VwGH 85/07/0198

VwGH85/07/019812.11.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerden 1. des OW in W, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, 2. des Dr. Romeo Nowak, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 36, als Masseverwalter im Konkurs der reg. Fa. B, Ing. OS, in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Mai 1985, Zl. III/1- 24.144/8-85, betreffend Kostenersatz nach § 31 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 24. März 1984 wurde die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (die Behörde erster Instanz) vom Gendarmeriepostenkommando P verständigt, daß im Bereich des Betriebes der gemeinschuldnerischen Firma (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) Öl in einen Regenwasserkanal und in weiterer Folge über den Wienfluß in den Wienerwaldstausee gelangt sei. Der Erstbeschwerdeführer war bei der Zweitbeschwerdeführerin als Portier beschäftigt. Nach Stillegung des Betriebes Ende Februar 1984 und Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Zweitbeschwerdeführerin wohnte der Erstbeschwerdeführer weiterhin in der ehemaligen Dienstwohnung, wobei mit dem Masseverwalter vereinbart worden war, daß der Erstbeschwerdeführer mit der Auflage mietfrei gehalten werde, daß er auf dem Firmengelände nach dem Rechten sehe, anfallende kleine Mängel behebe und größere aufzeige. Zu den vereinbarten Pflichten zählte auch die Wartung, Pflege und Betriebserhaltung der Heizungsanlage. Zur Betriebserhaltung dieser Anlage war es erforderlich, einen 250 l-Behälter in einem 3-Tages-Intervall mit Heizöl zu füllen. Infolge der Konkurseröffnung war durch das Stromversorgungsunternehmen ein Stromkreis abgeschaltet worden. Dadurch war die installierte Sicherheitsanlage für die Ölpumpe außer Betrieb gesetzt. Das Befüllen des Heizölbehälters wurde daher seit diesem Zeitpunkt vom Erstbeschwerdeführer durch Verlegen einer provisorischen Stromleitung mittels einer manuell ein- bzw. auszuschaltenden Förderpumpe durchgeführt. Dieser Befüllvorgang war zu beaufsichtigen, damit die Pumpe zeitgerecht abgeschaltet werden konnte. Der Erstbeschwerdeführer hat am 24. März 1984 um zirka

7.50 Uhr die Pumpe zum Befüllen des Heizölbehälters eingeschaltet und daraufhin, weil des Füllen des Behälters etwa eine halbe Stunde dauert, andere Arbeiten erledigt. Erst gegen 9.00 Uhr erinnerte er sich an die noch immer in Betrieb befindliche Förderpumpe, die er dann unverzüglich abschaltete. Zu diesem Zeitpunkt waren durch ein Überlaufen des 250 l-Tagesbehälters etwa

1.450 l Heizöl schwer über befestigte Flächen und den Regenwasserkanal in den Wienfluß und in weiterer Folge in den Wienerwaldstausee gelangt.

