VwGH 84/07/0155

VwGH84/07/015523.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des F und der MK in F, beide vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. August 1933, Zl. 510.183/01-I 5/83, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Wasserrechtssache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde Oberrat Dr. HH, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs3;
AVG §63 Abs4;
WRG 1959 §111 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1975, Zl. 1103/73, verwiesen, mit dem der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Mai 1973 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Mit diesem aufgehobenen Bescheid war der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973, in dem unter anderem ein Zwangsrecht (Servitut) zur Verlegung des Hauptsammlers I zwischen den Schächten 51 und 53 auf eine Länge von zirka 30 m an den nordöstlichen Rand des den Beschwerdeführern gehörenden Grundstückes 985/5, KG F, zugunsten der Marktgemeinde F eingeräumt worden war, nicht Folge gegeben worden. In der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im gemäß § 63 VwGG 1965 fortgesetzten Verfahren durchgeführten Verhandlung am 29. August 1975 kam ein Übereinkommen laut der Präambel desselben zwischen den Beschwerdeführern einerseits und FW andererseits sowie der Republik Österreich, vertreten durch die Forsttechnische Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, zustande. In diesem Übereinkommen wurde unter anderem auch von den Beschwerdeführern die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973 (Punkt 8 lit. a des Übereinkommens) zurückgezogen. In Punkt 9 dieses Übereinkommens wurde festgelegt, daß mit der sofortigen Rechtswirksamkeit dieses Übereinkommens alle gegenseitigen Forderungen aus dem oben angeführten Verfahren in öffentlich- wie auch privatrechtlicher Hinsicht sowie auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger als endgültig bereinigt gelten. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. September 1975 wurde in Punkt I des Spruches unter anderem festgestellt, daß das anhängige Berufungsverfahren betreffend die Ortskanalisation in der Marktgemeinde F durch das Übereinkommen erledigt wurde, und im Punkt II das Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 19. März 1976 stellten die Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 den Antrag, der Marktgemeinde F "die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen aufzutragen", weil diese ohne wasserrechtliche Bewilligung ein Kanalstück in einer Länge von zirka 30 m auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gegen ihren Willen verlegt hätte. In einem weiteren Schreiben vom 24. April 1976 vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, daß die im Übereinkommen enthaltene Rückziehung der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Februar 1973 rechtsunwirksam sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 1976 wurde dieser Antrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen. Der von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. August 1977 nicht Folge gegeben. Die von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1978, Zl. 2162/77, als unbegründet abgewiesen.

In einem weiteren Schriftsatz vom 2. April 1978 begehrten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. September 1975 abgeschlossenen Verfahrens. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom 22. Juni 1978 dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. September 1975 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 AVG 1950 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde mit einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht bekämpft. Mit einem an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Schriftsatz vom 18. August 1978 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, "das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wolle in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1975, Zl. 1103/73-13, ein Verfahren gemäß § 63 VwGG 1965 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG 1965 durchführen und einen entsprechenden Bescheid erlassen". Mit einer weiteren Eingabe vom 21. August 1978 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973 entweder zur Gänze zu beheben oder so abzuändern, daß er der im Erkenntnis vom 26. Mai 1975, Zl. 1103/73, dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Februar 1979 wurden diese Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Gerichtshofes vom 28. Juni 1979, Zl. 991/79, als unbegründet abgewiesen.

In einem am 10. März 1980 beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingelangten Schriftsatz führten die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es bestünden über die Auslegung und Rechtswirkung des Übereinkommens vom 29. August 1975 divergierende Meinungen; sie beantragten bescheidmäßig über die Auslegung und Rechtswirkung dieses Übereinkommens zu entscheiden. Wenn das Berufungsverfahren durch die Zurückziehung der Berufung tatsächlich erledigt gewesen wäre, so wäre der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Berufungsverhandlung vom 29. August 1975 gar nicht mehr legitimiert gewesen, einen Bescheid zu erlassen, in dem ein Übereinkommen beurkundet werde. Habe die Berufungsbehörde nämlich infolge Zurückziehung der Berufung keine Sachentscheidung mehr zu fällen, so könne sie auch schwerlich ein Übereinkommen beurkunden, welches einen integrierenden und notwendigen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bilde. Verschließe man sich allerdings dieser Rechtsansicht, so sei die Überlegung unabweislich, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Berufungsverhandlung vom 29. August 1975 einen Bescheid zu erlassen gehabt hätte, in dem nicht nur das abgeschlossene Übereinkommen zu beurkunden, sondern auch gemäß § 63 VwGG 1965 der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen gewesen wäre, hätte es sich doch in diesem Fall um einen Ersatzbescheid gehandelt. Die Rücknahme einer Berufung könne naturgemäß nur gegenüber der Behörde erklärt werden, nicht aber gegenüber Privatpersonen. An dem mehrfach genannten Übereinkommen sei auch die Marktgemeinde F nicht beteiligt. Die Zurücknahme der Berufung in dieser Form stelle daher eine rechtlich völlig unerhebliche Äußerung dar. Diese Überlegungen müßten zu folgendem Ergebnis führen:

a) Zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde F sei kein Übereinkommen abgeschlossen worden;

b) die im Übereinkommen beurkundete Rücknahme der Berufungen sei rechtsunwirksam;

c) erst mit der Rechtswirksamkeit des Übereinkommens gelten alle gegenseitigen Forderungen als endgültig bereinigt;

d) die Rechtswirksamkeit des Übereinkommens sei bislang nicht gegeben;

e) im Übereinkommen sei der Marktgemeinde F keine Dienstbarkeit, also keine Duldungsverpflichtung eingeräumt worden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit seinem Bescheid vom 18. Dezember 1981 diesen Antrag gemäß § 68 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. August 1983 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, mit den in ihrem neuerlichen Antrag vorgebrachten Argumenten zielten die Beschwerdeführer darauf ab, die Zurücknahme ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973, mit dem zugunsten der Marktgemeinde F die Zwangsdienstbarkeit zur Verlegung des Hauptsammlers I der Ortskanalisation F auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eingeräumt worden sei, als nicht rechtswirksam darzustellen. Die Zurückziehung dieser Berufung sei jedoch Anlaß für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gewesen, im Spruchabschnitt I seines Bescheides vom 3. September 1975 festzustellen, daß das anhängige Berufungsverfahren betreffend die Ortskanalisation in der Marktgemeinde F erledigt worden sei. Damit sei die im Verhandlungsweg erzielte Abmachung bzw. die in der Verhandlung abgegebene Zurückziehung der Berufung in einen der Rechtskraft fähigen Bescheidabspruch transformiert worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien aber in einem solchen Fall die im Verhandlungsweg erzielten Abmachungen einer Auslegung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 nicht mehr zugänglich, weil sie durch diese Transformierung Teil eines bescheidförmigen Abspruches mit öffentlich-rechtlichem Charakter geworden seien (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. Jänner 1963, Zl. 2304/61). Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Februar 1978, Zl. 2162/77, ausgeführt habe, sei die im gegenständlichen Fall getroffene Feststellung, daß das die Ortskanalisation in der Marktgemeinde F betreffende Berufungsverfahren erledigt worden sei, in Rechtskraft erwachsen. Mit ihrem Begehren auf Auslegung des Übereinkommens, das sich inhaltlich ausschließlich als Antrag auf Abänderung dieses rechtskräftigen Bescheidabspruches darstelle, begehrten die Beschwerdeführer in ihrem ursprünglichen Antrag somit in Wahrheit die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht die Zurückweisung des Antrages ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes (Art. 5 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 10. März 1984, B 587/83, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, dies mit der Begründung, das Beschwerdevorbringen lasse die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, aber auch eines anderen Rechtes im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG als so wenig wahrscheinlich erkennen (siehe Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 2. Februar 1978, Zl. 2162/77, Seite 8), daß die Beschwerde unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 auf Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens vom 29. August 1975 und in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihres "gesamten Vorbringens im Verwaltungsverfahren und auf Gehör (§ 77 AVG)" verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, ihr Antrag sei nicht auf Abänderung, sondern auf Auslegung "des Bescheides" gerichtet gewesen. Verfehlt sei die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in dem ausgeführt werde, die Rückziehung der Berufung sei seinerzeit Anlaß für die belangte Behörde gewesen, in Spruchabschnitt I des Bescheides vom 3. September 1975 festzustellen, daß das anhängige Berufungsverfahren betreffend die Ortskanalisation in der Marktgemeinde F erledigt worden sei. Das Übereinkommen sei in diesem Bescheid wohl beurkundet, aber nicht in den Bescheidspruch transformiert worden. Aus § 111 WRG 1959 gehe eindeutig hervor, daß die Beurkundung eines getroffenen Übereinkommens im Bewilligungsbescheid enthalten sein müsse und einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu bilden hätte. Der Bescheid vom 3. September 1975 stelle nun keinen Bewilligungsbescheid im Sinne des § 111 WRG 1959 dar, sondern stelle lediglich fest, daß das anhängige Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 1973 erledigt sei. Bei dem Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1975 handle es sich um keinen Leistungs-, sondern um einen Feststellungsbescheid, der der materiellen Rechtskraft nicht fähig sei. Die Rücknahme einer Berufung könne nur gegenüber der Behörde erklärt werden, nicht aber gegenüber Privatpersonen. Im gegenständlichen Fall sei diese Rücknahme gegenüber den Vertragsparteien erklärt worden. Auch wenn dies in Anwesenheit der Behörde erfolgt sein solle, bedeute dies keine Rücknahme der Berufung gegenüber der Behörde. Die Zurücknahme der Berufung in dieser Form stelle daher eine rechtlich völlig unerhebliche Äußerung dar. Daran ändere auch nichts, daß im Punkt I des Bescheides vom 3. September 1975 festgestellt werde, durch die Zurücknahme der Berufung sei das Berufungsverfahren erledigt. Abschnitt II dieses Bescheides stelle keinen Bestandteil dieses Spruches dar. Wenn im Punkt 9 des Übereinkommens ausgeführt werde, mit der sofortigen Rechtswirksamkeit dieses Übereinkommens würden alle gegenseitigen Forderungen aus den oben angeführten Verfahren in öffentlich- wie auch privatrechtlicher Hinsicht sowie auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger als endgültig bereinigt gelten, so bedeute dies nichts anderes als eine Rechtsmittelbelehrung. Eben erst mit der Rechtswirksamkeit dieses Übereinkommens würden alle gegenseitigen Forderungen bereinigt sein. Die Rechtswirksamkeit dieses Übereinkommens sei bis heute mangels Genehmigung der Grundverkehrskommission nicht gegeben. Mangle es aber an der Rechtswirksamkeit, so müßte auch nach Ansicht der belangten Behörde das anhängige Berufungsverfahren noch anhängig sein. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wie auch die Vermessung habe bis zum heutigen Tag nicht stattgefunden bzw. sei nicht erteilt worden, obwohl seit Abschluß des Übereinkommens bereits acht Jahre verstrichen seien. Es werde also keineswegs in Punkt 9 festgestellt, daß das Übereinkommen sofort rechtswirksam werde, sondern darauf hingewiesen, daß "die endgültige Erledigung der Forderung von der Rechtswirksamkeit des Übereinkommens abhängig" sei. Daß die lediglich im Übereinkommen enthaltene Rücknahme der Berufung gegenüber der Behörde unwirksam sei, sei bereits ausgeführt worden. Mit dem zurückgewiesenen Antrag der Beschwerdeführer hätten sie keine Änderung des Übereinkommens bzw. des Bescheides begehrt, sondern lediglich die Auslegung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.

