VwGH 81/08/0054

VwGH81/08/005416.4.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dr. R in A, vertreten durch DDr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 27. Februar 1981, Zl SanRB-4208/2-1981-St/P, betreffend Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, zu Recht erkannt:

Normen

ApG 1907 §29 Abs3;
ApG 1907 §29 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. November 1980 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juni 1971, Zl SanRB- 2116/2-1971-J, erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in A gemäß § 29 Abs. 3 des Apothekengesetzes zurückgenommen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach seiner Begründung sei, mit dem Bescheid vom 16. Juli 1980, Zl. SanRB-4122/8-1980-St/P, dem Mag.pharm. M die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in A. mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde A. erteilt worden. Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sei die Betriebsanlage mit Bescheid vom 17. November 1980, Zl SanRB-44-1980, genehmigt und diese öffentliche Apotheke sei am 21. November 1980 eröffnet worden.

Diese Tatsachenfeststellungen werden in der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde ebenfalls angeführt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. Nr. 370/1973 (ApG), ist die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke einem Arzte zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Wohnsitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und mit Rücksicht auf die Entfernung der nächsten derartigen Apotheke an dem Wohnort des Arztes ein Bedürfnis nach einer Verabreichungsstelle von Heilmitteln besteht (§ 10 Abs. 3). Nach § 29 Abs. 3 ApG ist die Bewilligung zurückzunehmen, wenn die Hausapotheke infolge der Errichtung einer öffentlichen Apotheke am Standort der Hausapotheke oder in der Umgebung entbehrlich geworden ist.

Wie sich aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 3 des § 29 ApG eindeutig ergibt, ist eine Hausapotheke dann entbehrlich im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle, wenn eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ApG weggefallen ist. Wird daher in der Ortschaft, für die dem Arzt die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke erteilt wurde, eine öffentliche Apotheke errichtet, so ist zufolge des Wegfalles der ersten der beiden im § 29 Abs. 1 ApG normierten Voraussetzungen für die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die erteilte Bewilligung nach § 29 Abs. 3 ApG zwingend zurückzunehmen; der Fortbestand der zweiten im § 29 Abs. 1 ApG genannten Voraussetzung ist in einem solchen Fall nicht mehr zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1979, Zl. 232/79, und vom 14. Jänner 1969, Zl 1109/68). In dieser Regelung kommt der im Apothekengesetz verankerte grundsätzliche Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch die öffentlichen Apotheken (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1979, Zl 232/79, vom 16. September 1969, Zl 276/69, und vom 24. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6277/A) im besonderen Maß zum Ausdruck. Dass der Gesetzgeber das Nebeneinanderstehen einer öffentlichen Apotheke und einer ärztlichen Hausapotheke im selben Ort für unzulässig erachtet, findet eine weitere Bestätigung durch § 30 Abs. 1 ApG, wonach die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke den Arzt zur Verabreichung von Heilmitteln an die in seiner Behandlung stehenden Kranken nur berechtigt, insofern die Behandlung nicht an einem Ort stattfindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist. Der am Standort einer öffentlichen Apotheke eine Hausapotheke haltende Arzt dürfte daher Medikamente nur dann verabreichen, wenn die Behandlung des Patienten außerhalb des Standortes seiner Hausapotheke, also am Wohnsitz solcher Patienten, die an einem Ort wohnen, der sich nicht mit dem Standort der öffentlichen Apotheke und der Hausapotheke deckt, erfolgt. Dies widerspräche aber dem mit der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erkennbar beabsichtigten Zweck, in Verbindung mit einer ärztlichen Praxis, die naturgemäß hauptsächlich in der Ordination des Arztes ausgeübt wird, geführt zu werden, um - mangels einer öffentlichen Apotheke - eine rasche und klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten zu gewährleisten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1972, Slg. N.F. Nr. 8288/A). Sofern in auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde herangezogenen Fällen die Verabreichung von Medikamenten durch den Arzt notwendig werden sollte, weil die Beschaffung der Heilmittel von der öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich wäre, ist aber ohnedies durch § 13 des Ärztegesetzes 1949, BGBl. Nr. 92, vorgesorgt.

Nach diesen bei der Auslegung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Grundsätzen, die zuletzt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1982, Zlen. 82/08/0005, 82/08/0006, zusammengefasst wurden, ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Beschwerdeführer darin bestreitet, dass mit der Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke in A. seine Hausapotheke entbehrlich wurde.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass die neue öffentliche Apotheke in A. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon errichtet und sogar eröffnet gewesen sei, lässt der Beschwerdeführer unbestritten. Somit war die belangte Behörde auch in dieser Hinsicht berechtigt, mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Haltung seiner ärztlichen Hausapotheke zurückzunehmen.

Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 16. April 1982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte