VwGH 82/07/0047

VwGH82/07/004727.4.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des L und der ET in M, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1981, Zl. Wa-3886/1-1981/Spi/Fr, betreffend Befristung eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. August 1981 durch eine Befristung des verliehenen Wasserrechtes ergänzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. August 1981 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung a) zur Entnahme von Nutzwasser aus dem auf Gp. 246 KG X befindlichen Teich zur Anspeisung von drei Fischteichen auf den Gp. 1242 und 242/2 KG X, b) zur Ableitung des Überwassers der Fischteichanlage auf den Gp. 1242 und 242/2 KG X in den B-bach sowie c) zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür dienenden Anlagen bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurden in demselben Spruch dieses Bescheides die Einwendungen der Fischereiberechtigten AK und FK gegen das Vorhaben abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Fischereiberechtigten wegen Verletzung ihres Fischereirechtes berufen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1981 wurde die Berufung der genannten Fischereiberechtigten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. August 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der angefochtene Bescheid jedoch insofern abgeändert, als Spruchabschnitt I. durch folgende Ziffer 6 ergänzt wurde:

"Die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser aus dem auf dem Grundstück Nr. 246, KG X, befindlichen Teich zur Anspeisung von Fischteichen auf den Grundstücken Nr. 1242 und 242/2, KG X wird auf die Gültigkeitsdauer des zwischen A und JK, O, einerseits und LT, M, andererseits am 7. Februar 1969 auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossenen Pachtvertrages befristet."

In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich der ausgesprochenen Befristung - nur diese ist im vorliegenden Fall von Bedeutung - ausgeführt, der Bescheid der Behörde erster Instanz habe durch die spruchgemäße Befristung aus folgenden Gründen ergänzt werden müssen. Das Verfahren habe als unbestrittenes Faktum die Verpachtung des Teichgrundstückes Nr. 246 KG X von den Fischereiberechtigten an die Beschwerdeführer gebracht. Der Pachtvertrag sei derzeit noch aufrecht. Gemäß § 38 AVG 1950 sei die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die Beurteilung von Rechtsinhalt und Rechtswirkungen des Pachtvertrages sei Sache der Zivilgerichte und daher im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung eine Vorfrage für die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren. Solange der Pachtvertrag aufrecht sei, gehe die belangte Behörde davon aus, daß von den Beschwerdeführern bei projektsgemäßer Ausübung des ihnen erteilten Wasserbenutzungsrechtes nicht in vom Wasserrechtsgesetz geschützte Rechte der Fischereiberechtigten eingegriffen werde und demgemäß den Pächtern auch das Recht zur Wasserentnahme aus dem auf dem Pachtgrundstück befindlichen Privatgewässer (Teich) zustehe. Dies ändere sich jedoch dann, wenn der Pachtvertrag seine Gültigkeit verliere. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fischereiberechtigten über das Teichgrundstück Nr. 246 KG X wieder voll verfügungsberechtigt. Es werde dann, falls die Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten nicht gegeben seien, von der Zustimmung der Teichgrundstückseigentümer abhängig sein, die erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufrechterhalten zu können, um zu vermeiden, daß dieses öffentliche Recht nicht mit privaten Rechten in Widerspruch komme. Die Befristung sei deshalb nicht kalendermäßig mit 21. Jänner 1989 (Datum des Ablaufes des Pachtvertrages) bestimmt worden, da es denkbar sei, daß diese privatrechtliche Regelung entweder bereits zu einem früheren Zeitpunkt gelöst werde oder dieses Rechtsverhältnis auch über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen bleibe. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß, sollte das Gericht über den Inhalt des Pachtvertrages beispielsweise dahin gehend entscheiden, daß dem Pächter nicht das Recht zur Wasserentnahme zustehe, die Behörde einem von den Fischereiberechtigten allfällig einzubringenden Antrag auf Wiederaufnahme dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben habe.

Gegen den Zusatz, mit dem im bekämpften Bescheid eine zeitliche Befristung der den Beschwerdeführern eingeräumten wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen worden ist, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem ihnen nach dem Wasserrechtsgesetz zustehenden Recht auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser aus dem auf dem Grundstück Nr. 246 KG X befindlichen Teich ohne zeitliche Begrenzung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid die aus dem Titel der Verletzung von Fischereirechten erhobene Berufung, in der die Unterlassung einer zeitlichen Beschränkung des verliehenen Wasserrechtes nicht bekämpft wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde hat sich darüber hinaus, wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, veranlaßt gesehen, aus der Beantwortung einer Vorfrage über die Geltungsdauer des Pachtvertrages heraus gemäß § 38 AVG 1950 den Bescheid der Behörde erster Instanz durch eine Befristung der verliehenen Wasserrechte zu ergänzen. Die Behörde erster Instanz hat über die Frage der zeitlichen Beschränkung des verliehenen Wasserrechtes dahin gehend entschieden, daß sie das Recht unbefristet zuerkannt hat. Dieser Teil der Entscheidung der Behörde erster Instanz wurde mit Berufung nicht bekämpft. Nach dem klaren Wortlaut des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Fischereiberechtigten zur Gänze abgewiesen. Über den Gegenstand der Berufung hinausgehend hat die belangte Behörde eine Befristung des Wasserrechtes verfügt; sie hat damit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 belastet.

Abgesehen davon läßt der Wortlaut des § 21 Abs. 1 WRG 1959, wonach die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden kann, keinen Zweifel darüber, daß die Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes nur im Bewilligungsbescheid vorgesehen werden kann; unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrechte können daher außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens nicht mehr befristet werden. Eine Befristung auf die Dauer eines Pachtvertrages ist auch keine solche Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer, wie das Gesetz es verlangt.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm eine Befristung des verliehenen Wasserrechtes ausgesprochen worden ist, sohin im Umfange der Anfechtung, aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die zweifach eingebrachte Beschwerde nur mit je S 100,-- mit Stempelmarken zu versehen war und eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 27. April 1982

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