VwGH 84/07/0378

VwGH84/07/037817.12.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des MK in S, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Oktober 1984, Zl. 1/01-19.440/23-1980, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §59 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §19;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §59 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §19;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Oktober 1984, Zl. 1/01-19.440/23-1980, erkannte der Landeshauptmann von Salzburg (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer - unter gleichzeitiger Abweisung seiner Berufung -

schuldig, er habe am 16. September 1982 gegen 21.00 Uhr auf dem Betriebsgelände X (Grundstück 324/1 KG E) durch die Reinigung des Tankwagenzuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S nnn.nnn eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer (B-bach) vornehmen lassen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- verhängt (Ersatzarreststrafe wurde keine festgesetzt); gleichzeitig wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des Berufungsvorbringens folgendes aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehöre zum Tatbestand einer Verunreinigung von Gewässern nach § 32 in Verbindung mit § 137 WRG 1959 weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr, da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle. Die Verbotswidrigkeit einer Ableitung (von Abwässern) liege einzig und allein im Fehlen der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung begründet, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Zweckbestimmung der einschlägigen Einrichtung und vom wirklichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Zu beurteilen sei gewesen, ob durch die Einleitung der Waschwässer - dies gehe zwar nicht dezidiert aus dem Spruch, jedoch eindeutig aus der Begründung hervor - über die Abwasseranlage des Beschwerdeführers in einen Vorfluter eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 32 Abs. 2 WRG 1959 gesetzt worden sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers, es habe sich im Gegenstand um eine geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. gehandelt, könne nicht gefolgt werden. Was unter geringfügigen Einwirkungen zu verstehen sei, habe der Gesetzgeber nicht näher dargelegt. Allerdings brächten die Erläuternden Bemerkungen zu § 30 c der WRG-Novelle 1959 (nunmehr § 32 WRG 1959) zum Ausdruck, daß darunter solche Einwirkungen zu verstehen seien, die einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers nicht im Wege stünden. Unter zweckmäßiger Nutzung des Gewässers müsse im gegebenen Zusammenhang eine solche verstanden werden, die dem Ziel und dem Begriff der Reinhaltung im Sinne des § 30 Abs. 1 WRG 1959 entspreche, die also die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährde und den Gemeingebrauch nicht behindere. Sei im Einzelfall ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen unverkennbar gegeben, dann könne von einer bloß geringfügigen Einwirkung im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. nicht mehr gesprochen werden. Daß die Einleitung von Abwässern, die bei der Reinigung eines Tankwagens anfielen und über die Anlage des Beschwerdeführers in ein Gewässer gelangten, keine geringfügige Einwirkung bedeuten könne, liege nach dem Vorgesagten offen auf der Hand. Es genüge dabei, auf die Gefährdung des Gemeingebrauches (z.B. Waschen, Tränken, Schwemmen) in jenem gewiß nicht sehr kurzen Gewässerbereich zu verweisen, in dem eine derartige Einleitung die Wasserzusammensetzung zu beeinflussen imstande sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Verfahren sei deshalb mangelhaft, weil er weder der unmittelbare Täter gewesen sei noch einen Auftrag zur Reinigung gegeben habe, sei entgegenzuhalten, daß aus dem Vorgesagten die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die unerläßliche wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, gefolgert werden müsse und er sich durch die von seinem Betrieb ausgehende bewilligungslos vorgenommene Einwirkung strafbar gemacht habe. Auch der Einwand, es liege res iudicata vor, gehe ins Leere, da mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1984 der Beschwerdeführer nicht, wie er es formuliere, freigesprochen, sondern der Bescheid der Erstinstanz vom 27. Dezember 1983 deswegen behoben worden sei, weil dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Veranlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden sei, diese aber nicht habe bewiesen werden können. Zur Strafbemessung sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1980 von der Bewilligungspflicht seiner Abwasseranlage habe wissen müssen. Außerdem sei mit diesem Bescheid ein von der Erstinstanz ausgesprochenes Verbot für das Waschen von Lastkraftwagen und das Reinigen von Tanks bestätigt worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer dieses Verbot nicht eingehalten - und dies, obwohl schon öfters - leider nicht geahndete - Gewässerverunreinigungen festgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe daher nicht finden können, daß das Strafausmaß zu hoch angesetzt worden sei.

2. Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "bei nicht erwiesener Tatbegehung straflos gestellt zu sein, sowie in seinem Recht, straflos auch ohne wasserrechtliche Bewilligung lediglich geringfügige Einwirkungen auf Gewässer (B-bach) vorzunehmen, verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Der Bewilligung im Sinne des Absatz 1 bedürfen nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 u.a. die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten erkannt werden.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde insofern Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, als sie es unterlassen habe, entsprechende Feststellungen in bezug auf die tatsächlich erfolgten "Einbringungen" zu treffen. Es hätte ein Ermittlungsverfahren darüber stattfinden müssen, ob tatsächlich der Innenraum des Tankzuges gereinigt worden sei, mit welchem Mittel diese Reinigung vorgenommen worden sei, und welche Zusammensetzung die angeblich eingeleiteten Waschwässer aufgewiesen hätten. Diese Feststellungen wären entscheidungswesentlich gewesen, da ohne diese eine Beurteilung der Frage, ob es sich nicht lediglich um geringfügige Einwirkungen gehandelt habe, nicht möglich sei.

