Normen
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMKV §1 Abs2;
LMKV §6;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §9 idF vor 1983/176;
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMKV §1 Abs2;
LMKV §6;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §9 idF vor 1983/176;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. April 1982 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach "§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 lit. a in Zusammenhalt mit § 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 13, 18, 19 und wahlweise Ziffer 9 lit. c oder 10 lit. d zusätzlich mit Ziffer 12 LMKV 1973, BGBl. Nr. 627/1973 und § 74 Abs. 4 Ziffer 1 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975" schuldig erkannt und hiefür gemäß "§ 74 Abs. 5 Ziffer 1 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975 in Verbindung mit § 6 LMKV 1973 und in Zusammenhalt mit § 9 VStG 1950" mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit Ersatzarrest in der Dauer von 48 Stunden, bestraft, weil er es "am 9. Jänner 1980 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der das nachstehend bezeichnete Lebensmittel, importierenden XY Gesellschaft m.b.H. in L, B-weg Nr. 44, unterlassen hat, den am 9.1.1980 an die Fa. W & D Ges.m.b.H. in M in verschlossenen Dosen gelieferten und für den Letztverbraucher bestimmten 'Thunfisch mit Curry-Sauce', ausländischen Ursprungs, zumindest die am 31.3.1980 bei der Fa. W & D Ges.m.b.H. als amtlich gezogene Probe, nämlich 3 Dosen 'Thunfisch in Curry-Sauce', entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen". (Es folgt eine Aufzählung der nach Ansicht der belangten Behörde fehlenden Kennzeichnungselemente). Gleichzeitig wurden der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz sowie die von ihm zu tragenden Untersuchungskosten bestimmt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 zu führen, da er die gegenständliche Übertretung durch entsprechende Anweisungen und ein entsprechendes Kontrollsystem hätte verhindern können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, aus deren gesamten Vorbringen zu entnehmen ist, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt deshalb dessen Aufhebung.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Diesem Gebot wird der Spruch des angefochtenen Bescheides in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:
2.1. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a lit. a VStG 1950) enthält zwar auch die Angabe, daß die in Rede stehenden drei Dosen "für den Letztverbraucher bestimmt" gewesen seien; es fehlt indes die Bezeichnung der angewendeten Vorschrift - § 1 Abs. 2 LMKV 1973 -, woraus im Zusammenhang mit den anderen angeführten Bestimmungen die Kennzeichnungspflicht zu entnehmen gewesen wäre.
2.2. Aus dem Tatvorwurf ist zwar erkennbar, daß die Gesellschaft m.b.H. auf Grund, ihrer Eigenschaft als Importeur Verantwortlicher im Sinne des § 6 LMKV 1973 war; die angewendete Vorschrift wird jedoch nicht bezeichnet.
2.3. Der Tatumschreibung ist schließlich auch zu entnehmen, daß und auf Grund welches Sachverhaltes der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft m.b.H. im Sinne des § 9 VStG 1950 zur Verantwortung gezogen wurde; die Anführung der angewendeten Vorschrift ist allerdings auch hier unterblieben.
3. Aus den angeführten Gründen war der bekämpfte Bescheid - ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen und allfällige weitere Rechtswidrigkeiten dieses Bescheides bedurfte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VWGG 1965 aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist.
5. Bemerkt wird, daß die Zitierung des § 6 LMKV 1973 und des § 9 VStG 1950 als jene Bestimmungen, nach denen (in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG 1975) die Strafe verhängt wurde (§ 44 a lit. c VStG 1950), zwar objektiv rechtswidrig war - jene Bestimmungen haben mit der Strafzumessung nichts zu tun -, dadurch aber der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
Wien, am 28. Mai 1984
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