Normen
ABGB §881 Abs3;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;
GrEStG 1955 §3 Z2;
ABGB §881 Abs3;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;
GrEStG 1955 §3 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatten die Ehegatten L und I M mit Notariatsakt vom 19. Jänner 1981 an die beiden Beschwerdeführer (Schwiegersohn und Tochter) je zur Hälfte ihren gesamten landwirtschaftlichen Besitz, nämlich
1) "Das K-gut mit Zuhaus Nr. 45 und 29 in X" im Grundbuch X, EZ. 17,
2) die Liegenschaft "Y am Xer-berg, am A, am B und in C und Anteil am D" im Grundbuch G, EZ. 41, und
3) die Liegenschaft im Grundbuch G, EZ. 350, übertragen.
Neben anderen Verpflichtungen den Übergebern gegenüber (Wohnungs- und Verpflegungsrecht, volle Wart und Pflege im Krankheitsfall, ortsübliches Begräbnis, Wohnungsrecht für die gutsweichenden Kinder N und M M) war unter Punkt Zweitens dieses Gutsübergabsvertrages vereinbart worden, daß die beiden Beschwerdeführer über ausdrückliche Anordnung der Übergeber verpflichtet seien, an die gutsweichende Tochter A M (Schwägerin bzw. Schwester der Beschwerdeführer) soviele Anteile an der ihnen je zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft EZ. 1166 KG X unentgeltlich ins Eigentum zu übergeben, als zur Begründung von Wohnungseigentum in dem darauf errichteten Haus in der im ersten Stock gelegenen Wohnung notwendig seien. Dies werde ungefähr eine ideelle Hälfte sein. Weiters war festgelegt worden, daß die Vertragsparteien in diesem Wohnhaus Wohnungseigentum begründen und die gutsweichende Tochter A M die im ersten Stock gelegene Wohnung übernehme.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 1982 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg gegenüber den Beschwerdeführern für den Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, ausgehend vom bäuerlichen Einheitswert (S 229.000,--) und nach Abzug des Freibetrages von S 500,--, 2 % Grunderwerbsteuer im Betrage von S 4.080,-- fest. Weiters wurde mit diesem Bescheid für die den Beschwerdeführern unter Punkt Zweitens des Übergabsvertrages angeordnete Übertragung der halben Liegenschaft EZ. 1166 KG X an A M, ausgehend vom ermittelten halben Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von S 1,132.500,-- die 2 %ige Grunderwerbsteuer im Betrage von S 22.650,-- mit der Begründung festgesetzt, daß hinsichtlich dieses Erwerbes das Rechtsgeschäft einen Tausch darstelle, weshalb die Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer richtete sich lediglich gegen die gesonderte Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die Übertragung der Eigentumswohnung an A M, da es sich ihrer Ansicht nach bei der gegenständlichen Übertragung nicht um einen Tauschvertrag, sondern um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handle, welche Leistung als Gegenleistung im Rahmen der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu betrachten sei und daher nicht einer gesonderten Grunderwerbsteuervorschreibung unterliege. Die Leistungsempfängerin A M habe sofort die Eigentumswohnung übernommen. Die Übergeber hätten in keinem Moment irgendeine Verfügungsgewalt über diese Eigentumswohnung besessen. Die Übertragung sei "uno actu" mit dem Übergabsvertrag erfolgt, daher könne hier kein Tausch entstanden sein.
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg gab der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid teilweise statt und setzte die Grunderwerbsteuer, ausgehend vom halben Verkehrswert der Eigentumswohnung in Höhe von S 837.000,00, insgesamt mit S 20.820,00 fest. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens im wesentlichen aus, strittig sei, ob die Anweisung der Übergeber an die Übernehmer, der gutsweichenden Tochter so viele Anteile am Wohnungseigentum zu übergeben, als für die Wohnung im ersten Stock der den Übernehmern gehörigen Liegenschaft notwendig sei, ein Tauschgeschäft darstelle. Es handle sich hier um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 881 ABGB). Zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger bestehe ein schuldrechtlicher Vertrag. Der Versprechende werde angewiesen, an den Dritten zu leisten. Es sei dies daher Gegenleistung dafür, daß der Versprechende etwas vom Versprechensempfänger erhalte. Die Überlassung von Eigentumsanteilen an die Dritte, A M, sei Teil der Gegenleistung für die Übergabe der landwirtschaftlichen Liegenschaft K-gut. Es sei richtig, daß sie als Teil der Gegenleistung für die Übergabe eines bäuerlichen Betriebes in die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG falle. Da es sich hier jedoch bei der Gegenleistung um ein Grundstück handle und nicht um eine Geldsumme, sei ein Tauschgeschäft anzunehmen. Hiezu sei noch folgendes zu sagen: Kauf und Tausch unterscheiden sich durch die Art der Gegenleistung. Die Gegenleistung bei einem Tausch könne jede bewegliche Sache sein, mit Ausnahme von Geld.
Sie könne aber auch in einem Grundstück bestehen. Bei einem Grundstückstausch fänden zwei Umsätze statt. Jede Tauschleistung sei für sich zu betrachten und bilde einen eigenen Steuerfall. Die Beschwerdeführer vermeinten, daß die Übergeber nie die Verfügungsmacht über die Liegenschaftsteile (Wohnung) erworben hätten. Dies sei jedoch die logische Folge einer solchen Vereinbarung. Die Übergeber hätten die Übernehmer angewiesen, einer Dritten einen Liegenschaftsanteil zu übergeben. Die Übergeber würden dies im Hinblick darauf tun, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten. Da die Anweisung mit der Übergabe im kausalen Zusammenhang stehe, als Teil der Gegenleistung anzusehen sei, seien die Berechtigten die Übergeber, nicht jedoch die dritte Person; diese sei nur Begünstigte. Der Übergabsvertrag sei zwischen Übergeber und Übernehmer abgeschlossen worden. Nur diese hätten einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen. Daher stehe auch die Gegenleistung für die Übernahme den Übergebern zu. Wenn diese dann einen Teil der Gegenleistung an eine gutsweichende Tochter weitergeben, so liege ein weiteres Rechtsgeschäft vor. Hätten die Übergeber nicht ein Verfügungsrecht über die Miteigentumsanteile erworben, so hätte eine Weigerung der Übernehmer, die Eigentumsanteile an A M zu übergeben, keinerlei Folgen. Daß dieser Teil der Gegenleistung mit dem Verkehrswert der Liegenschaftsanteile anzusetzen gewesen sei, ergebe sich aus § 10 Abs. 3 GrEStG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Ihr Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß für die Übertragung der halben Liegenschaft (Eigentumswohnung) an A M die in Streit stehende Grunderwerbsteuerschuld für sie nicht entstanden sei. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Einklang mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, wie die belangte Behörde richtig erkannt habe, handle es sich bei dem der Beschwerde zugrundeliegenden Vertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 881 Abs. 3 ABGB. Laut Rechtslehre und Rechtsprechung sei ein bäuerlicher Übergabsvertrag ein Vertrag sui generis. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 1971, EVBl. 1972/38, könne ein bäuerlicher Übergabsvertrag auch aus wichtigen Gründen nicht einseitig aufgelöst werden. Bei Nichterfüllung der dem Übernehmer obliegenden Verpflichtungen könne daher der Übergeber nicht die Übertragung der Liegenschaft, sondern nur die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies unterscheide wesentlich den Vertrag zugunsten Dritter vom Tauschvertrag. Beim Tauschvertrag könne der Erfüllungsberechtigte vom Nichterfüllungswilligen entweder Erfüllung oder die Auflösung des Vertrages verlangen. Für eine Auflösung des Vertrages sei im gegenständlichen Falle kein Platz gegeben, es könne sich daher nicht um einen Tauschvertrag handeln. Darüberhinaus sei die gegenständliche bäuerliche Übergabe und die Übergabe der Miteigentumsanteile an die weichende Tochter und deren Übernahme gleichzeitig und "uno actu" erfolgt. Die Übergeber hätten in keinem Augenblick einen Klagsanspruch auf Übereignung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile an sich gehabt. Den Übergebern habe jeglicher Übereignungsanspruch gefehlt, sodaß keiner der Tatbestände des § 1 GrEStG vorliege.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vor allem Gschnitzer in Klang2, IV/1 S 237 ff; Pitter, "Der Übergabsvertrag" NotZ 1902, S 273 ff; Kellner, "Die rechtliche Natur der Übergabsverträge zwischen Eltern und Kindern" NotZ 1908, S 274 ff, Grohmann, "Der Übergabsvertrag" NotZ 1916, S 213 ff; Schellander, "Verträge auf Abänderung der in einem Übergabsvertrag festgesetzten Abfindungsleistungen an Drittbegünstigte" JBl 1957, S 179 ff;
Piegler, "Rechtsfragen um Gutsübergabe und Ausgedinge" ÖJZ 1956, S 561 ff; SZ 29/53; SZ 51/25; JBl 1960, S 391; EvBl 1969/253;
EvBl 1971/35 u.a.) handelt es sich bei derartigen im § 881 Abs. 3 ABGB geregelten bäuerlichen Übergabsverträgen, welche einen Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter darstellen, um Verträge eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindungen an weichende potentielle Erben. Für den Übergabsvertrag ist es kennzeichnend, daß der Dritte am Vertrag in der Regel nicht beteiligt und sohin ohne seine Mitwirkung begünstigt wird.
Die Leistung an den Dritten kann an Stelle einer finanziellen Abfindung (sogenannte Entfertigungsbeträge) auch in Grundstücken bestehen; der Übernehmer (Versprechende) ist dann verpflichtet, entweder von dem übergebenen Gut ein Grundstück abzutreten, oder ein eigenes Grundstück zu übereignen, oder ein fremdes Grundstück für den begünstigten Dritten zu erwerben. Der § 881 Abs. 3 ABGB bestimmt, daß in einem solchen Falle das Recht auf die zugunsten des Dritten versprochenen Leistungen als mit der Übergabe des Gutes, welche im Beschwerdefalle mit 31. Jänner 1981 vereinbart war, erworben gilt.
Was der Dritte (hier: die gutsweichende Tochter A M), der nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle den Anspruch unmittelbar mit der Gutsübergabe erwirbt, aus dem Vertrag erhält, stellt eine Regelung der Wirtschaftsübergabe im Sinne der herrschenden bäuerlichen Auffassungen dar (Stanzl in Klang2, IV/1, 594 unter Berufung auf Oberster Gerichtshof 25. Juli 1956, 3 Ob 330/56, JBl. 1957, 188). Eine solcherart abfindungsweise erfolgte Übereignung eines Grundstückes unterliegt gemäß dem § 3 Z. 2 erster Satz GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Schenkungssteuer. Diese Frage ist jedoch im Beschwerdefalle, weil nicht zum Prozeßthema gehörend, der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes entzogen.
In der Regel bleibt bei bäuerlichen Übergabsverträgen der Wert der Gegenleistungen (Kapitalwert des Ausgedinges, Leistungen an Dritte) des Übernehmers hinter dem Wert des überlassenen Gutes zurück, weil der Übernehmer als Eigentümer des übernommenen Gutes "wohl bestehen können muß" (Stanzl a.a.O., 593; SZ 19/128, SZ 27/124, SZ 38/47, SZ 44/30, SZ 45/89 u.a.). Ob hiebei ein gemischter Vertrag vorliegt, kann nur nach der am Orte der Liegenschaften bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden, wobei allerdings auch auf die Umstände des betreffenden Falles Rücksicht genommen werden muß. Entspricht die Gegenleistung des Übernehmers (Übergabepreis, Ausgedinge, Entfertigung der weichenden Erben usw.) dem ortsüblichen Ausmaß, so wird das Vorliegen einer auch nur teilweisen Schenkung zu verneinen sein. Stehen Leistung und Gegenleistung im Übergabsvertrag hingegen in einem offenbaren Mißverhältnis, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung, die aus einem Kauf und einer Schenkung besteht, anzunehmen (Stanzl a.a.O., 594, Koziol-Welser, Grundriß6, I 162; Oberster Gerichtshof 19. Jänner 1976, 6 Ob 786/77, JBl. 1978, 645). Hiebei unterliegt der unentgeltlich erlangte Grundstücks(teil)erwerb gemäß dem § 3 Z. 2 zweiter Satz GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer, sondern der Schenkungssteuer.
Für das Vorliegen einer gemischten Schenkung ergeben sich im Beschwerdefalle aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte und es wurde auch diesbezüglich von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nichts vorgebracht.
Gemäß dem § 10 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz). Wenn aber ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 Z. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert der Gegenleistung, sondern zwingend vom Einheitswert des Grundstückes (§ 12 leg. cit.) zu berechnen.
Daß die gemäß der zuletzt angeführten Gesetzesstelle rechtserheblichen Voraussetzungen gegeben sind, wird auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bejaht. Treffen diese Tatbestandsvoraussetzungen aber zu, so erweist sich die Einbeziehung des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Gegenleistung der beschwerdeführenden Übernehmer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer als rechtswidrig.
Dieses zunächst nach grammatikalischen Überlegungen ermittelte Interpretationsergebnis findet seine Bestätigung auch unter normsystematischen Gesichtspunkten. Darnach ist gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 GrEStG die Steuer ausnahmsweise vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Die Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle normiert hingegen bei der Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an eine der im Gesetz taxativ aufgezählten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers keine derartige Beschränkung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber die Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften ohne jede Beschränkung erleichtern wollte und zwar auch dann, wenn der Übernehmer nicht nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Übergeber (Ausgedinge usw.), sondern auch Geldleistungen (Entfertigungsbeträge) oder - wie im Beschwerdefall - Sachleistungen an vom Übergeber bestimmte dritte Personen (z.B. gutsweichende Geschwister) zu erbringen hat.
Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Soweit im Vorstehenden auf nicht veröffentlichte Erkenntnisse hingewiesen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 21. April 1983
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