VwGH 84/07/0028

VwGH84/07/00283.7.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der IW in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, Grabenweg 3a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. November 1983, Zl. VIb-171/21-1983, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §16;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §16;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46;
AVG §52;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.498,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab der Landeshauptmann von Vorarlberg (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. März 1983 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Mit diesem hatte die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959, begangen dadurch, daß sie es "nach einem Ölunfall beim Betrieb der Firma X in G, Zollwehr 10, Ende November 1981 unterlassen (habe), die vorgeschriebene Meldung an die Bezirkshauptmannschaft bzw. bei Gefahr im Verzuge an den Bürgermeister oder den Gendarmerieposten zu erstatten, schuldig erkannt und über sie gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 30 Tagen, verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden, daß sie es nach dem Ölunfall in ihrem Betrieb unterlassen habe, die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Bürgermeister oder das Gendarmeriepostenkommando zu verständigen. Diese Meldung sei vielmehr von der Firma Sch. in D. erstattet worden. Mit ihrem Vorbringen, der Zeuge G. habe erklärt, er werde alle notwendigen Maßnahmen treffen, wolle die Beschwerdeführerin offensichtlich das Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens bestreiten. Dazu müsse zunächst darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin "verantwortliche Inhaberin der Firma X" sei; als solche treffe sie auch die Verständigungspflicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959. Eine Übertragung dieser Verantwortung an eine außenstehende Person sei nicht möglich. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen stehe fest, daß eine Anfang Dezember 1981 von der Firma des Zeugen

G. vorgenommene Dichtheitsprüfung negativ verlaufen sei. Der Zeuge

K. habe glaubwürdig und unwiderlegt ausgesagt, daß der Zeuge G. der Beschwerdeführerin das negative Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt habe. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch zugegeben worden. Auf Grund der vorher festgestellten Tatsache, daß kein Öl mehr im Behälter gewesen sei, habe es keinen Zweifel an einem Ölaustritt größeren Umfanges geben können. In einem solchen Fall wäre es aber die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Diese Pflicht bestehe nach dem Gesetz unabhängig davon, ob für den Ölaustritt selbst ein schuldhaftes Verhalten vorliege oder nicht. Der Aussage des Zeugen

G. könne zudem keineswegs entnommen werden, daß ihn die Beschwerdeführerin mit der Verständigung gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 beauftragt oder er ihr diesbezüglich eine Zusage gemacht habe. Im übrigen sei in der Aussage des genannten Zeugen, aber auch in der Rechtfertigung und der Berufungsschrift der Beschwerdeführerin immer nur von einer Meldung an den Technischen Überwachungsverein die Rede gewesen. Zu dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, es habe die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht bestanden (das geringe Leck und die geringe Auslaufmenge seien objektiv nicht geeignet gewesen, eine solche herbeizuführen) und es sei die von der Behörde angenommene Auslaufmenge von 5.000 bis 7.000 l unrichtig (es seien insbesondere jene Mengen unberücksichtigt geblieben, die tatsächlich vom Zeugen G. abgepumpt worden sind) führte die belangte Behörde folgendes aus: Aus dem Aktenvermerk des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen vom 16. Dezember 1981 gehe hervor, daß dieser am 14. Dezember 1981 die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle erhoben und dabei feststellen habe können, es seien ca. 5.000 bis 7.000 l Heizöl ausgeflossen. Diese Feststellung des Amtssachverständigen werde durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt, der vor der Erstbehörde angegeben habe, anläßlich der ersten Kontrolle festgestellt zu haben, daß sich im Tank kaum noch Öl befinde; er habe zu diesem Zeitpunkt gewußt, daß der Tank mit ca. 5.000 bis 7.000 l gefüllt gewesen sein müsse. Die belangte Behörde sei daher zu Recht von einer Auslaufmenge der genannten Größe ausgegangen. Von der Einvernahme des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen habe abgesehen werden können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nach dem Gesagten hinreichend geklärt gewesen sei. Was die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch den gegenständlichen Ölaustritt anlange, sei festzustellen, daß nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Amtsvermerk vom 16. Dezember 1981 durch diesen Vorfall eine Beeinträchtigung bzw. Beeinflussung des Pumpwerkes M nicht auszuschließen gewesen sei. Eine mögliche Gefährdung des Grundwassers sei auf Grund dieser Sachverständigenfeststellungen eindeutig vorgelegen. Dem Umstand, daß "bis heute" keine Verunreinigung des Grundwassers aufgetreten sei, komme im vorliegenden keine wesentliche Bedeutung zu, weil für die Erfüllung des Tatbildes des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Gewässerverunreinigung genüge und der Eintritt eines Schadens für die Verständigungspflicht nicht nachgewiesen werden müsse. Bei der gegebenen Sachlage hätte die Beschwerdeführerin die Verständigung gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 vornehmen müssen, was sie jedoch erwiesenermaßen nicht getan habe.

