VwGH 85/05/0055

VwGH85/05/00552.7.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde der Fa. X in G, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985, Zl. 51.235/1- V/1/85, betreffend Entscheidung über den Versorgungsumfang von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 (mitbeteiligte Partei: Stadtbetriebe Mariazell Ges.m.b.H. in Mariazell, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13), zu Recht erkannt:

Normen

ElektrizitätswesenG Stmk 1949 §1;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
ElektrizitätswesenG Stmk 1949 §1;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §34 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1983 wurde auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin "l.) festgestellt, dass das Sägewerk der österreichischen Bundesforste in Gußwerk im Versorgungsgebiet der Antragstellerin liegt", und 2.) der Antrag der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "aufzutragen, die Versorgung des Sägewerkes der österreichischen Bundesforste in Gußwerk zu kündigen, als unzulässig zurückgewiesen".

Auf Grund des gegen diesen Bescheid u.a. von der Mitbeteiligten erhobenen Antrages gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG erging der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985, dessen - für dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen - Punkte 2. bis 4. des Spruches nachstehenden Wortlaut haben:

"2. Für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerks Gußwerk der österreichischen Bundesforste (ausgenommen die zu diesem Betrieb gehörenden Verwaltungsgebäude wie Personalhäuser, Garagen, Tankstellen) gelten gemäß § 34 Abs. 1 des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl. Nr. 77, die Stadtbetriebe Mariazell Gesellschaft m.b.H. als konzessioniert.

3. Der Antrag des Elektrizitätswerkes X, den Stadtbetrieben Mariazell Gesellschaft m.b.H. möge aufgetragen werden, die Versorgung zu kündigen, wird zurückgewiesen.

4. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. 3. 1983, ...., tritt gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft."

Entsprechend der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Ortsteile Gußwerk, Salzhammer bis Gleisnerhof sowie Waldau bis Härtehammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin mit elektrischer Energie versorgt werden. Ab Vorwerk erfolge die Versorgung privater Abnehmer durch die mitbeteiligte Partei. Dies gelte auch für die Straßenbeleuchtung, ausgenommen ein Ausläufer der Straßenbeleuchtung Gußwerk bis zum Ortsbeginn Vorwerk. Darüber hinaus versorge die Mitbeteiligte auch die im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin gelegenen Betriebseinrichtungen des Sägewerks Gußwerk der österreichischen Bundesforste, wobei jedoch die zu diesem Betriebe gehörenden Verwaltungsgebäude (Personalhäuser, Garagen, Tankstellen) wiederum vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin versorgt werden. Dieser faktische Bestand der Versorgungssituation bestehe seit dem Jahre 1971. Vor diesem Zeitpunkt sei die Sägewerksverwaltung Gußwerk der Österreichischen Bundesforste, insoweit nicht durch Eigenanlage Strom erzeugt worden sei, durch die Beschwerdeführerin versorgt worden. Die zur Versorgung des Sägewerksbetriebes Gußwerk der österreichischen Bundesforste durch die Mitbeteiligte erforderlichen Übertragungseinrichtungen seien mit den Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 1971 (Baubewilligung) und vom 19. Oktober 1972 (Betriebsbewilligung) genehmigt worden, wobei die Beschwerdeführerin weder im Ermittlungsverfahren Einwendungen erhoben noch dagegen Rechtsmittel eingebracht habe. Am 23. Juni 1977 sei das Stromlieferungsübereinkommen vom 7./8. Jänner 1967 (richtig wohl: 1965) gekündigt worden.

