Normen
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2 impl;
WRG 1959 §9 Abs2 impl;
WRG 1959 §9 Abs3 impl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2 impl;
WRG 1959 §9 Abs2 impl;
WRG 1959 §9 Abs3 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als im Instanzenzug den Beschwerdeführern auch die Entfernung des Bassins aufgetragen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.615,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1981 trug die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Beschwerdeführern gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf, die auf dem Grundstück 205/1 KG. R (in derselben KG. liegen auch alle im folgenden genannten Grundstücke) konsenslos errichtete "Wasserversorgungsanlage (Quellfassung, Bassin)" auf deren Kosten restlos zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Aufgrund des Verfahrens, so heißt es in dem Bescheid, sei erwiesen, daß die Beschwerdeführerin zur Versorgung ihrer Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser eine Quelle gefaßt hätten, ohne die für diese Wasserversorgungsanlage gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche Bewilligung zu besitzen; eine solche sei vielmehr mit dem - in der Folge im Instanzenzug durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. April 1981 bestätigten - Bescheid derselben Behörde vom 16. Mai 1980 wegen der durch die beantragte Wassernutzung zu erwartenden Beeinträchtigung der Wasserversorgung für die Liegenschaft der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei - welche den Beseitigungsantrag gestellt hatte - versagt worden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Februar 1982 wurde die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Unter Hinweis auf die §§ 9 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 3 Abs. 1 WRG 1959 wurde in der Begründung ausgeführt, die auf dem Grundstück 205/1 zutage tretenden Quellwässer seien Privatgewässer, die diese Eigenschaft in dem zwischen den Grundstücken 204/1 (im Eigentum der Mitbeteiligten) und 204/3 (im Eigentum des Drittbeschwerdeführers) abfließenden Graben beibehielten; der Mitbeteiligten stehe daher die Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 zu. Durch die Errichtung einer Anlage zur Fassung der Quelle auf dem Grundstück 205/1 (im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) werde zweifellos ein Einfluß auf fremde Rechte, namentlich auf Nutzungsbefugnisse der bezeichneten Art ausgeübt, so daß eine derartige Einrichtung gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 einer Bewilligung bedürfe, die jedoch versagt worden sei.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachten, die Wasserversorgungsanlage nicht, zumindest nicht restlos entfernen und den früheren Zustand nicht wiederherstellen zu müssen. Der Drittbeschwerdeführer hält sich gemäß § 9 Abs. 3 WRG 1959 gleichermaßen für nutzungsbefugt wie die Mitbeteiligte, die auch nach Errichtung der Quellfassung nicht benachteiligt sei, weil im Grenzgraben immer noch mehr als die Hälfte des früher vorhandenen Wassers fließe. Auch hätte es nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Vermeidung der angenommenen Beeinträchtigung genügt, die Quellfassung zu beseitigen: mit dem Auftrag zur Beseitigung auch des 27 m entfernten Bassins überschreite die Behörde ihre Befugnisse. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin stehe als Grundeigentümern das Recht zur Quellwassernutzung zu, sie hätten dieses Recht teilweise auf den Drittbeschwerdeführer übertragen. Man könne den Beschwerdeführern nicht die teilweise Nutzung des Quellwassers untersagen, wenn andererseits die Mitbeteiligte weiter unterhalb das Wasser nur in geringem Umfang und fallweise aus dem erwähnten offenen Rinnsal ableite, wozu komme, daß die Möglichkeit dazu erst höchstens zehn Jahre lang bestehe, seit der Rechtsvorgänger des Drittbeschwerdeführers das Wasser in den Bereich der gemeinsamen Grundgrenze eingeleitet habe.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Daß die Beschwerdeführer die in Rede stehende Quelle als ein privates Tagwasser nur mit der im Gesetz begründeten Beschränkung benutzen dürfen, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 WRG 1959; daß eine solche Benutzung dann bewilligungsbedürftig ist, wenn hiedurch auf fremde Rechte Einfluß geübt werden kann, bestimmt § 9 Abs. 2 WRG 1959. Daß schließlich eine derartige Einflußmöglichkeit besteht, räumen die Beschwerdeführer dadurch selbst ein, daß sie auf § 9 Abs. 3 WRG 1959 Bezug nehmen, wonach die Eigentümer gegenüberliegender Ufergrundstücke nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge haben; denn die Mitbeteiligte ist Uferbesitzerin und es hat sich, wie die Beschwerdeführer zugestehen müssen, die Menge des vorüberfließenden Wassers durch die unbefugt errichtete Wasserbenutzungsanlage entsprechend vermindert. Wenn nach der Verringerung des im Grenzgraben fließenden Wassers beide im Zusammenhang in Betracht kommenden Ufereigentümer - der Drittbeschwerdeführer und die Mitbeteiligte - gemäß § 9 Abs. 3 WRG 1959 nach wie vor Anspruch auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge haben, erhöht sich die Nutzungsbefugnis der Mitbeteiligten nach dem Gesetz NICHT, wie die Beschwerdeführer offenbar meinen, auf ein darüber hinausgehendes Maß bis zur früher zur Verfügung stehenden, gegebenenfalls bis zur gesamten nun vorüberfließenden Wassermenge. Ob und inwieweit ein Nutzungsbefugter, auf dessen Rechte Einfluß genommen wird, diese bisher tatsächlich ausgeübt hat, ferner wie lange jene Gegebenheiten in der Natur, von denen bei der Beurteilung auszugehen ist, bereits bestehen, ist im Zusammenhang ohne rechtliches Gewicht.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Umfang der Beseitigungsverpflichtung wenden, sind sie jedoch im Recht. Die von ihnen zu vertretende Neuerung ist im Zusammenhang nur insoweit rechtserheblich, als sie den Betroffenen, der die Beseitigung verlangt hat, in seinen durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten verletzt. Nur im selben Umfang ist die Beseitigung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut des vom angefochtenen Bescheid uneingeschränkt bestätigten - wenn auch nicht fehlerfrei zitierten - Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Oktober 1981 wurde die restlose Entfernung der konsenslos errichteten "Wasserversorgungsanlage (Quellfassung, Bassin)" - mit dieser Formulierung hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, welche Anlagenteile sie vom Beseitigungsauftrag erfaßt ansieht - angeordnet. Mit der Entfernung der Quellfassung wird bei der gegebenen Sachlage aber bereits das Gewässer in seinen vorherigen natürlichen Ablauf zurückgeführt. Durch die Belassung des auf dem Grund des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin angelegten Bassins selbst hingegen werden im Zusammenhang zu beachtende fremde Rechte nicht berührt. Auf diesen Anlagenteil durfte sich daher der Beseitigungsauftrag nicht beziehen.
Der angefochtene Bescheid war daher im eben aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981 im Rahmen des gestellten Antrages.
Wien, am 22. Jänner 1986
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