VwGH 83/07/0127

VwGH83/07/012726.2.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde

1. des J L und 2. der E L, beide in E, beide vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Februar 1983, Zl, III/1-21.149/4-83, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und Vorkehrungen aus diesem Anlaß (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband X, vertreten durch A S in M), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1 impl;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1 impl;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Anordnung der in der Verhandlungsschrift vom 8. September 1983 angeführten Vorkehrungen im Umfang der Punkte 2) und 3) und die Verweisung der Beschwerdeführer mit ihren Forderungen gegenüber der mitbeteiligten Partei auf den Zivilrechtsweg durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2. März 1981 aufrechterhalten hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Zur Frage des Erlöschens des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen des vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens der technische Amtssachverständige anläßlich der Verhandlung am 19. November 1979 folgendes Gutachten:

"Bei der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage 1013 handelt es sich um eine Kraftanlage. Wesentliche nötige Vorrichtungen zum Betrieb einer solchen Kraftanlage sind Stauwerk (Wehranlage am Anzbach), Triebwasserzufuhr (Werksbach) und der Wassermotor (Turbine). Im gegenständlichen Falle ist das Werksgerinne abschnittsweise schon weitgehend verlandet. Der Zustand des Oberwerksgerinnes oberhalb der Unterquerung der Landesstraße 2254 bis zur etwa 60 m entfernten Wehranlage liegt bereits besonders im argen. Hier ist das Werksgerinne infolge nahezu vollständiger Anlandung und einer weitgehenden Zerstörung eines etwa 5 m langen hölzernen Fluderabschnittes praktisch nicht mehr existent. Dieser Zustand erweckt den Eindruck eines schon lange zurückliegenden Verfalles des Werksbaches, wobei der Eintritt dieses Verfalles dem Augenschein nach schon vor weit mehr als 3 Jahren angesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang sei insbesonders auf die Zeugenaussagen verwiesen. Die gemachten Zeitangaben erscheinen in etwa glaubwürdig.

Da somit der Werksbach als wesentlicher Anlagenteil in einem Abschnitt zerstört ist und diese Zerstörung schon länger als 3 Jahre zurückliegt, ist hinweisend auf § 27 Abs. 1 lit. g WRG das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht als erloschen anzusehen."

2. die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ unter dem Datum 2. März 1981 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als die gemäß § 98 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969) zuständige Wasserrechtsbehörde stellt gemäß § 27 Abs. 1 lit. g und 29 Abs. 1 WRG das Erlöschen des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk St. Pölten unter Postzahl nnnn für O K, H Nr. 13. in E, Rechtsnachfolger J und E L, H Nr. 12, in E - d. s. die nunmehrigen Beschwerdeführer eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes - Wasserkraftanlage für einen Sägewerksbetrieb, den Betrieb einer Mahlmühle sowie die Erzeugung elektrischer Energie, wobei die Turbinenleistung mit 6,2 PS festgehalten ist, wovon 4 PS auf den Dynamo für die Hausbeleuchtung entfallen - fest und erteilt gleichzeitig den Auftrag, daß die in der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980, die wie die Verhandlungsschrift vom 19. November 1979 einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen Punkt 1) bis 3) von den bisher berechtigten Ehegatten J und E L - d.s. die Beschwerdeführer - binnen Jahresfrist ab Rechtskraft dieses Bescheides betroffen werden.

Die über Vorschreibung zu Punkt 3) der Niederschrift vom 8. September 1980 hinausgehende Forderung der Anrainer J K jun. Hstraße 13, in E, und O W, in W, einerseits bzw. des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Nö, Dr. Karl Lueger Ring 14, 1010 Wien, andererseits auf Herstellung des Zustandes vor Anlage des Werksbaches bzw. ausschließlich gänzliche Einplanierung des Oberwerkskanales wird ABGEWIESEN.

Im übrigen werden J und E L - die nunmehrigen Beschwerdeführer - hinsichtlich ihrer Forderungen gegen den Abwasserverband X, insbesonders auf Grund der im Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 25. Oktober 1974, GZ III/1-14.535/13- 1974, enthaltenen Erklärung des O K bzw. des Verhandlungsergebnisses vom 24. März 1986 (Niederschrift im Gemeindeamt der Marktgemeinde E) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 55 Abs. 3 WRG wird festgestellt, daß ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliegt.