Nach Auflösung dieses Vertrages sei seitens der Beschwerdeführerin auf die Aufgabe der Versorgung des Sägewerksbetriebes der Österreichischen Bundesforste in Gußwerk durch die Mitbeteiligte gedrängt worden. Ein neuer Vertrag, in dem die Versorgung von Sonderabnehmern nicht mehr ausgeschlossen sei, sei am 11./14. Jänner 1980 zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossen worden. Zivilrechtliche Verträge, sonstige Abreden oder Erklärungen, die insbesondere eine Abgrenzung des Versorgungsgebietes zum Gegenstand gehabt haben, hätten - zumindest seit dem Jahre 1945 - nicht bestanden. Mit den Bescheiden vom 7. Oktober 1949 sowie vom 15. Dezember 1964 sei jedoch das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin vom Versorgungsgebiet der Mitbeteiligten abgegrenzt worden. Darüber hinausgehend habe die Beschwerdeführerin ihre Versorgungstätigkeit in den von ihr versorgten Ortsteilen weder auf einen öffentlichrechtlichen noch auf einen privatrechtlichen Titel (z.B. Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Gußwerk) stützen können; insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihre Versorgungstätigkeit auf keinen Rechtstitel stützen können, der sie zur ausschließlichen Versorgungstätigkeit in dem von ihr in Anspruch genommenen Versorgungsgebiet berechtigt hätte. Die mit Schriftsatz vom 28. September 1984 von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ablichtung eines Gebietsabgrenzungsvertrages (Demarkationsvertrag) zwischen der Marktgemeinde Mariazell sowie der Beschwerdeführerin vom 16. März 1940 sei - wie sich aus Punkt 15 des vorgelegten Vertragstextes ergebe - bereits mit Beendigung des Krieges abgelaufen (vgl. auch das Schreiben des "commissarischen" Leiters an das "verehrliche Elektrizitätswerk der Marktgemeinde Mariazell"). Auch die übrigen mit diesem Schriftsatz in Ablichtung übermittelten Beweismittel würden keine Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin stützen, die zu einer Änderung des festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führen könnten.

In der Folge führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass gemäß §§ 2 und 3 des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bzw. die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen Gebietes mit elektrischer Energie einer Konzession bedürfe. Abweichend davon sehe § 34 leg. cit. als Übergangsbestimmung vor, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert gelten. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bestehenden Versorgungsumfang entscheide die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid. Der im § 34 leg. cit. verwendete Ausdruck "Versorgungsumfang" sei mit dem Begriff "Versorgungsgebiet" nicht gleichzusetzen, sondern stelle sich als die Gesamtheit dessen dar, was die Versorgungstätigkeit umfasse. Der Begriff "Versorgungsumfang" stelle sich somit als Überbegriff dar, der sowohl die Begriffsinhalte "Versorgung eines bestimmten Gebietes" als auch "Gesamtheit jener Anschlüsse, auf die sich die Versorgungstätigkeit eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens bezieht", umfasse. Dies wird in der Folge näher begründet.

Zweck der Übergangsbestimmung des § 34 des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, die sich gegenüber den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes als lex specialis darstelle, sei es, so begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung weiter, die Tätigkeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt worden sei und sohin ein wohlerworbenes Recht auf Grund der bisherigen Rechtslage darstelle, auch in jenen Fällen weiter zuzulassen, in denen diese Tätigkeit im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen der neuen Rechtslage stehe. Dies gelte insbesondere für den letzten Satz des § 34 Abs. 1 leg. cit. Aus dem vorstehend abgeleiteten Inhalt des Begriffes "Versorgungsumfang" ergebe sich, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemäß § 34 Abs. 1 des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 sowohl die Abgrenzung eines flächenmäßig umschriebenen Versorgungsumfanges als auch die Abgrenzung der Berechtigung zur Versorgung bestimmter Abnehmer (anschlussbezogener Versorgungsumfang) sein könne. Wenn die Feststellung der Berechtigung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Versorgung eines bestimmten Abnehmers Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. sei, dann könne (analog zu § 34 Abs. 4 leg. cit.) der Begriff "Versorgungsumfang" in der nur einzig sinnvollen Bedeutung einer Bezugnahme auf die Gesamtheit jener Anschlüsse verstanden werden, auf die sich die Versorgungstätigkeit eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 erstreckt habe. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Abnehmers "österreichische Bundesforste, Sägewerksbetrieb Gußwerk" durch die Mitbeteiligte erfolgt.

An dieser Versorgungssituation habe sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert. Dass diese Versorgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk.

Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 (1. August 1981) rechtmäßig im Sinne des § 34 Abs. 1 erster Satz gewesen sei, ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Nach der unmissverständlichen Bestimmung des § 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1949 über die einstweilige Regelung des Elektrizitätsrechtes im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 49, sei dieses Gesetz mit der Erlassung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft, BGBl. Nr. 260, außer Kraft gesetzt worden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zl. 82/05/130). Da demnach für den Zeitraum unmittelbar vor dem Inkrafttreten des nunmehr maßgeblichen Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Bestimmung im Lande Steiermark unmittelbar wirksam gewesen sei, die für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere eine Konzession oder sonstige Bewilligung angeordnet habe, hätten - unbeschadet der Rechtslage nach dem Energiewirtschaftsgesetz - Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedenfalls während dieses Zeitraumes auch außerhalb ihres "Versorgungsgebietes" (d. h. jenes Gebietes, in dem für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anschluss- und Versorgungspflicht bestehe) rechtmäßig eine Versorgungstätigkeit ausüben können, sofern nicht privatrechtliche Vereinbarungen dem entgegen gestanden seien. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass eine derartige privatrechtliche Vereinbarung nicht bestanden habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie einer Demarkationsvereinbarung vom 16. März 1940 sei bereits gemäß Punkt 15 mit Beendigung des 2. Weltkrieges außer Kraft getreten. Auch aus den vorgelegten Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1949 und 15. Dezember 1964, die eine Abgrenzung des Versorgungsgebietes zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten zum Gegenstand gehabt hätten, könne ein derartiger Ausschließlichkeitsanspruch der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden. Dem § 10 des Stromlieferungsvertrages vom 7./8. Jänner 1965, der das Verbot der Versorgung von Sonderabnehmern enthalte, könne schon allein deshalb nicht die Bedeutung der von der Beschwerdeführerin behaupteten auflösend bedingten "Zustimmung" zur "Hineinversorgung in das Versorgungsgebiet" der Beschwerdeführerin beigemessen werden, da aus den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes kein privat- oder öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Schutz eines Versorgungsgebietes ableitbar. gewesen sei und die Versorgung von Abnehmern im Versorgungsgebiet anderer Elektrizitätsversorgungsunternehmen sohin keinen Eingriff auf ein (verzichtbares) Privatrecht dargestellt habe. Ein subjektiver Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alleinversorgung gegenüber der Mitbeteiligten hätte nur durch ein Abkommen mit der Gemeinde (Konzessionsvertrag) oder eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem benachbarten Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet werden können. Der Wegfall des Verbotes zur Versorgung von Sonderabnehmern habe daher lediglich bewirkt, dass ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin rechtlich in die Lage versetzt worden sei, auch Sonderabnehmer zu versorgen. Nach weiteren Erwägungen über diesen Stromlieferungsvertrag vom 7./8. Jänner 1965 kommt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zu der Schlussfolgerung, dass der Rechtmäßigkeit der Versorgung der Betriebseinrichtungen der Sägewerksverwaltung Gußwerk der österreichischen Bundesforste durch die Mitbeteiligte keine privatrechtlichen Vereinbarungen entgegengestanden seien. Die Versorgung der erwähnten Betriebseinrichtungen der österreichischen Bundesforste sei daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 durch die Mitbeteiligte rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen zu den Punkten 3. und 4. des Spruches des angefochtenen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

1.) Zu Punkt 2. des Spruches des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 34 Abs. 1 des in Ausführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz) beschlossenen Steiermärkischen Landesgesetzes vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981), LGBl. Nr. 77, gelten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bestehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid.

Diese Übergangsbestimmung wurde in Ausführung des § 16 des erwähnten Elektrizitätswirtschaftsgesetzes beschlossen und dient entsprechend den Erläuterungen der dieses Grundsatzgesetz betreffenden Regierungsvorlage (867 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR XIII. GP) der Erhaltung der Kontinuität und Sicherung wohlerworbener Rechte.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher, der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung an, dass der Zweck dieser Übergangsregelung darin besteht, die Tätigkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig und sohin auf Grund eines wohlerworbenen Rechtes betriebenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch in jenen Fällen zuzulassen, in denen diese Tätigkeit im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen der neuen Rechtslage steht. Daraus folgt einerseits, dass eine mit den Bestimmungen des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 allenfalls in Widerspruch stehende "Punktversorgung" eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Versorgungsgebiet eines anderen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin dann als konzessioniert im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. zu gelten hat, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben (also am 1. August 1981) rechtmäßig betrieben worden ist, und andererseits, dass die in Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 1982 zu treffende bescheidmäßige Feststellung über den Versorgungsumfang der in Rede stehenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der Sach- und Rechtslage im genannten Zeitpunkt zu beruhen hat. Die Rechtmäßigkeit des Punktes 2. des Spruches des angefochtenen Bescheides hängt demnach von der Beantwortung der Frage ab, ob die Mitbeteiligte die Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Gusswerk der österreichischen Bundesforste (mit den erwähnten Ausnahmen) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes rechtmäßig mit elektrischer Energie versorgt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Erkenntnis vom 13. September 1983, Zl. 82/05/0130, ausgeführt und näher begründet hat, war im Lande Steiermark für den Zeitraum unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Bestimmung unmittelbar wirksam, die für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere eine Konzession oder sonstige Bewilligung angeordnet hat. Die den Gegenstand der vorliegenden behördlichen Feststellung bildende Versorgung mit elektrischer Energie durch die Mitbeteiligte war sohin zur Zeit des Wirksamwerdens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 dann rechtmäßig, wenn ihr keine privaten Vereinbarungen oder zu diesem Zeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörenden behördlichen Entscheidungen entgegengestanden sind.