2.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vertritt der Gerichtshof die Auffassung, daß in diesem Punkt der Sachverhalt als (noch) ausreichend ermittelt anzusehen ist. Gleich der Erstinstanz ist die belangte Behörde erkennbar von der Anzeige des GPK G vom 20. September 1982 ausgegangen und hat deren wesentlichen Inhalt, nämlich die Feststellung, es seien vom Betriebsgelände des Beschwerdeführers durch das Reinigen eines Tankwagenzuges mit einem chemischen Lösungsmittel Abwässer in einen namentlich genannten Vorfluter eingeleitet worden, als erwiesen angenommen. Dieser von den Wasserrechtsbehörden als maßgeblich erachtete Sachverhalt blieb seitens des Beschwerdeführers nach Ausweis der Akten im Kern unbestritten. Die vom Beschwerdeführer vermißten Angaben über einzelne von ihm näher bezeichnete Sachverhaltselemente finden sich zwar in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht. Indes vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Umstand - so wünschenswert entsprechende Ausführungen zwecks Verdeutlichung gewesen wären - keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu erblicken, sind doch jene -

durch entsprechende Beweisergebnisse gestützten - Angaben aktenkundig und als solche dem Beschwerdeführer bekannt (vgl. dazu insbesondere den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1984), weshalb insoweit von einer Beeinträchtigung seiner Rechtsverfolgungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden kann. Ist aber jenen - vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen zufolge für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß (zu der im Spruch genannten Zeit an dem dort genannten Ort) der Innenraum des bezeichneten Tankzuges mit "Äthylacrylat" und heißem Wasser gereinigt wurde und die bei diesem Vorgang entstandenen Abwässer in den Vorfluter abgeleitet wurden, so ist der daraus gezogene Schluß der belangten Behörde, es seien die inkriminierten Waschwasserableitungen keine "geringfügigen Einwirkungen", frei von Rechtsirrtum, kann doch keinesfalls davon gesprochen werden, daß es sich hiebei um Einwirkungen handelt, die einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers - dies jedenfalls in Ansehung des Gemeingebrauches - nicht im Wege stehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Slg. Nr. 5575/A).

3.1. Nach Ansicht der Beschwerde sei die Auffassung der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer durch die von seinem Betrieb ausgehende bewilligungslos vorgenommene Einwirkung strafbar gemacht habe, rechtswidrig. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 sei nämlich ein "aktives Tun" essentiell. Dies könne durch unmittelbare Täterschaft oder durch die Begehungsform der Anstiftung oder der Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 erfüllt sein. Liege keine dieser Begehungsformen vor, so sei kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt worden. Die Unterlassung der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Betriebsanlage (gemeint: für die Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers) genüge zur Tatbestandsmäßigkeit nicht.

3.2. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, den objektiven Tatbestand des Ungehorsamsdeliktes des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 gesetzt zu haben. Daß er eine bewilligungspflichtige Abwasserbeseitigungsanlage hält und betreibt, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; desgleichen nicht, daß er bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die erforderliche Bewilligung seitens der Wasserrechtsbehörde nicht erwirkt hatte. Der Beschwerdeführer ist durchaus im Recht, wenn er das Fehlen der wasserrechtlichen Bewilligung allein für die besagte Anlage zur Tatbestandsmäßigkeit des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 nicht für ausreichend hält. Er scheint indes zu übersehen, daß die belangte Behörde ihren Schuldspruch nicht nur auf dieses Tatbestandsmoment gegründet hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides macht vielmehr - inhaltlich mit dem von ihr bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses übereinstimmend - deutlich, daß die Übertretung des § 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 in der vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehenden bewilligungslos vorgenommenen Einwirkung auf ein Gewässer (B-bach), welche der Beschwerdeführer zu vertreten habe, erblickt wurde. Die belangte Behörde befindet sich damit - Geringfügigkeit der Einwirkung wurde von ihr zutreffend verneint (vgl. II.2.2.) im Einklang mit der Rechtslage, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis Slg. Nr. 5575/A zum Ausdruck gebracht, daß als strafbarer Täter in bezug auf eine Übertretung des in § 32 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Verbotes (nur) jene Person in Betracht kommt, die eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung vornimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt. Das in jenem Erkenntnis zu § 32 Abs. 1 WRG 1959 Gesagte gilt im Hinblick auf die im Einleitungssatz des § 32 Abs. 2 leg. cit. enthaltene Verweisung auf Absatz 1 in gleicher Weise für alle in Absatz 2 (demonstrativ) aufgezählten Tatbestände. Daß aber die Ableitung der in Rede stehenden Waschwässer aus seinem Betrieb mit seinem Wissen und Willen vorgenommen wurde, hat der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens bestritten. Daraus folgt, daß die belangte Behörde die inkriminierte Tat in rechtlich einwandfreier Weise dem Beschwerdeführer - als unmittelbaren Täter wegen unechter Unterlassung (Verletzung der Garantenpflicht) - zugerechnet hat.

4. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Grundsatz der res iudicata nicht beachtet, ist unzutreffend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1980, Slg. Nr. 10.074/A, ausgeführt hat, besteht der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides nicht nur aus dem Spruch, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung insoweit, als sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, d. h. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergibt. Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, daß Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1984 über den Spruch, demzufolge das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 27. Dezember 1983 zur Gänze behoben wird, hinausgehend auch die diesen Spruch tragende Erwägung in der Bescheidbegründung ist, derzufolge mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse die Annahme der Erstbehörde, daß der Beschwerdeführer den Wolfgang K. mit der Reinigung des Tankwagenzuges beauftragt, diesen somit dazu angestiftet habe, nicht als erwiesen angenommen werden könne. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache (§§ 68 Abs. 1 AVG 1950, 24 VStG 1950) wäre von diesem Hintergrund nur dann zu bejahen, wenn die Strafbehörde erster Instanz neuerlich bei im wesentlichen unverändertem Sachverhalt einen Schuldspruch über den Beschwerdeführer gefällt hätte und dieser von der belangten Behörde bestätigt worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die Erstbehörde hat vielmehr im Gegensatz zu ihrem Straferkenntnis vom 27. Dezember 1983 in ihrem neuerlichen Straferkenntnis vom 22. Juni 1984 die Beauftragung des Wolfgang K. durch den Beschwerdeführer aus dem von ihr als maßgeblich erachteten Sachverhalt eliminiert und auf dem Boden des solcherart nicht nur in einem unwesentlichen Nebenumstand geänderten Sachverhaltes den Beschwerdeführer der inkriminierten Tat schuldig erkannt - wobei dieser Schuldspruch als durch die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 gesetzten Amtshandlungen des Beschuldigten-Ladungsbescheides vom 11. Oktober 1982 und der Beschuldigteneinvernahme vom 29. Oktober 1982 als gedeckt anzusehen, sohin insoweit Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. nicht eingetreten war.

5. Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid im Umfang des Schuldspruches die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

6. Demgegenüber leidet der von der belangten Behörde übernommene Strafausspruch der Erstinstanz an einer subjektive Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Rechtswidrigkeit.

Dies aus folgenden Gründen:

Im angefochtenen Bescheid wurde auf die Tatsache, daß schon des öfteren (offenbar vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehende) Gewässerverunreinigungen festgestellt worden seien, bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG 1950 Bedacht genommen. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, daß als erschwerend nur Strafen berücksichtigt werden dürfen, die rechtskräftig verhängt wurden (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 33 Z. 2 StGB). Diese Voraussetzung trifft aber im gegebenen Zusammenhang offensichtlich nicht zu, spricht doch die belangte Behörde im unmittelbaren Anschluß an die obige Tatsachenfeststellung selbst davon, daß jene Gewässerverunreinigungen "leider nicht strafbehördlich geahndet wurden". Die unzutreffende Wertung eines Umstandes als Erschwerungsgrund belastet die Strafbemessung und damit den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit läßt folgende Verfahrensmängel in den Hintergrund treten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 ist es Aufgabe der Behörde, die dort genannten objektiven Kriterien ihrer Strafbemessung zugrunde zu legen. Diesbezügliche Ausführungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Gänze. Selbst wenn man davon ausginge, daß sich die belangte Behörde insoweit mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides identifiziert habe, wäre damit für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen, da in jener Bescheidbegründung lediglich die Aussage anzutreffen ist, die Festsetzung der Strafhöhe sei "aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten schuldangemessen". Daß dies nicht als Wertung der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 angesehen werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Ferner hat es die Erstinstanz und mit ihr die belangte Behörde verabsäumt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, in dieser Hinsicht Auskünfte zu erteilen (Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht), konnte die belangte Behörde nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung (§ 19 Abs. 2 VStG 1950), auf die besagten Umstände Rücksicht zu nehmen, entbinden. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, eine Einschätzung vorzunehmen und diese in einer nachprüfende Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1981, Zl. 3033/80)

7. Aus den vorstehend (II.6.) dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches und des damit untrennbar verbundenen Kostenausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen, d. h. in Ansehung des Schuldspruches, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (vgl. II.5.).

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A

Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 17. Dezember 1985

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