Die Behörde erster Instanz hat die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung angeordnet. Dadurch entstanden Kosten im Gesamtausmaß von S 411.855,70. Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 25. Juni 1984 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, die aus Anlaß der Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung des Wienerwaldstausees sowie des Wienflusses als Folge eines Ölunfalles auf dem Betriebsareal der Zweitbeschwerdeführerin entstandenen Barauslagen in der Höhe von S 411.855,70 zur ungeteilten Hand zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Gefahr im Verzug sei im Falle des Ölunfalles am 24. März 1984 deshalb gegeben gewesen, weil das ausgetretene Öl zum Teil bereits in den Wienerwaldstausee gelangt sei, aus welchem die Stadt Wien Wasser für ihre Wasserversorgungsanlage beziehe. Da die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen von der Zweitbeschwerdeführerin bzw. vom Erstbeschwerdeführer nicht getroffen worden seien bzw. allein nicht hätten getroffen werden können, habe die Behörde erster Instanz die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung treffen müssen. Diese Gewässerverunreinigung sei durch den Abfüllvorgang innerhalb der Betriebsanlage der Zweitbeschwerdeführerin hervorgerufen worden. Die Nachfüllung des Öls in den Tagesbehälter sei vom Erstbeschwerdeführer vorgenommen worden und es hätte bei sorgfältiger Überwachung ein Ölaustritt aus dem Tagesbehälter nicht erfolgen können. Damit sei die Kausalität des Ölunfalles eindeutig geklärt. Der Erstbeschwerdeführer habe im Auftrag der Zweitbeschwerdeführerin diese Arbeitstätigkeit durchgeführt, so daß auch diesem die Unterlassung angelastet habe werden müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Erstbeschwerdeführer mit der Begründung berufen, er habe darauf vertrauen können, daß die Sicherheitseinrichtungen der Anlage, weil typisiert, behördlich genehmigt und betriebsinspektorisch kontrolliert und für gut befunden, auch wirklich funktionieren und keiner besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. In seinen Instruktionen habe es keinen Passus gegeben, der zwingend vorschreibe, was ihm als Unterlassung vorgeworfen werde; von seiten des technischen Überwachungsvereins sei auch keinerlei Einschulung erfolgt.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Berufung im wesentlichen aus, daß die Gewässerverunreinigung bei ordnungsgemäßer Überwachung des Nachfüllvorganges nicht eingetreten wäre. Seitens der Zweitbeschwerdeführerin sei alles vorgekehrt worden, um ein sicheres Nachfüllen des Behälters zu gewährleisten. Die Begleichung der Barauslagen sei daher allein dem Erstverpflichteten aufzutragen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Mai 1985 wurde den Berufungen nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst festgestellt, es sei unbestritten, daß die Förderpumpe zum Füllen des 250 l-Behälters vom Erstbeschwerdeführer am 24. März 1984 gegen 7.50 Uhr eingeschaltet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Erstbeschwerdeführer bekannt gewesen, daß die installierte Sicherheitseinrichtung nicht funktioniere und daher der Befüllungsvorgang wegen eines möglichen Überlaufens zu beaufsichtigen sei. Vom Erstbeschwerdeführer sei die Förderpumpe nicht zeitgerecht abgeschaltet worden, wodurch es zum Auslaufen des Öls gekommen sei. Die Ausführungen in der Berufung, der Erstbeschwerdeführer habe darauf vertrauen können, daß das Sicherheitssystem funktioniere, stehe im Gegensatz zu den Angaben beim Gendarmerieposten T, die noch am Tage des Ölunfalles niederschriftlich festgehalten worden seien. Aus dieser Niederschrift ergebe sich eindeutig, daß der Erstbeschwerdeführer gewußt habe, daß das Sicherheitssystem nicht funktioniere und daher die Förderpumpe von Hand abzuschalten gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Eigentümerin der Anlage. Das Befüllen des Heizölbehälters sei über Auftrag des gerichtlich bestellten Masseverwalters erfolgt. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Barauslagen werde nach § 31 WRG 1959 dadurch umgrenzt, daß es sich um jemanden handeln müsse, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Der Auftrag des Abs.1 des § 31 WRG 1959 richte sich an "jedermann". Verpflichtete im Sinne dieser Gesetzesbestimmung müsse eine Person sein, die in einem Naheverhältnis zu einer Anlage oder zu Maßnahmen stünde bzw. die zu der unterlassenen Handlung verpflichtet sei. Zum Begriff der Maßnahmen ergebe sich aus dem Motivenbericht zur WRG-Novelle 1969 und der Judikatur, daß es sich hiebei um menschliche Tätigkeiten handeln müsse, die unabhängig davon, ob sie unter Benutzung bestimmter Vorrichtungen oder in bezug auf bestimmte Anlagen vorgenommen werden, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung in sich bergen können. Unterlassungen könnten nur insoweit eine Verpflichtung auslösen, als der Rechtsordnung ein Gebot zur Vornahme der unterlassenen Handlung entnommen werden könne und diese