Gleichzeitig wird festgestellt, daß sämtliche gemäß § 111 Abs. 4 WRG eingeräumte Dienstbarkeiten, soweit diese nicht im Grundbuch eingetragen sind, gemäß § 29 Abs. 5 WRG erloschen sind."

Zur Begründung führte die Erstinstanz nach Wiedergabe der §§ 27 Abs. 1 lit. g und 29 Abs. 1 WRG 1959 im wesentlichen aus, es habe (seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer) der Nachweis, daß die Wiederherstellung der zerstörten Anlage innerhalb der im § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vorgesehenen Drei-Jahres-Frist unter Vorlage von Plänen (wie es § 28 leg. cit. fordere) angezeigt worden sei, nicht erbracht werden können, weshalb die Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde zur gegenständlichen Entscheidung gegeben sei. Die zivilrechtliche Seite hinsichtlich der mit dem Abwasserverband X getroffenen Vereinbarungen könne dabei keine Berücksichtigung finden. Den Zeugenaussagen des O W und des F H (Niederschrift vom 19. November 1979) komme insoweit besondere Glaubwürdigkeit zu, als der Werksbach schon seit weit mehr als drei Jahren vor der wasserrechtlichen Verhandlung am 6. Juni 1974 (wenn man die dort abgegebene Erklärung überhaupt als Anzeige im Sinne des § 28 WRG 1959 anerkenne) zerstört gewesen sei. Überdies hätten die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit dem Jahre 1970, d. i. seit der Pachtung des Betriebes, keinen elektrischen Strom mehr erzeugt. Da die Erklärung der NÖ Landesstraßenverwaltung dahin gehend abgeändert worden sei, daß der im Zuge der L 2554 für die Überbrückung des Werkskanals bestehende Rohrdurchlaß von der Landesstraßenverwaltung mit Fließbeton verfüllt werde, habe die Vorschreibung zu Punkt 4) der Niederschrift vom 8. September 1980 entfallen können.

3. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Februar 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge, änderte den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin gehend ab, daß Punkt 1) der in der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980 enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen wie folgt zu lauten habe:

"Örtlich sind Betonblomben zur Erzielung einer gleichmäßigen Festigkeit der Wehranlage herzustellen. Als Kolkschutz sind im nachfolgenden Gerinnebett Betonblomben nach den Anweisungen des Dipl.-Ing. F anzubringen. Der folgende Oberwerkskanalabschnitt ist auf mindestens 3 m Länge zu verschütten."

Begründend wurde dazu nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens ausgeführt, der technische Amtssachverständige habe anläßlich der am 6. August 1981 durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle ein Gutachten abgegeben, demzufolge der Oberwerkskanal derart verlandet und verkrautet sei, daß seine Funktion zur Zuführung des Triebwassers erloschen sei, obwohl die Turbinenanlage, deren Besichtigung infolge der baulichen Gestaltung der Anlage nicht vollständig möglich gewesen sei, betriebsfähig erscheine. Da dieser Zustand nachweislich länger als drei Jahre bestehe, könne festgestellt werden, daß das Wasserrecht im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei. Zu den letztmaligen Vorkehrungen werde festgestellt, daß die "Vorschreibungen 2-3" zu bestätigen seien. Die Vorschreibung Punkt 1) der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980 hingegen sei auf Grund des von den Beschwerdeführern vorgelegten Sicherheitsnachweises vom technischen Amtssachverständigen wie im Spruch angeführt abgeändert worden. Auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen sei somit außer Zweifel gestanden, daß die "Nichtfunktion" der verfahrensgegenständlichen Anlage nachweislich länger als drei Jahre bestehe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in folgenden Rechten verletzt: "Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes ohne Fristgewährung. Anordnung von Vorkehrungen ohne tatsächliche und rechtliche Grundlage. Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu Unrecht." Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und begehren deshalb seine Aufhebung.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