In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass den Bestimmungen des Stromlieferungsübereinkommens vom 7./8. Jänner 1965 nach Meinung des Gerichtshofes für diese Frage schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil dieses Übereinkommen in dem hier maßgebenden Zeitpunkt (1. August 1981) auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mehr in Geltung gestanden ist, weshalb auch auf die in der Beschwerde angestellten Erwägungen über die Auslegung dieser Vereinbarung nicht eingegangen zu werden braucht. Gleiches gilt für die "Demarkationsvereinbarung" vom 16. März 1940, weil diese nach der unbestritten gebliebenen Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides "bereits mit Beendigung des Krieges abgelaufen ist". Der am 11./14. Jänner 1980 zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten abgeschlossene Vertrag enthält aber, wie in der Beschwerde ausdrücklich festgestellt worden ist, keine Regelung, durch welche die Versorgung von Sonderabnehmern ausgeschlossen ist, und stand sohin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 der im Beschwerdefall strittigen Versorgung seitens der Mitbeteiligten nicht entgegen. Da sonstige Vereinbarungen in der Beschwerde nicht ins Treffen geführt worden sind, bleibt zu untersuchen, ob sich die Beschwerdeführerin auf behördliche Entscheidungen zu stützen vermag, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 noch rechtswirksam gewesen sind und Zweifel an der Berechtigung der Mitbeteiligten zu der in Rede stehenden Versorgung begründen könnten.

Aus den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1949, Zl. 3-343 Ma 5/7-1949, sowie vom 15. Dezember 1964, Zl. 3-343 Ma 5/17-1964, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in diesen Bescheiden der Beschwerdeführerin nicht das ausschließliche Recht zugesprochen worden ist, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Versorgung des Sägewerkes Gußwerk der Österreichischen Bundesforste mit elektrischer Energie durchzuführen.

Diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 durch die Mitbeteiligte vorgenommene Versorgung erfolgte daher rechtmäßig im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit., weshalb die belangte Behörde zu Recht die unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung getroffen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.) Zu Punkt 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides:

Gegen die mit diesem Spruchteil des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung ihres Antrages, der Mitbeteiligten die Kündigung der in Rede stehenden Versorgung aufzutragen, wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Unstimmigkeit im Beschwerdefall in der erwähnten Versorgung der Österreichischen Bundesforste bestehe, welche dadurch beseitigt werde, dass die Mitbeteiligte nicht mehr versorge; dies geschehe durch Kündigung des Übereinkommens.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf die Abweisung ihrer Beschwerde gegen Punkt 2. des Spruches des angefochtenen Bescheides durch die unter Punkt 3. desselben erfolgte Zurückweisung des erwähnten Antrages nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, weil die Mitbeteiligte hinsichtlich der gegenständlichen Versorgung als konzessioniert zu gelten hat, enthält § 34 Abs. 1 des Stmk.

Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Ermächtigung an die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls einen Auftrag zur Kündigung einer die Versorgung mit elektrischer Energie regelnden Vereinbarung zu erteilen. Die Beschwerde musste daher auch in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

3.) Zu Punkt 4. des Spruches des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Anfechtungserklärung der Beschwerde auch diesen Spruchteil des angefochtenen Bescheides erwähnt, jedoch keine Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) genannt, weshalb sich der Gerichtshof auf die Feststellung beschränken kann, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Ausspruch der belangten Behörde schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt worden ist, weil der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1983 durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft getreten ist. Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.) Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil an Stempelgebühr für die Vollmacht und die erforderlichen zwei Ausfertigungen der Gegenschrift insgesamt lediglich S 360,-- zu entrichten war. Wien, am 2. Juli 1985

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