Untätigkeit kausal für den Eintritt der Gefahr der Gewässerverunreinigung anzusehen gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe entsprechend dem mündlichen Vertrag mit dem gerichtlich bestellten Masseverwalter ein Provisorium zum Befüllen des Heizöltagesbehälters installiert. Durch Inbetriebnahme einer Förderpumpe sei der Handelnde verpflichtet gewesen, für ein zeitgerechtes Abschalten der Pumpe zu sorgen. Dies sei vom Erstbeschwerdeführer unterlassen worden. Diese Unterlassung sei kausal für das Überlaufen von Öl aus dem Tagesbehälter gewesen, so daß zur Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung Sofortmaßnahmen anzuordnen gewesen seien. Da durch die Unterlassung des Erstbeschwerdeführers eine Gewässerverunreinigung verursacht worden sei, sei dieser zum Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung zu verpflichten gewesen. Der Anlagenbegriff des § 31 Abs. 1 WRG 1959 umfasse sowohl der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegende Anlagen wie auch sonstige Anlagen, wie z.B. gewerbliche Betriebsanlagen, Kraftfahrzeuge, Lagerbehälter. Die Zurechenbarkeit der Maßnahmen gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin sei durch das Eigentum gegeben. Dabei sei zunächst zu beurteilen, von wem die Maßnahmen unmittelbar durchgeführt worden seien. In dieser Hinsicht ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß sich Dienstnehmer durch den Hinweis auf eine Weisung des Dienstgebers nicht von der Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 befreien könnten. Maßnahmen seien aber auch dem Dienstgeber und auch dem Auftraggeber zuzurechnen und bezögen "diese in den Kreis der Verpflichteten ein". Somit treffe auch den Eigentümer der Anlage die Verpflichtung des § 31 zur Kostentragung. Der Auftrag des § 31 Abs. 1 WRG 1959 richte sich an jedermann, so daß die Sorgfaltsverpflichtung in einer bestimmten Angelegenheit durchaus auch mehrere Personen treffen könne. Daraus folge, daß im Fall des Eintrittes der Gefahr einer Gewässerverunreinigung auch eine Mehrzahl von Personen zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet sein könne. Für die nach Abs. 3 von der Behörde zu treffenden Anordnungen seien im Gesetz keine Regelungen hinsichtlich einer Aufteilung der anzuordnenden Maßnahmen bzw. der durch die verursachten Kosten auf verschiedene Verpflichtete enthalten. In dieser Hinsicht habe der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 15. März 1974, Zl. 1360/73, Slg. N. F. Nr. 8575/A, ausgeführt, daß sich der Inhalt in dieser Hinsicht in der Hereinholung der für angeordnete Maßnahmen aufgelaufenen Kosten vom Verpflichteten erschöpfe. Eine weitere Regelung in der Richtung, daß der zur Leistung und damit auch zur Zahlung der dafür auflaufenden Kosten Verpflichtete Regreß an dritte Personen üben könne, sei dem Wasserrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Es reiche vielmehr aus, wenn die Behörde die Verpflichteten herausgreife und ihnen die Tragung der Kosten zur Gänze auferlege. Allfällige Regreßansprüche hätten die herangezogenen Verpflichteten sodann im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vom Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und von der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden worden sind. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten, nicht zur Kostenersatzpflicht herangezogen zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zweitbeschwerdeführerin rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, der bekämpfte Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des von den Bergemannschaften im Zusammenhang mit dem Schadensereignis gemachten Aufwandes. Es wäre eine Verpflichtung der Behörde gewesen, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Aufwandes nachzuweisen. Dem zum Kostenersatz Verpflichteten könne nur der Ersatz der bei technisch einwandfreier Verwendung des Aufwandes (z.B. Ölbindemittel) erforderlichen Menge angelastet werden. Der Sachverhalt bedürfe sohin in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Behörde erster Instanz bereits mit ihrer Gleichschrift vom 16. Mai 1984 der Zweitbeschwerdeführerin die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung im einzelnen vorgehalten hat. Diesen Feststellungen ist die Zweitbeschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit zur Äußerung weder in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 1984 noch in der Berufung entgegengetreten. Wenn die belangte Behörde diese im Verfahren unbestritten gebliebenen Tatsachen nicht neuerlich im einzelnen anführt, dann hat sie dadurch ihren Bescheid nicht in einem wesentlichen Punkt mit einer Rechtswidrigkeit belastet; sie hätte auch bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Die beiden Beschwerdeführer bringen jeweils für sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, daß sie kein Verschulden an dem Ölunfall treffe und daher jeweils dem anderen Beschwerdeführer die Kosten der Maßnahmen zur Gänze allein vorzuschreiben seien.

