VwGH 84/08/0233

VwGH84/08/023327.6.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, in der Beschwerdesache der AB, Landesbedienstete, in G (Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG unterfertigt durch den Rechtsanwalt DDr. Horst Spuller in Graz, Jungferngasse 1), gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 13. September 1984, Zl. IVc 7022 B-Dr.Puy/Schu, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in Angelegenheit des Karenzurlaubsgeldes, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §56;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AlVG 1977 §56;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 2. April 1984 zur Post gegebenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1983, Zlen. IVc 7022 B - Dr.Puy/Schu, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 AVG 1950 als verspätet zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Bezüglich der unmittelbaren Bundesverwaltung - bei der Vollziehung des AlVG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - trifft das B-VG keine Regelung über den Instanzenzug. Nach herrschender Lehre und Judikatur geht in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3 167, mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur).

Nach der gemäß § 58 AlVG auch auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes anzuwendenden Bestimmung des § 56 Abs. 1 leg. cit. ist gegen Bescheide des Arbeitsamtes die Berufung an das Landesarbeitsamt zulässig. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist eine weitere Berufung unzulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. April 1985, Zl. 84/11/0077, zur Bestimmung des § 10 Abs.1 IESG ausgeführt hat, wird durch diese Bestimmung (arg.: "keine weitere Berufung zulässig") der obgenannte Grundsatz nur insoweit eingeschränkt, als das Landesarbeitsamt über eine Berufung gegen den Bescheid eines Arbeitsamtes entscheidet; in allen anderen Fällen bleibt es beim genannten Grundsatz. Das gilt auch für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 56 Abs. 1 AlVG.

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid eines Arbeitsamtes, sondern in erster Instanz über einen Wiederaufnahmeantrag entschieden hat, war gegen diesen Bescheid, ungeachtet seiner Rechtsmittelbelehrung, die Berufung an den zuständigen Bundesminister für soziale Verwaltung zulässig. Dies steht nicht in Widerspruch mit dem ebenfalls in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Bescheide hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind. Denn dies bedeutet ja nur, dass gesetzliche Anordnungen über eine Verkürzung oder einen Ausschluss des Instanzenzuges, die in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit normiert sind, grundsätzlich auch bei rein verfahrensrechtlichen Bescheiden, die in diesen Verwaltungsmaterien ergehen, beachtet werden müssen (vgl. Erkenntnis vom 7. Juli 1965, Slg. Nr. 6747/A, mit Judikaturhinweisen). Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass dann, wenn über den Wiederaufnahmsantrag in erster Instanz ein Arbeitsamt abschlägig entschieden hätte, der Instanzenzug gemäß § 56 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 70 Abs. 3 AVG 1950 beim Landesarbeitsamt geendet hätte.

Die Beschwerde war auf Grund der obigen Darlegungen somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 wird verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 51 VwGG in Verbindung mit den Art. I und III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 27. Juni 1985

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