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, wie aus den in der Beschwerde vorgetragenen Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit zu erschließen ist, in ihrem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihr angelasteten Übertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß S 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 dieses Paragraphen hat dann, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Zufolge der Strafnorm des § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.

2.1. Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin zunächst, daß die belangte Behörde verabsäumt habe, Feststellungen hinsichtlich der Menge des aus dem gegenständlichen Öltank ausgeflossenen Öls zu treffen. Die Behörde habe sich in dieser Hinsicht lediglich auf Feststellungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen in dessen Amtsvermerk vom 16. Dezember 1981, wonach 5.000 bis 7.000 l Heizöl ausgeflossen seien, sowie die Aussage des Zeugen K. gestützt, ohne zu berücksichtigen, daß vom Zeugen G. anläßlich der Tankrevision eine Restmenge an Öl abgepumpt worden sei. Im übrigen sei es ungeklärt geblieben, wie der Amtssachverständige - eigene Wahrnehmungen seien ausgeschlossen - zu seiner Mengenschätzung gekommen sei. Bereits mit diesem Einwand ist die Beschwerdeführerin im Recht.

2.2. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift dazu ausführt, es sei - abgesehen davon, daß die Auslaufmenge von 5.000 bis 7.000 l durch die Aktenlage gedeckt sei -, die genaue Angabe der ausgeflossenen Menge nicht tatbestandswesentlich, weil die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auch bei einer geringen Auslaufmenge "gegeben sein kann", so mag dies zutreffen, ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, da es im Grunde des § 31 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit, sondern darauf ankommt, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. In bezug darauf hat indes die belangte Behörde, wie der Begründung des bekämpften Bescheides unschwer zu entnehmen ist, eine Auslaufmenge von 5.000 bis 7.000 l Heizöl als den für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhalt als erwiesen angenommen. Sie hat diese Annahme auf die Feststellungen des Amtssachverständigen in dessen Aktenvermerk und die Aussage des Zeugen K. vom 8. November 1982 gestützt. Sie hat es allerdings unterlassen, auf den in der Berufung vorgebrachten Einwand einzugehen, daß diese Annahme im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G. unrichtig sei, derzufolge dieser Zeuge noch im Tank enthalten gewesenes Öl abgepumpt habe. Nach der in den Akten liegenden Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen G. hat dieser ausgesagt, gemeinsam mit zwei Bediensteten der Firma W. unter Zuhilfenahme eines Tankfahrzeuges dieser Firma an einem Tag Anfang Dezember 1981 bis gegen 20.00 Uhr den Tank entleert zu haben. Dazu findet sich in den Akten die von diesem Zeugen der Behörde erster Instanz vorgelegte Kopie einer Rechnung der besagten Firma W., wonach am 3. Dezember 1981 am Ort des "Ölunfalles" in der Zeit von 18.00 - 20.30 Uhr eine Tank-Absaugung "durch unseren TKW plus 2 Mann" vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde hat es nicht nur unterlassen, sich mit diesen Beweismitteln im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen, sondern auch verabsäumt darzutun, weshalb sie in der Lage war, von der Einbeziehung derselben ihn ihre Entscheidungsfindung abzusehen. Dieser Begründungsmangel ist wesentlich, da nicht von der Hand zu weisen ist, daß die Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

2.3. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Gefahr einer Gewässerverunreinigung auf den Aktenvermerk des Amtssachverständigen vom 16. Dezember 1981 stützt, wonach durch den in Rede stehenden Vorfall eine Beeinträchtigung bzw. Beeinflussung des Pumpwerkes M nicht auszuschließen sei. Wenn es dem Sachverständigen nicht einmal möglich gewesen sei, die Menge des ausgeflossenen Öls aus eigener Wahrnehmung zu bestimmen, so sei es ihm auch nicht möglich gewesen, den Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu beurteilen. Im übrigen sei der Amtssachverständige von der Behörde nicht mit der Erstellung eines Gutachtens betraut worden; er habe lediglich einen Aktenvermerk verfaßt, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

2.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Auslaufen von Öl die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist, hat sich die erkennende Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen. Nun trifft es zwar zu, daß der von der Erstinstanz dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Gewässerschutz, Dipl.-Ing. F., seine Ausführungen nicht in die äußere Form eines "Gutachtens" (Befund und Gutachten im engeren Sinn), sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat. Diesem Umstand kommt indes kein entscheidendes Gewicht zu. Nach der Aktenlage handelt es sich bei Dipl.-Ing. F. - von der Beschwerdeführerin jeweils unbestritten - um einen Amtssachverständigen für Gewässerschutz (Bediensteter im Landeswasserbauamt Bregenz), der von der Behörde erster Instanz im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Durchführung eines Ortsaugenscheines herangezogen wurde und der im Anschluß daran seine Feststellungen und die von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen in einem "Aktenvermerk" zusammengefaßt hat. Der belangten Behörde war es nicht verwehrt, diese - der Aktenlage nach der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten - fachlichen Äußerungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen; sie durfte diese fachkundigen Aussagen - ohne das Gesetz zu verletzen - in dem Ausmaß verwerten, in dem diese hinsichtlich der erhobenen Tatsachen über die Art ihrer Beschaffung Auskunft geben und in dem sie darlegen, auf welchem Weg die Schlußfolgerungen gewonnen wurden. In dieser Hinsicht allerdings sind die Ausführungen des genannten Sachverständigen unzureichend. Wenngleich es - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht erforderlich ist, daß sich Tatsachenfeststellungen auf eigene Wahrnehmungen des Sachverständigen stützen müssen, so hat er doch klarzustellen, auf welche Weise er zu ihnen gekommen ist. Dies ist im Hinblick auf die von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant angenommene Feststellung, es seien, ca. 5.000 bis 7.000 l Heizöl ausgeströmt, nicht geschehen. Was das fachliche Urteil, es könne eine "Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung des Pumpwerkes M nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden", anlangt, so fehlt es dieser für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Aussage an der Schlüssigkeit, da weder die Feststellung einer bestimmten Menge an ausgeflossenem Öl, zumal dann, wenn diese den Behauptungen der Beschwerdeführerin zufolge unzutreffend ist, noch die Vermutung (arg.: "dürfte"), das vorgenannte Pumpwerk liege "nahezu grundwasserstromabwärts in der Strömungsrichtung", ausreichen, um den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung annehmen zu können. Dies umso weniger, als auch die weiteren Feststellungen - überwiegend handelt es sich gleichfalls um Vermutungen - die Schlußfolgerung des Sachverständigen nicht zu tragen vermögen. Abgesehen davon bringt die Aussage, es könne eine

"Beeinflussung ... nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden"

nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, daß tatsächlich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Indem die belangte Behörde sich bei ihrer Entscheidung auf das solcherart mit einem wesentlichen Mangel behaftete fachliche Urteil des Amtssachverständigen für Gewässerschutz gestützt hat, war sie nicht in der Lage, in einer nachvollziehbaren Weise zu begründen, weshalb das Auslaufen von Öl in der bezeichneten Menge im vorliegenden Fall als konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu werten war.

3. Auf Grund der unter II. 2.2. und 2.4. aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten und der sich daraus ergebenden wesentlichen Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c

Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, im Rahmen des gestellten Antrages.

Wien, am 3. Juli 1984

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