Dazu ist folgendes zu sagen: Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 derselben Gesetzesstelle hat der nach Abs. 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nach Abs. 3 derselben Gesetzesstelle hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, so ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist Verpflichteter jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Unabhängig von dem darin bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach Abs. 2 desselben Paragraphen jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Dies ergibt sich aus dem Worte "dennoch", das in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, daß nicht nur den, der seine Pflichten vernachlässigt hat, die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 trifft, sondern auch den, der seine Pflicht nicht verletzt hat, oder daß zwar alle im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle angeordneten Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der unverzüglich begegnet werden muß, um den Eintritt einer Verunreinigung zu vermeiden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, , Zl. 569/70, Slg.N. F. Nr. 7893/A, und vom 5. Juli 1979, Zl. 580/79). § 31 Abs. 3 WRG 1959 knüpft an Abs. 2 derselben Gesetzesstelle an. Der nach Abs. 3 Verpflichtete ist mit dem nach Abs. 2 Verpflichteten identisch. Verpflichteter im Sinne des Abs. 3 ist daher, wer eine Anlage hat oder Maßnahmen setzt bzw. Unterlassungen begeht, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Verpflichtung dieses Personenkreises - es können daher gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung mehrere Personen verhalten werden - zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig.

Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde haben beide Beschwerdeführer, als das Öl aus dem Werksgelände der Zweitbeschwerdeführerin ausgeronnen war, keine Maßnahmen gesetzt. Es bestand die konkrete Gefährdung der Verunreinigung des Wienflusses und des Wienerwaldstausees und der dort von der Stadt Wien betriebenen Wasserversorgungsanlage. Beide Beschwerdeführer waren demnach zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 31 WRG 1959 verpflichtet, der Erstbeschwerdeführer deshalb, weil er es unterlassen hat, den von ihm begonnenen Pumpvorgang zu überwachen und zeitgerecht die von ihm in Gang gesetzte Förderpumpe abzustellen, die Zweitbeschwerdeführerin deshalb, weil ihr die Heizungsanlage als "Anlage" zuzurechnen ist.

Hatten die beiden Beschwerdeführer also keine Maßnahmen gesetzt, obwohl die konkrete Gefährdung einer Wasserverunreinigung eingetreten ist, dann war die Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet (arg.: "hat"), die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Hiebei kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 7. Juli 1972, Zl. 313/72, Slg. Nr. 8269/A und vom 15. März 1974, Zl. 1360/73, Slg. Nr. 8575/A, ausgesprochen hat, nicht darauf an, ob die im Abs. 1 verankerten Vorsorgen schuldhaft unterlassen wurden, sondern vielmehr darauf, daß durch Unterlassungen und durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist.

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage gehen die Beschwerdeausführungen des Erstbeschwerdeführers in der Richtung, die Anlage sei nicht zureichend gesichert gewesen und er sei vom Landesgericht Wien vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung der Umwelt durch Verunreinigung der Gewässer rechtskräftig freigesprochen worden, ins Leere.

Da die Beschwerden sich sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Von der vom Erstbeschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Wien, am 12. November 1985

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