2.1. Dem Beschwerdeeinwand, es lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht vor, weil die Wehranlage und die Turbinenanlage intakt seien, ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf sachverständiger Grundlage - und von den Beschwerdeführern unbestritten - als erwiesen angenommen hat, daß der Oberwerkskanal derart verlandet und verkrautet sei, daß er seine Aufgabe, Triebwasser zuzuführen, nicht erfüllen könne. Nach dem - gleichfalls unwidersprochen gebliebenen - Gutachten des von der Behörde erster Instanz beigezogenen technischen Amtssachverständigen (vgl. oben I.1.) konnten die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen darüber hinaus davon ausgehen, daß der Oberwerkskanal in einem näher bezeichneten 60 m langen Abschnitt "praktisch nicht mehr existent" war. Da einerseits nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 der Wegfall oder die Zerstörung eines wesentlichen Teiles der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist, andererseits der Werkskanal für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zweifellos als "wesentlicher Teil" anzusehen ist, da eine solche ohne Kanal nicht betrieben werden kann, hat die belangte Behörde insoweit den Sachverhalt zu Recht dem Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 subsumiert.

2.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte zu berücksichtigen gehabt, daß die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die ihr auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt habe und deshalb die Wiederherstellung des Oberwasserkanals vereitelt bzw. verzögert worden sei, ist unbegründet. Nach dem auch insofern eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten allein die durch Wegfall oder Zerstörung der nötigen Vorrichtungen bedingte Unterbrechung der Wasserbenutzung während eines Zeitraumes von über drei Jahren entscheidend. Rechtserheblich für das Erlöschen sind demnach nur die objektiven Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufes; die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat sohin außer Betracht zu bleiben. Der Annahme der belangten Behörde aber, daß der Oberwerkskanal (als wesentlicher Teil der Wasserkraftanlage) zerstört sei und dieser Zustand länger als drei Jahre bestehe, sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

2.3. Die Rüge der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sie über die Möglichkeit einer Fristgewährung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 belehren und ihnen die dort vorgesehene Frist gewähren müssen, ist verfehlt. Nach der genannten Bestimmung kann dem Berechtigten, wenn der Betrieb der Anlage während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne daß die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. vorliegen, eine angemessene mindestens mit einem Jahr zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes bestimmt werden. Da von der belangten Behörde, wie dargetan, die Zerstörung eines wesentlichen Teiles der verfahrensgegenständlichen Anlage zutreffend als erwiesen angenommen wurde, war die Einräumung einer Frist nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 mangels Vorliegens der wesentlichen hiefür festgelegten Voraussetzung zu Recht nicht in Erwägung zu ziehen.

2.4. Wenn die Beschwerdeführer schließlich vorbringen, die Wasserrechtsbehörde habe ihnen "nicht die Möglichkeit eröffnet, die Wiederherstellung der zerstörten Anlage zu beantragen" (§ 28 WRG 1959), so ist darauf hinzuweisen, daß sich den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen läßt, daß den Beschwerdeführern von den Behörden des Verwaltungsverfahrens die Einbringung einer Anzeige nach § 28 Abs. 1 leg. cit. verwehrt worden wäre; daß sie aber die Beschwerdeführer aufzufordern gehabt hätten, in diesem Sinne tätig zu werden, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen insofern widersprüchlich, als es von der Zerstörung der Anlage ausgeht, während die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen zu § 27 Abs. 3 WRG 1959 das Bestehen der Anlage zugrundelegen.

3.1. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

3.2. Die Beschwerdeführer behaupten, die Punkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Bescheides (gemeint sind offenbar die auf Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980 vom technischen Amtssachverständigen unter 2) und 3) für erforderlich erachteten Vorkehrungen) seien Maßnahmen, die im Gesetz keine Deckung fänden. (Punkt 1 der Vorkehrungen wird in der Beschwerde "bei Berechtigung der Feststellung des Erlöschens" des Wasserbenutzungsrechtes anerkannt.) Begründet wird diese Ansicht damit, daß die Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Werkskanal liege, seien und als solche nicht gehindert werden könnten, auf ihrem Grund Gräben zu ziehen, Tümpel entstehen zu lassen und anzulegen, Wassergräben auflanden zu lassen usw. In ein Nachbarrecht werde damit nicht eingegriffen, da sich die aufgelandete Kanalanlage zur Gänze auf dem Grund der Beschwerdeführer befinde. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage.

Wie sich aus § 29 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, können dem abtretenden Wasserberechtigten Vorkehrungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer aufgetragen werden. Bei der Beurteilung, ob der bisher Berechtigte zu Erlöschensvorkehrungen aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse bestimmter Personen zu verpflichten ist, hat sich die Behörde eines technischen Sachverständigen zu bedienen. Das von diesem zu erstellende Gutachten hat klarzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Vornahme von Vorkehrungen zum Schutz der bezeichneten Interessen notwendig ist. Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz der Ortsverhandlung, die der Festlegung letztmaliger Vorkehrungen diente, einen technischen Amtssachverständigen beigezogen, der zu der besagten Frage Befund und Gutachten erstellte und zu dem Ergebnis kam, daß teils im öffentlichen, teils im Interesse bestimmter Anrainer insgesamt vier Vorkehrungen durch die Beschwerdeführer als bisher Berechtigte erforderlich seien (vgl. Verhandlungsschrift vom 8. September 1980). Dieser fachlichen Aussage hat sich die Erstinstanz in ihrer Entscheidung hinsichtlich dreier Vorkehrungen angeschlossen. Die belangte Behörde hat der von ihr im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle einen technischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung beigezogen, dessen Gutachten der Änderung der unter Punkt 1) und der Bestätigung der unter den Punkten 2) und 3) der in der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980 angeführten letztmaligen Vorkehrungen zugrunde gelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß sich die Wasserrechtsbehörden erster und zweiter Instanz bei der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Vornahme der im Interesse bestimmter Anrainer gelegenen Vorkehrungen unter den Punkten 2) und 3) auf ein hinreichend begründetes fachliches Urteil des von der Erstinstanz herangezogenen technischen Amtssachverständigen (der vor der Berufungsbehörde tätig gewordene Amtssachverständige schloß sich insoweit dessen Aussagen an) zu stützen vermochte - wozu noch kommt, daß die Beschwerdeführer den genannten gutächtlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren (wie im übrigen auch in der Beschwerde) nicht entgegengetreten sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Anordnung der besagten Vorkehrungen entspräche nicht dem Gesetz (§ 29 Abs. 1 WRG 1959), trifft sohin - unbeschadet der unter II. 5. folgenden Erwägungen - nicht zu.

4. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Verweisung ihrer Einwendung, die mitbeteiligte Partei sei zur Wiederherstellung wesentlicher Teile des Oberwerkskanals verpflichtet, auf den Zivilrechtsweg ermangle die sachverhaltsbezogene und die gesetzliche Deckung, kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Der diesbezügliche Abspruch im Bescheid der Erstinstanz, den sich die belangte Behörde spruchmäßig in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zur Gänze zu eigen machte, läßt infolge der

Unbestimmtheit seiner Formulierung (arg.: "... hinsichtlich ihrer

Forderungen gegen den Abwasserverband X, insbesondere ...") sowie der nicht minder unbestimmten Verweise auf eine in einem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich ex 1974 enthaltene Erklärung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer und ein Verhandlungsergebnis vom 24. März 1976 die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides in bezug auf eine eindeutige Abgrenzung des normativen Abspruches nicht zu. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in diesem Punkt unter dem Blickwinkel des § 59 Abs. 1 AVG 1950 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

5. Gleiches gilt hinsichtlich der vom bekämpften Bescheid vollinhaltlich übernommenen Anordnung der letztmaligen Vorkehrungen unter den Punkten 2) und 3) der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980.

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Den Anforderungen dieser Bestimmung wird ein Spruch, der wie jener des angefochtenen Bescheides in Ansehung von Vorschreibungen (hier: Anordnungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959) auf in einer Verhandlungsschrift enthaltene Ausführungen eines Sachverständigengutachtens verweist, nicht gerecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die betreffende Verhandlungsschrift - wie im Beschwerdefall geschehen - zur Gänze zum "wesentlichen Bestandteil" des Bescheidspruches erklärt wird (vlg. dazu etwa die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045, und vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0180).

Dem bekämpften Bescheid haftet demnach auch in Hinsicht der Bestätigung der Anordnung der in der Verhandlungsschrift vom 8. September 1980 angeführten, vom technischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Punkte 2) und 3) der Löschensvorkehrungen Rechtswidrigkeit des Inhaltes an.

6. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch des Erkenntnisses bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 26. Februar 1985

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