung einer Frist von einer Woche, wobei die Zustellung der entsprechenden Verfügung jeweils am 9. Dezember 1985 erfolgte.

Da der Beschwerdeführer diesen Mängelbehebungsaufträgen vom 3. Dezember 1985 nicht nachgekommen war, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 13. Jänner 1986 die beiden Beschwerdeverfahren unter Berufung auf die §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein. Eine Zustellung dieser beiden Beschlüsse ist bisher nicht erfolgt.

Mit der zur hg. Zl. 86/10/0019 protokollierten und am 29. Jänner 1986 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer neuerlich die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Steiermärkische Landesregierung in Angelegenheit einer Entschädigung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz sowie mit der zur hg. Zl. 86/10/0015 protokollierten und am 27. Jänner 1986 eingelangten Säumnisbeschwerde neuerlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht derselben Behörde betreffend die Erledigung einer Berufung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden letztgenannten Säumnisbeschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen u.a. der Mangel der Berechtigung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die zur Zl. 86/10/0019 protokollierte Säumnisbeschwerde ist mit jener zur Zl. 85/10/0175, die zur Zl. 86/10/0015 protokollierte Säumnisbeschwerde mit jener zur Zl. 85/10/0176 ident.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1984, Zlen. 83/11/0099, 84/11/0072, die Rechtsansicht vertreten, daß die Erhebung einer weiteren Säumnisbeschwerde solange unzulässig ist, als der Gerichtshof über eine in derselben Angelegenheit bereits erhobene Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat. Auch im damaligen Beschwerdefall ging es darum, daß bereits vor der beschlußmäßigen Erledigung einer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen geltenden Säumnisbeschwerde neuerlich eine solche erhoben worden war.

Auf die vorliegenden Beschwerden bezogen bedeutet dies, daß diese als unzulässig anzusehen sind, zumal daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß über die Einstellung der Verfahren betreffend die beiden zu den Zlen. 85/10/0175 und 85/10/0176 protokollierten Säumnisbeschwerden schon Beschluß gefaßt war, da die Beschlüsse vom 13. Jänner 1986 erst mit ihrer Zustellung Rechtswirksamkeit entfalten konnten, was - wie oben erwähnt - bisher nicht geschehen ist.

Den vorliegenden Säumnisbeschwerden stand daher das Prozeßhindernis der fehlenden Beschwerdelegitimation entgegen. Sie waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 1986

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