Demnach ist Voraussetzung für eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach dieser Gesetzesstelle, daß divergierende Meinungen - Streitfall - über bestimmte Vertragspunkte eines vor der Wasserrechtsbehörde abgeschlossenen und von dieser beurkundeten Übereinkommens vorliegen und daß es sich bei diesen Vertragspunkten um solche Rechtsverhältnisse handelt, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung solcher Vertragspunkte zuständig gewesen wäre. Im vorliegenden Fall besteht nach dem Beschwerdevorbringen zwischen den Behörden des Verwaltungsverfahrens und den Beschwerdeführern darüber Streit, ob die im Punkt 8 lit. a des Übereinkommens vom 29. August 1975, beurkundet mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 1975, von den Beschwerdeführern erklärte Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1973 rechtswirksam ist. Während die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Ansicht vertreten, daß die erklärte Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1973 rechtswirksam ist und die Rechtskraft dieses Bescheides zur Folge hatte und somit das von den Beschwerdeführern gestellte Begehren auf eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides hinauslaufen würde, vertreten dagegen die Beschwerdeführer die Ansicht, die Zurückziehung der Berufung stelle eine rechtlich völlig unerhebliche Äußerung dar, weil sie, wenn auch vor der Behörde abgegeben, in einem nicht mit der Marktgemeinde F abgeschlossenen Übereinkommen erfolgt sei.

Zunächst ist dazu festzuhalten, daß die nicht strittige Tatsache, daß die Marktgemeinde F nicht Vertragspartei des mehrfach erwähnten Übereinkommens ist und darin ihr auch keine Dienstbarkeiten eingeräumt worden sind, nicht Gegenstand einer Entscheidung gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 sein kann. Die von den Beschwerdeführern im Punkt 8 lit. a des mehrfach erwähnten Übereinkommens ausdrücklich erklärte Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1973 ist eine prozessuale Erklärung, sie ist unwiderruflich und stellt auch kein auf einer Willensübereinstimmung mit den Vertragsparteien beruhendes Rechtsgeschäft dar. Diese Erklärung gilt schlechthin allgemein für das Verfahren und bewirkte die Rechtskraft des zuletzt genannten Bescheides (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1978, Zl. 2162/77). Die Erklärung der Zurückziehung einer Berufung vor der Behörde ist einer Auslegung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 nicht zugänglich. Dem vom Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vom 23. Oktober 1984 vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgekehrten Umstand, eine Transformierung des seinerzeitigen Übereinkommens in den Bescheid vom 3. September 1975 sei nicht erfolgt, kommt nach der gegebenen Sach- und Rechtslage keinerlei Bedeutung zu.

Schon daraus ist zu erkennen, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie den am 10. März 1980 beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingelangten Antrag der Beschwerdeführer im Instanzenzug zurückgewiesen hat. Es war ebensowenig seitens der belangten Behörde rechtswidrig, angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und angesichts des hg. Erkenntnisses vom 2. Februar 1978, Zl. 2162/77, in jenem Antrag ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Februar 1973) zu sehen und den Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt und allenfalls welche rechtliche Bedeutung der Feststellung im Punkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 3. September 1975 zukommt. Die erstmals in der Beschwerde zu Punkt 9 des Übereinkommens vorgebrachten Ausführungen sind für die Beurteilung der Zurücknahme der Berufung irrelevant. Es erübrigt sich daher bei dieser Sach- und Rechtslage auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 23. Oktober 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte