VwGH 81/08/0151

VwGH81/08/01513.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Mag. Öhler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Serajnik, über die Beschwerde der HR in S, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 9. Juli 1981, Zl. IVa-AlV-7022-B/VNr 2050 160757/Steyr, betreffend Verpflichtung zum Ersatz von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §107 Abs1 impl;
AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §107 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Steyr (in der Folge A genannt) vom 19. Februar 1981 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, in der geltenden Fassung, zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von S 3.384,-- verpflichtet und ausgesprochen, daß die Rückforderung, sofern die Beschwerdeführerin im Leistungsbezug stehe, von ihren Ansprüchen einbehalten werde, sofern sie nicht im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung binnen vierzehn Tagen auf ein näher genanntes Postscheckkonto unter Angabe des Arbeitsamtes und der Versicherungsnummer einzuzahlen sei.

Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen.

Der Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Antrages vom 24. Oktober 1978 Arbeitslosengeld ab diesem Tag im Ausmaß von S 3.384,-- monatlich gewährt worden. Diese Leistung habe sie bis 30. November 1978 in Anspruch genommen. Anläßlich einer neuerlichen Beantragung des Arbeitslosengeldes am 2. Mai 1979 habe sich herausgestellt (Vorlage der Arbeitsbescheinigung), daß die Beschwerdeführerin bereits ab 28. November 1978 in Beschäftigung gestanden sei. Das Arbeitsamt A habe daher am 2. Mai 1979 eine Verhandlungsschrift aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin zugegeben habe, das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. November bis 30. November 1978 zu Unrecht bezogen zu haben. Sie habe in diesem Zusammenhang ihr Einverständnis dahingehend gegeben, daß das für die angeführte Zeit zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld vom laufenden Bezug einbehalten werde. Vom Arbeitsamt A sei daher mit Bezugsdaten-Änderung vom 4. Mai 1979 die Bezugseinstellung vom 1. Dezember 1978 auf 28. November 1978 richtig gestellt worden. Die Buchhaltung des Landesinvalidenamtes Oberösterreich habe jedoch anläßlich der Dateneingabe für das Bundesrechenzentrum irrtümlich den 28. Dezember 1978 als ersten Tag des Leistungswegfalles weitergegeben, weshalb es dann anstatt zu einer Rückforderung für die Zeit vom 28. November bis 30. November 1978 zu einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember bis 27. Dezember 1978 im Betrag von S 3.046,-- gekommen sei. Dieser Überbezug an Arbeitslosengeld sei anläßlich einer Bezugsdatenprüfung festgestellt worden, die letztlich für die Gesamtzeit vom 28. November bis 27. Dezember 1978 einen Überbezug von S 3.384,-- ergeben habe, der mit dem erstinstanzlichen Bescheid zum Rückersatz vorgeschrieben worden sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wende die Beschwerdeführerin ein, sie habe ihren Beschäftigungsbeginn ordnungsgemäß dem Arbeitsamt A gemeldet (28. November 1978). Vom 2. Mai bis 14. August 1979 habe sie wieder Arbeitslosengeld bezogen. Am 17. Mai 1979 sei auf ihrem Konto bei der "RAIKA-X" ein Betrag von S 3.046,-- eingegangen, überwiesen vom Arbeitsamt A. Dieser Betrag sei nur als Nachzahlung deklariert worden; es sei aus der Bankgutschrift nicht hervorgegangen, für welchen Zeitraum diese Nachzahlung habe gewährt werden sollen. Auf Grund des Rückforderungsschreibens vom 12. Februar 1981 habe sie beim Arbeitsamt A vorgesprochen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, die Sachbearbeiterin habe sich geirrt und daher versehentlich Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28. November bis 27. Dezember 1978 im Mai 1979 mittels Nachzahlung angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht erkennen können, daß ihr diese Leistung nicht gebührt habe. Dies umso mehr, als sie auch im Jahr davor (März 1978) eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld für einen früheren Anspruchszeitraum erhalten habe. Eine Rückerstattungspflicht des Arbeitslosengeldes nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 wäre nur dann gegeben, wenn sie die Leistung durch bewußt unwahre Angaben herbeigeführt oder hätte erkennen müssen, daß diese Leistung nicht gebühre. Beides treffe jedoch nicht zu. Dazu führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, es gehe aus der Aktenlage hervor, daß sich die Beschwerdeführerin mit 30. November 1978 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abgemeldet habe. Die Angabe in der Berufung, sie hätte sich ordnungsgemäß ab 28. November 1978 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abgemeldet, sei daher unrichtig. Diese unrichtige Abmeldung sei auch ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Leistungsbezuges gewesen. Bei einer neuerlichen Beantragung des Arbeitslosengeldes am 2. Mai 1979 sei nämlich offenbar geworden, daß die Beschwerdeführerin zwar bis 30. November 1978 Arbeitslosengeld bezogen, aber bereits am 28. November 1978 die Arbeit begonnen habe. In einer Verhandlungsschrift vom 2. Mai 1979 habe sie nicht nur zugegeben, das Arbeitslosengeld für die genannten drei Tage zu Unrecht bezogen zu haben, sie habe sich auch mit der Einbehaltung des Rückersatzbetrages vom laufenden Bezug einverstanden erklärt. Die Beschwerdeführerin habe daher gewußt, daß sie das für drei Tage unrechtmäßig bezogene Arbeitslosengeld, wenngleich auch im Abzugswege, zurückzuzahlen habe und habe daher auch erkennen müssen, daß ihr der am 17. Mai 1979 bei der Raiffeisenkasse eingegangene, als Nachzahlung deklarierte Betrag von S 3.046,-- nicht gebühren könne. Überdies habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitig (am 10. Mai 1979) vom Bundesrechenzentrum einen Auszug für die zustehende Leistung erhalten, derzufolge ihr das Arbeitslosengeld ab 2. Mai 1979 im monatlichen Ausmaß von S 3.384,-

- zustehe, Auf der Rückseite dieser Verständigung sei unter anderem vermerkt, daß die Leistung monatlich im Nachhinein zur Anweisung gelange. Daraus resultiere, daß im gegebenen Fall die zustehende Leistung für Mai 1979 im Juni 1979 zur Auszahlung komme. Es habe sich also bei einer Anweisung am 17. Mai 1979 um keine laufende Leistung, aber noch viel weniger (weil die Beschwerdeführerin am 2. Mai 1979 vom Rückersatz erfahren habe) um eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes handeln können. Das laufende Arbeitslosengeld werde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 51 AlVG) jeweils für den vollen Monat in den ersten Tagen des Folgemonates liquidiert. Die Beschwerdeführerin habe auch regelmäßig monatlich im nachhinein ihr zustehendes Arbeitslosengeld in der auf der an sie ergangenen Mitteilung angeführten Höhe erhalten und dies auch nicht bestritten. Auch daraus hätte sie erkennen müssen, daß ihr der am 17. Mai 1979 zugekommene und als Nachzahlung bezeichnete Betrag nicht gebührt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Obwohl der Beschwerdeantrag dahin lautet, den gesamten angefochtenen Bescheid aufzuheben, sieht sich die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen nur mehr dadurch verletzt, daß der ihr am 17. Mai 1979 überwiesene Betrag von S 3.046,-- zurückgefordert werde. Die mit Nachzahlung deklarierte Bankanweisung enthalte keine Angaben darüber, für welchen Zeitraum und aus welchem Grund eine Nachzahlung gebühre. Sie habe mit dem Beamten des Arbeitsamtes A am 2. Mai 1979 ausdrücklich besprochen, daß der Überbezug des Arbeitslosengeldes von S 338,-- (gemeint offensichtlich S 348,--) für die letzten drei Novembertage im Jahr 1978 von der laufenden Leistung einbehalten würde. Für sie sei daher kein Zusammenhang zwischen der Rückforderung und der Nachzahlung erkennbar gewesen. Vielmehr habe sie angenommen, es handle sich um die Korrektur eines ehemaligen, anscheinend zu niedrig bemessenen Leistungsbezuges. Im März 1978 sei dies nämlich schon einmal der Fall gewesen. Die Formulierung des § 25 AlVG 1977 "... wenn er erkennen mußte" bedeute, es müsse offensichtlich sein, daß die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht richtig sein könne. Aus einem nur mit Nachzahlung (ohne Begründung, ohne Datumsangabe) deklarierten Betrag könne niemand ersehen, ob dieser richtig sei oder nicht. Hier stehe das Vertrauen des Leistungsempfängers in die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung im Vordergrund. Vom Zahlungsempfänger zu verlangen, daß er in jedem Fall die Leistung der Höhe und dem Grunde nach überprüfe, setze ein überdurchschnittliches Maß an Rechtskenntnis und Information voraus, das im § 25 AlVG sicher nicht gemeint sei. Sonst würde dies eine Verschiebung des Risikos für jeden Irrtum der Behörde an den Leistungsempfänger bedeuten. Der Schutz des Leistungsempfängers vor einem Irrtum der Behörde sei im § 25 AlVG sicherlich stärker ausgebildet als zum Beispiel das Recht des Arbeitnehmers auf ein irrtümlich zu hoch berechnetes Entgelt, das er in gutem Glauben angenommen habe (§ 1152 ABGB). Wenn man das Prinzip des guten Glaubens dennoch auf den gegenständlichen Fall anwende, so müßte man bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes sogar zu dem Schluß kommen, daß die Beschwerdeführerin den Irrtum der Behörde auch objektiv gesehen nicht habe erkennen können, geschweige denn habe erkennen müssen.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG 1977 ist dann, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist unter anderem bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Bei der allein streitentscheidenden Frage, ob die belangte Behörde hinsichtlich des Arbeitslosengeldbezuges von S 3.046,--, dessen Zuerkennung durch den angefochtenen Bescheid widerrufen wurde, zu Recht den drittgenannten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz angenommen hat, ist vorerst zu beachten, daß dieser Tatbestand schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen mußte, daß ...." nicht erst dann erfüllt ist, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch - auch im Bereich des Leistungsempfanges (zu sonstigen Verpflichtungen vgl. §§ 48, 50 AlVG 1977) -, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht betont, eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.

Sowohl der Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen mußte" als auch die Bedachtnahme auf die beiden anderen Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz leg. cit., nämlich die Herbeiführung des unberechtigten Bezuges von Arbeitslosengeld "durch unwahre Angaben" oder "durch Verschweigung maßgebender Tatsachen", verbieten freilich, nicht nur, wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt, eine Auslegung, nach der vom Leistungsempfänger, um eine Rückforderung auszuschließen, zu verlangen sei, "in jedem Fall die Leistung der Höhe und dem Grunde nach" zu überprüfen; denn diesfalls wäre dieser Rückforderungstatbestand ja vom "Erkennenmüssen" völlig gelöst; es dürfen darnach vielmehr - durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum AlVG 1958 BGBl. Nr. 124/1973, durch die dieser Rückforderungstatbestand geschaffen wurde (vgl. EB zur RV 512 BlgNr. 13. GP Seite 11), und zur 23. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 17/1969, durch die der gleichlautende Rückforderungstatbestand des § 107 Abs. 1 ASVG geschaffen wurde, dem wiederum der strittige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nachgebildet wurde (vgl. EB zur RV 1059 11. GP Seite 17), sowie der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichtes zu diesem Rückforderungstatbestand des § 107 Abs. 1 ASVG (vgl. SSV 16/18, 17/5, 20/49) - weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg. "erkennen mußte") noch - ganz allgemein überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt (arg. "er erkennen mußte") werden.

Dieser Rückforderungstatbestand ist vielmehr nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies hat die belangte Behörde aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit Recht bejaht. Geht man nämlich von den unbestrittenen Fakten aus, daß einerseits die Beschwerdeführerin nicht nur am 2. Mai 1979 zugestanden hat, in der Zeit vom 28. bis 30. November 1978 zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben, sondern sich auch zur Einbehaltung des Rückersatzbetrages vom laufenden Bezug einverstanden erklärt hat (nach der Aktenlage wurde sie sogar mit mündlich verkündetem Bescheid zur Rückzahlung dieses Betrages verhalten) und ihr damit klar sein mußte, daß ihr für den Arbeitslosengeldbezug vom 24. Oktober 1978 bis 30. November 1978 keinerlei Nachzahlung gebühre, sondern sie ihrerseits erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen müsse, und andererseits der Beschwerdeführerin am 10. Mai 1979 mitgeteilt wurde, es stehe ihr ab 2. Mai 1979 ein monatlich im nachhinein zu zahlendes Arbeitslosengeld im Ausmaß von S 3.384,-- zu, so mußte sie bei Erhalt des mit "Nachzahlung" bezeichneten Betrages von S 3.046,-- am 17. Mai 1979 bei der ihr - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten zumutbaren Aufmerksamkeit (daß sie solche durchschnittliche Fähigkeiten nicht habe, hat sie gar nicht behauptet) - erkennen, daß ihr diese Leistung nicht gebühre, auch wenn sie "ohne Begründung" und "ohne Datumangabe" erfolgt ist. Der Umstand, daß sie im März 1978 schon einmal eine Nachzahlung erhalten hat (deren nähere Umstände nicht feststehen), berechtigten sie - bei Beachtung der Geschehnisse vom 2. Mai 1979 und der Mitteilung vom 10. Mai 1979 - nicht zur Annahme, es handle sich bei dem bezahlten Betrag um "die Korrektur eines ehemaligen, anscheinend zu niedrig bemessenen Leistungsbezuges", die das Erkennenmüssen des unberechtigten Bezuges ausschloß. Denn selbst wenn die Nachzahlung im März 1978 ungebührlich gewesen sein und die Beschwerdeführerin diese Ungebührlichkeit nicht durchschaut haben sollte, änderte dies nichts daran, daß ihr im Beschwerdefall zufolge der genannten konkreten Umstände auch ohne "ein überdurchschnittliches Maß an Rechtskenntnis und Information" die Unrechtmäßigkeit der Leistung auffallen mußte.

Da somit der angefochtene Bescheid (im bekämpften Umfang) nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 3. Februar 1983

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